VwGH 2008/02/0400

VwGH2008/02/040027.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des RB, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Oktober 2008, Zl. UVS-03/P/2/7459/2007-6, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 11. November 2006, um 21.40 Uhr, in W, W-Gasse ONr. 17, geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich beim vorangegangenen Lenken eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde als Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer habe am 11. November 2006 um 21.25 Uhr ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug in der W-Gasse entgegen der vorgeschriebenen Fahrt- bzw. Einbahnrichtung gelenkt und sei von der Besatzung eines entgegenkommenden Polizeifahrzeuges angehalten worden. Da beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome hätten wahrgenommen werden können, sei er vom Meldungsleger aufgefordert worden, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels eines Alkomaten zu unterziehen. Dieser Aufforderung habe der Beschwerdeführer zunächst zugestimmt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Fahrzeug mit einem Alkomaten angefordert werden müsse, die Anforderung sei um 21.29 Uhr erfolgt. Die beiden Polizeibeamten, der Beschwerdeführer und dessen Beifahrerin hätten auf dem Gehsteig in der W-Gasse 17 beim zuvor gewendeten und abgestellten Fahrzeug des Beschwerdeführers auf das Eintreffen des Alkomaten gewartet. Um 21.40 Uhr habe sich der Beschwerdeführer vom Ort der Amtshandlung entfernt, indem er trotz Aufforderung des Meldungslegers, sich nicht zu entfernen, sondern am Anhalteort zu bleiben, ins wenige Schritte entfernte Gastgewerbelokal gegangen sei. Um 21.45 Uhr sei das angeforderte Fahrzeug mit dem Alkomaten in der W-Gasse eingetroffen. Der Beschwerdeführer sei im Lokal zunächst gemeinsam mit anderen Personen an einem Tisch gesessen. Der Meldungsleger sei ins Lokal gegangen, wo er den Beschwerdeführer, der dann an der Bar gestanden sei, um 21.54 Uhr die Fahrzeugpapiere zurückgegeben und die Amtshandlung damit beendet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, eine Verweigerung der Vornahme eines Alkotestes sei nur dann möglich, sofern ein Alkomat überhaupt zur Verfügung stehe. Dies "wäre nur dann der Fall gewesen, falls der einschreitende Sicherheitswachebeamte mich bei einem allfälligem, also tatsächlichem Eintreffen eines Alkomaten konkret aufgefordert hätte, mich einem derartigem Test zu unterziehen". Diese Ansicht ist verfehlt. Über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe bestimmt allein das jeweils einschreitende Organ. Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu (vgl. zutreffend Dittrich/Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, I. Teil, Straßenverkehrsordnung3, § 5, Rz 92, Rz 114 f). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht einräumt, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 95/03/0232). Damit ist aber auch klargestellt, dass eine Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung unabhängig davon ergehen darf, ob sich ein Atemalkoholmessgerät zum Zeitpunkt der Aufforderung vor Ort befindet oder erst ein Polizeifahrzeug mit Alkomat zum Anhalteort beordert werden muss, um die Messung durchzuführen (vgl. zur Zumutbarkeit des Wartens auf das Eintreffen von Polizeiorganen mit Alkomaten das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2007, Zl. 2007/02/0170). Es ist demnach keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Aufforderung gemäß § 5 Abs. 2 StVO, dass sich - wie der Beschwerdeführer fordert - zum Zeitpunkt der Aufforderung ein Alkomat vor Ort befindet.

Des Weiteren bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen, die belangte Behörde vertrete die Ansicht, er habe sich durch das Betreten des Lokals, welches sich etwa zwei Meter von ihm entfernt befunden habe, vom Anhalteort "entfernt". Der Beschwerdeführer hätte nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid "temperaturbedingt" in seinem Fahrzeug auf das Eintreffen des Alkoholtestgerätes warten können, ohne dass die belangte Behörde geprüft habe, wie weit sein Fahrzeug von ihm entfernt gewesen sei. Worin der Unterschied zwischen dem "Entfernen" in sein Fahrzeug und in das Lokal liegen soll, bleibe in der angefochtenen Entscheidung völlig unbegründet. Hätte sich der Beschwerdeführer in sein Fahrzeug begeben, dann wäre die belangte Behörde unter Umständen zum selben Ergebnis gekommen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nach erfolgter Aufforderung zu einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO jedes vom Organ der Straßenaufsicht nicht ausdrücklich erlaubte (sohin eigenmächtige) Entfernen des Aufgeforderten vom Ort der Amtshandlung als Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung zu werten ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 99/02/0077, mwN). Eine Erlaubnis, das Eintreffen des Alkomaten im Gastgewerbelokal abzuwarten, lag nicht vor. Somit hatte sich der Beschwerdeführer unerlaubt vom Ort der Amtshandlung entfernt und dadurch den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Tatbestand verwirklicht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2009

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