VwGH 2008/02/0382

VwGH2008/02/038218.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des R G in W, vertreten durch Dr. Michael Barnay, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Kirchstraße 11/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 16. Juli 2008, Zlen. UVS-1-429/K1-2007 und UVS-1-430/E6-2007, betreffend Übertretungen tierschutzrechtlicher Bestimmungen, zu Recht erkannt:

Normen

TierschutzG 2005 §5;
TierschutzG 2005 §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer - in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - wegen folgender Übertretungen tierschutzrechtlicher Bestimmungen bestraft:

1. Der Beschwerdeführer habe auf dem Gehöft in L. 13 Pferde gehalten und zumindest einem Pferd (Rotfuchs) ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, da er die Unterbringung und Betreuung der von ihm gehaltenen Tiere vernachlässigt habe. Der Stallboden sei in zwei Abschnitten morastig gewesen. Der Boden im Außenbereich (in Stallnähe und entlang des straßenseitigen Zaunes) sei stark aufgewühlt und zum Kontrollzeitpunkt auf Grund der niedrigen Außentemperaturen gefroren und daher sehr uneben gewesen. Dies sei für die Tiere mit Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden gewesen.

2. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die im Objekt L. gehaltenen 13 Pferde eine ausreichend große trockene Liegefläche zur Verfügung gehabt hätten. Es sei lediglich eine Fläche von 36,52 m2 mit trockener Einstreuung vorhanden gewesen, obwohl für 13 gemeinsam gehaltene Pferde eine trockene Liegefläche von 70 m2 erforderlich gewesen wäre.

3. Der Beschwerdeführer habe am Gehöft in L. bei den von ihm gehaltenen Pferden nicht dafür gesorgt, dass diesen Tieren eine ausreichende Fressplatzbreite zur Verfügung gestanden sei; die Mindestfressplatzbreite hätte für die 13 gemeinsam gehaltenen Pferde 8,45 m betragen müssen, tatsächlich sei diesen jedoch nur eine Fressplatzbreite von 2,2 m zur Verfügung gestanden.

Der Beschwerdeführer habe daher folgende Bestimmungen verletzt:

Zu 1.: § 38 Abs. 1 Z. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z. 13 Tierschutzgesetz (TSchG);

zu 2.: § 38 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 TSchG iVm der ersten Tierhaltungsverordnung, Anlage 1 Punkt 2.2.3., BGBl. II Nr. 485/2004, und

zu 3.: § 38 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 TSchG iVm der ersten Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Punkt 2.6., BGBl. II Nr. 485/2004.

In Herabsetzung der erstinstanzlich verhängten Strafen wurde der Beschwerdeführer zu jeweils 1.000,-- EUR Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden bzw. je 90 Stunden) verurteilt.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsstrafverfahrens wieder und stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Zu der im Straferkenntnis genannten Zeit wurde vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Dr. (Name), festgestellt, dass der Stallboden des Gehöftes in L., in welchem vom (Beschwerdeführer) 13 Pferde gehalten wurden - ein Pony wurde in einer Einzelbox gehalten - in zwei Abschnitten hochgradig morastig war, weshalb die Tiere bis zur Fesselbeuge im Morast standen. Auch außerhalb des Stalles bzw. in Stallnähe war Morast vorhanden und auf Grund der niedrigen Temperaturen im Außenbereich gefroren. Ein Pferd (Rotfuchs) zeigte eine Lahmheit dritten Grades vorne rechts; diese Erkrankung war höchstwahrscheinlich haltungsbedingt, wurde aber jedenfalls durch die schlechten Haltungsbedingungen verstärkt. Weiters war lediglich eine Liegefläche von 36,52 m2 vorhanden, welche nicht der Tierhaltungsverordnung entsprach, da den 13 gemeinsam gehaltenen Pferden eine trockene Liegefläche von mindestens 70 m2 zur Verfügung stehen hätte müssen. Auch die gegebene Fressplatzbreite von 2,2 m entsprach nicht der Tierhaltungsverordnung, da diese mindestens 8,45 m betragen hätte müssen."

In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, der veterinärmedizinische Amtssachverständige habe in seinem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten zu Spruchpunkt 1. ausgeführt, dass die Unterbringung von 13 Pferden auf dem Gehöft zu der in Rede stehenden Zeit in einer Weise vernachlässigt worden sei, dass dies für die Tiere mit Leiden und Schäden verbunden gewesen sei. Ein Rotfuchs habe als Symptom für mittel- bis hochgradige Schmerzen eine Lahmheit dritten Grades vorne rechts gezeigt. Trockene Stand- und Liegeflächen seien zur Erhaltung der Hufgesundheit und zur Gesunderhaltung der Haut unabdingbar. In der Folge gab die belangte Behörde die Ausführungen des Sachverständigen zur Entstehung gesundheitlicher Schäden bei Pferden im Falle andauernden bzw. längeren Stehens auf einem morastigen und mit Exkrementen verunreinigten Boden wieder.

Zu Spruchpunkt 2. habe der Sachverständige ausgeführt - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter -, dass Pferde beim Schlafen einen möglichst vertrauten Platz mit trockenem Untergrund bevorzugten. Als geeigneter Untergrund werde eine mindestens 10 cm dicke Strohlage im Stall gesehen. Für 13 gemeinsam gehaltene Pferde seien nach der Größe der Tiere im Gruppendurchschnitt (durchschnittliches Stockmaß 128 cm) 70 m2 an trockener, eingestreuter Stallfläche notwendig. Auf Grund der Erhebungen des Amtstierarztes sei lediglich in einem Teilbereich des Stalles eine Fläche von 36,62 m2 mit trockener und ausreichender Einstreu vorhanden gewesen. Somit sei erheblich zu wenig an trockener, eingestreuter Stallfläche für 13 gemeinsam gehaltene Pferde vorhanden gewesen. Die notwendige trockene Stallfläche sei vom Sachverständigen auf der Grundlage der ersten Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Punkt 2.2.3., nach der Größe der Tiere im Gruppendurchschnitt mit 70 m2 ermittelt worden.

Zu Spruchpunkt 3. habe der Sachverständige ausgeführt, dass den Pferden auf dem Boden eines Stallbereiches mit einer Gangbreite von 2,2 m Futter in Form von Grassilage auf dem Boden liegend angeboten worden sei. Die Mindestfressplatzbreite für 13 gemeinsam gehaltene Pferde sei 8,45 m, sodass erheblich zu wenig Fressplatz vorhanden gewesen sei. Dies ergebe sich anhand der ersten Tierhaltungsverordnung, Anlage 1 Punkt 2.6., nach der Größe der Tiere im Gruppendurchschnitt.

Die Tierhaltungsverordnung sei auch für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Offenstallhaltung anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausnahmen unter Punkt 2.8. (ganzjährige Haltung im Freien) sowie unter Punkt 2.9. (Almwirtschaft) der Tierhaltungsverordnung träfen im Beschwerdefall nicht zu.

In der Folge stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Aussagen diverser Zeugen zur Haltereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von § 4 Z. 1 TSchG dar und traf dazu die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Pferde überwiegend betreut, gefüttert und somit in seiner Obhut gehabt habe. Demzufolge sei er auch als Halter dieser Tiere anzusehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass auch andere auf dem Gehöft anwesende Personen gelegentlich die Fütterung bzw. die Pflege der Tiere übernommen hätten. Der Beschwerdeführer sei daher für die ihm zur Last gelegte Vernachlässigung der Pferde verantwortlich.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Pferde am Tattag in seiner Obhut gehabt habe. Zumindest für einen Rotfuchs sei die Art der Unterbringung so vernachlässigt worden, dass für dieses Pferd dadurch Leiden und Schäden verbunden gewesen seien. Auch sei der Beschwerdeführer den Anforderungen in Bezug auf den Mindestplatzbedarf und die Mindestfressplatzbreite nicht nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Z. 1 TSchG ist Halter von Tieren jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.

Der Bestreitung der Eigenschaft als Halter der Pferde durch den Beschwerdeführer steht die Feststellung entgegen, dass der Beschwerdeführer die Pferde überwiegend betreute, fütterte und somit in seiner Obhut hatte (zur Haltereigenschaft gemäß § 4 Z. 1 TSchG vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2007/05/0125).

Hinsichtlich der Straftatbestände stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs. 1 verstößt gemäß Abs. 2 Z. 13 leg. cit. insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

In der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, die unter anderem Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden regelt, heißt es in den allgemeinen Haltungsvorschriften über Gebäude- und Stalleinrichtungen in Punkt 2.1. der Anlage 1:

"Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Tiere keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Die Liegeflächen der Tiere müssen eingestreut, trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können."

Nach Punkt 2.2.3. der Anlage 1 betragen bei Gruppenhaltung die Mindestmaße an Boxenfläche für das erste und zweite Tier bei einem Stockmaß der Tiere bis 135 cm (im Beschwerdefall durchschnittlich 128 cm) 7,50 m2/Tier und für jedes weitere Tier 5,00 m2/Tier.

Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen gemäß Punkt 2.6. der Anlage 1 bei einem Stockmaß der Tiere bis 135 cm 65 cm.

Bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde anhand selbst angestellter Berechnungen zum Ausdruck, den Pferden sei ausreichend Platz zur Verfügung gestanden, begegnet er den vom Amtssachverständigen getätigten Beurteilungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene.

Rügt der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass der Amtssachverständige die Erkrankung des Rotfuchses, die in einer chronischen Hufrehe bestanden haben soll, nicht näher begründet habe, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass der Amtsachverständige einerseits bei gefrorenem, hartem und unebenem Untergrund ein erhöhtes Risiko für Hufrehe und Verletzungen des Bewegungsapparates gesehen hat und zudem auf Grund der vorgefundenen Haltungsbedingungen der Pferde jedenfalls eine Verstärkung der schon mit erheblichen Schmerzen verbundenen Ausgangserkrankung feststellte. Auf die Art der Ausgangserkrankung bzw. die Ursache der Lahmheit kommt es demnach zur Beurteilung einer Vernachlässigung im Sinne des § 5 TSchG nicht an. Dass die belangte Behörde die Vernachlässigung nur des Rotfuchses für die Bestrafung genügen ließ, brachte sie deutlich zum Ausdruck ("zumindest einem Pferd (Rotfuchs) ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt".

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt 3. (Fressplatzbreite) sind ohne weiteren Bezug zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge auf Schikanen des Verpächters im Bereich der Tierhaltung verweist, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, weshalb darauf nicht einzugehen war.

In der Verfahrensrüge wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, seine Haltereigenschaft nicht ausreichend ermittelt zu haben, ohne jedoch die darüber von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen konkret zu bekämpfen.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. Dezember 2009

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