VwGH 2008/02/0253

VwGH2008/02/025320.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der E A in A bei K, vertreten durch die Brüggl & Harasser OEG, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Juli 2008, Zlen. uvs-2008/17/0876-2 und 2008/17/0877-2, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs2;
VStG §40 Abs2;
ZustG §9 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VStG §40 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt I. zur Last gelegt, am 13. Dezember 2007 um 17.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in Kitzbühel in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,37 mg/l ergeben habe. Wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO wurde die Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 360 Stunden) verurteilt.

Unter anderem dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Als Verfahrensfehler macht die Beschwerdeführerin geltend, zwar habe sie selbst zu eigenen Handen eine Ladung der belangten Behörde für die Tagsatzung vom 13. Mai 2008 erhalten, die Beschwerdeführervertreter seien jedoch nicht geladen worden. Im Verwaltungsstrafverfahren seien Ladungsbescheide dem Bevollmächtigten zuzustellen. Ungeachtet dieses Verfahrensmangels habe die belangte Behörde in der Verhandlung vom 13. Mai 2008 das Berufungserkenntnis verkündet.

Gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Ladungsbescheide im Verwaltungsstrafverfahren dem Bevollmächtigten zuzustellen (vgl. das Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0233; aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 24. November 2006, Zl. 2006/02/0142).

Nach der Aktenlage haben die nunmehrigen Beschwerdeführervertreter mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2008 mitgeteilt, dass sie die Beschwerdeführerin vertreten und sich auf die erteilte Vollmacht berufen; gleichzeitig haben sie Vorstellung gegen den Bescheid über den Entzug der Lenkerberechtigung erhoben. Mit Schriftsatz vom 11. März 2008 haben die Beschwerdeführervertreter gegen das Straferkenntnis vom 25. Februar 2008 Berufung erhoben.

Nach der dargestellten Rechtsprechung wäre die Ladung zur mündlichen Verhandlung für die Beschwerdeführerin an die Beschwerdeführervertreter zuzustellen gewesen; auch diese wären zur Verhandlung zu laden gewesen. Da die belangte Behörde entgegen der Anordnung des § 51f Abs. 2 VStG verhandelt und in der Verhandlung entschieden hat, obwohl die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführervertreter nicht ordnungsgemäß geladen worden sind, liegt ein Verfahrensmangel vor.

Nach ständiger Rechtssprechung können jedoch Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a) bis c) VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde darzutun ist. Beantragt also der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a) bis c) VwGG, so hat er durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen zu bekräftigen und aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. das Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0174, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 9. September 1983, Zl. 83/02/0138).

Im vorliegenden Fall hat es die Beschwerdeführerin verabsäumt, ein Vorbringen zu erstatten, aus dem sich ergäbe, dass die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Weitere Beschwerdegründe hinsichtlich Spruchpunkt I. hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. März 2009

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