VwGH 2007/18/0617

VwGH2007/18/061724.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der X Z in W, geboren am 13. September 1977, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Juli 2007, Zl. E1/301.357/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Juli 2007 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin im März 2001 - unter Zuhilfenahme eines Schleppers - illegal nach Österreich gelangt sei.

Nachdem die Beschwerdeführerin am 3. September 2001 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe, habe sie - darauf gestützt - Niederlassungsbewilligungen erhalten. Die Beschwerdeführerin sei eine Scheinehe eingegangen, um so Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Die Beschwerdeführerin habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zu einer Schwester, die ebenfalls "im Verdacht der Scheinehe" stehe.

Am 14. November 2006 sei das Ehepaar wegen des Verdachts der Scheinehe der Schwester der Beschwerdeführerin vernommen worden. Dabei sei der schwerwiegende Verdacht entstanden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann entgegen dem äußeren Anschein nicht zusammen wohnten. So habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung angegeben, dass ihre Schwester sich im August 2006 eine Fußverletzung zugezogen habe und seit dieser Zeit bei ihnen wohne. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hingegen habe angegeben, dass seine Schwägerin bei deren Ehemann wohne und das Ehepaar (die Schwägerin und deren Ehemann) ein- bis zweimal im Monat zu ihnen auf Besuch komme; der letzte Besuch sei etwa zwei Monate her. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe weiters angegeben, dass seine Schwägerin nie bei ihnen übernachtet habe; ansonsten wäre ihm das aufgefallen. Er habe auch ausgesagt, dass er Trauzeuge bei der Eheschließung seiner Schwägerin gewesen sei, obwohl die Beschwerdeführerin behauptet habe, dass sie deren Trauzeugin gewesen sei. Letztlich habe sich der Ehemann selbst widersprochen, indem er zwar einerseits angegeben habe, dass seine Schwägerin und deren Ehemann "über der Donau" wohnten und er beim Wohnungseinzug geholfen habe, er aber andererseits die Wohnung nicht beschreiben habe können.

Weiters hätten sich aus den Vernehmungen der Ehepartner gravierende Widersprüche hinsichtlich der jeweils bewohnten Wohnungen, die darüber hinaus mit den Eintragungen im zentralen Melderegister nicht übereinstimmten, ergeben.

In weiterer Folge sei das Ehepaar vor die Erstbehörde geladen worden. Die Beschwerdeführerin habe der Ladung mit der Begründung, dass sie zu ihrer Ehe keine Angaben machen wolle, keine Folge geleistet. Der Ehemann sei zwar bei der Erstbehörde erschienen, habe jedoch ebenfalls angegeben, dass er nichts zu seiner Ehe sagen wolle. Er habe jedoch in den Vorschlag eingewilligt, unmittelbar eine Kontrolle der ehelichen Wohnung durchzuführen. Beim Eingangstor habe der Ehemann den Haustorschlüssel nicht finden können. Erst eine Hauspartei, die zufällig aus dem Haus gegangen sei, habe das Eingangstor geöffnet. Über Verlangen des Beamten, seinen Wohnungsschlüssel zu zeigen bzw. die Wohnungstür aufzusperren, habe der Beschwerdeführer zunächst zwei bis drei falsche Schlüssel probiert, bis er schließlich den richtigen Schlüssel gefunden habe. In der Wohnung, in der auch die Beschwerdeführerin anwesend gewesen sei, sei der Ehemann ersucht worden, seine Bekleidung vorzuzeigen. Daraufhin habe er angefangen, in dem im Wohnschlafzimmer stehenden Wandverbau alle Türen zu öffnen, habe jedoch kein einziges Kleidungsstück finden können. Danach habe der Ehemann angegeben, dass er den Wandverbau erst umgestellt habe und nicht wisse, wo seine Ehefrau seine Kleidung eingeräumt habe. Dann habe er mitgeteilt, dass er nur die Kleidung habe, die er anhabe. Über das Ersuchen, seine Schuhe vorzuzeigen, habe er angegeben, nur ein paar Schuhe an seiner Arbeitsstelle zu haben. In der Wohnung würden sich keine befinden. Über Aufforderung, sein Rasierzeug vorzuzeigen, habe der Ehemann sich ins Bad begeben und begonnen, in einem Schrank zu suchen. Er habe jedoch auch kein Rasierzeug gefunden. Die einschreitenden Beamten hätten vor Ort den Eindruck gewonnen, dass keine männliche Person in dieser Wohnung wohne.

In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2007 habe die Beschwerdeführerin lediglich angegeben, dass sie mit ihrem Ehemann in Scheidung lebe und sich deshalb auch keine Kleidung (ihres Ehemannes) mehr in der Wohnung befunden habe; von einer Scheinehe könne allerdings überhaupt keine Rede sein.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der diesbezüglich überzeugenden Erhebungen der Erstbehörde als erwiesen anzusehen sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in der angeblichen Ehewohnung wohne. Aus dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht sofort den richtigen Haustor- bzw. Wohnungsschlüssel habe finden können und sich in der Wohnung keinerlei persönliche Gegenstände (des Ehemanns der Beschwerdeführerin) befunden hätten, ergebe sich zwangsläufig, dass das behauptete eheliche Zusammenleben lediglich vorgetäuscht bzw. konstruiert worden sei. Das anschließende Vorbringen der Beschwerdeführerin, in der Wohnung hätten sich deswegen keine Gegenstände ihres Ehemannes befunden, weil sie mit diesem in Scheidung lebe, erscheine angesichts der eindrücklich festgehaltenen polizeilichen Erhebungen in der Wohnung in Gegenwart beider Ehepartner daher als völlig unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptung. Wäre dem so gewesen, hätte der Ehemann nicht (erfolglos) nach seinen persönlichen Gegenständen in der Wohnung gesucht, sondern das "In-Scheidung-Leben" gleich geltend gemacht. Weiters sei zu bedenken gewesen, dass das Eingehen einer Scheinehe zum damaligen Zeitpunkt der nahezu einzige Weg für die Beschwerdeführerin gewesen sei, ihren illegalen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass solcherart nicht nur der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht sei, sondern das dargestellte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in gegenwärtiger, tatsächlicher und erheblicher Art beeinträchtige und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 FPG gegeben seien.

Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen; dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen diese Interessen verstoße gravierend, wer zwecks Legalisierung seines Aufenthaltes eine Scheinehe schließe. Die solcherart von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG erweise.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei jedoch zu bedenken gewesen, dass dieser Aufenthalt zunächst unrechtmäßig gewesen sei und sich anschließend ausschließlich auf das dargestellte Fehlverhalten gestützt habe. Gleiches gelte für allfällige, von der Beschwerdeführerin ausgeübte unselbständige Beschäftigungen. Auch in Anbetracht der keinesfalls ausgeprägten familiären Bindungen zu ihrer Schwester sei das der Beschwerdeführerin zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gering. Dem stehe jedoch das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen gelangte die belangte Behörde zu der Überzeugung, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin keinesfalls schwerer wögen als das in ihrem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse daran, dass sie das Bundesgebiet verlasse und ihm fernbleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichers im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0177, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu vor, dass keine Scheinehe vorliege. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehemann in Scheidung, weshalb sich keine entsprechenden Kleidungsstücke in ihrer Wohnung befunden hätten.

2.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit den Ausführungen des angefochtenen Bescheides, die sich mit den Ergebnissen der Hauserhebung und der Befragungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes detailliert befassen, auseinander. Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die ihren Standpunkt stützen könnten.

Wenn die belangte Behörde auf Basis der Wohnungserhebung und der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger eine Scheinehe eingegangen sei und die beiden nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten, so begegnet dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

3.1. Die Beschwerdeführerin hat sich - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe berufen. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

3.2. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009).

3.3. Wenn die Beschwerde dazu vorbringt, dass die Eheschließung nahezu sechs Jahre zurückliege und aus diesem Grund ein Aufenthaltsverbot nicht mehr gerechtfertigt erscheine, ist für die Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu gewinnen, weil der bisher verstrichene Zeitraum noch zu kurz ist, um einen Wegfall der in § 86 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr annehmen zu können.

4.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde ins Treffen, dass die Behörde nicht entsprechend die Aufenthaltsverfestigung und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit der Eheschließung einer Beschäftigung nachgehe, berücksichtigt habe.

4.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung gemäß § 66 FPG die aus der Dauer des Aufenthalts im Inland ableitbare Integration der Beschwerdeführerin und ihre familiäre Beziehung zu ihrer im Bundesgebiet lebenden Schwester berücksichtigt hat.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zunächst unrechtmäßig gewesen sei und sich ihr Aufenthalt anschließend sowie die von ihr ausgeübte unselbständige Tätigkeit ausschließlich auf das dargestellte Fehlverhalten gestützt habe.

Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. September 2009

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