VwGH 2007/18/0591

VwGH2007/18/059120.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der A S in W, geboren am 17. Dezember 1966, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Juni 2007, Zl. SD 1583/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Juni 2007 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihre Entscheidung die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2002 mit einem bis 1. Jänner 2003 gültigen Visum "C" in das Bundesgebiet eingereist sei. Am 20. November 2002 habe sie den österreichischen Staatsbürger A.S. geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher/EWR-Bürger" eingebracht; der beantragte Aufenthaltstitel sei der Beschwerdeführerin bis 29. Jänner 2004 erteilt worden. Am 20. Jänner 2004 habe die Beschwerdeführerin die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels beantragt.

Die angeführte Ehe sei ausschließlich deshalb geschlossen worden, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die Beschwerdeführerin habe die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, ohne mit ihrem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Einem Bericht vom 8. März 2004 über an der gemeinsamen Meldeanschrift des Ehepaares in Wien 21 durchgeführte Erhebungen sei zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle niemand an der genannten Wohnung angetroffen worden sei. Die unmittelbare Nachbarin habe angegeben, dass in der Wohnung ihres Wissens nur A.S. wohnhaft sei. Eine Frau habe sie noch nie gesehen, insbesondere nicht die Beschwerdeführerin. Ein weiterer Wohnungsnachbar habe angegeben, dass A.S. selbst nur teilweise in der Wohnung wohne und sich ansonsten seines Wissens bei seiner Freundin aufhalte, die blond und Österreicherin sei. Die Beschwerdeführerin, deren Lichtbild dem Nachbarn vorgewiesen worden sei, sei im Haus noch nie gesehen worden.

Bei einer Befragung der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2004 habe diese unter anderem angegeben, dass sie sich nicht daran erinnern könne, wann genau die beiden geheiratet hätten. Der gemeinsame Haushalt sei an der Meldeanschrift in Wien 21. Man sei derzeit dabei, die Wohnung zu renovieren. Sie lebe mit ihrem Mann in der gemeinsamen Wohnung, gehe jedoch jeden zweiten oder dritten Tag auf Besuch zu ihrer Tochter. Es komme natürlich auch vor, dass sie mit ihrem Mann bei ihrer Tochter übernachte. Am Samstag habe man den Geburtstag ihres Ehemannes gefeiert, jedoch nur in kleinem Kreis. Kurzfristig sei sein Bruder dabei gewesen. Als alle gegangen seien, sei man gemeinsam zu ihrer Tochter gefahren. Dort habe man weitergefeiert, weil diese am 31. Mai Geburtstag gehabt habe. Sie habe die vergangene Nacht gemeinsam mit ihrem Mann in der gemeinsamen Wohnung verbracht; die beiden seien am Vernehmungstag gemeinsam zur Behörde gefahren.

A.S. habe bei seiner Befragung am selben Tag hingegen angegeben, dass der gemeinsame Wohnsitz grundsätzlich an der gemeldeten Anschrift in Wien 21 sei. Da er jedoch gerade dabei sei, eine Dusche einzubauen, sei es nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Wohnung wohne. Die Beschwerdeführerin wohne seit ungefähr sechs Wochen bei ihrer Tochter im 10. Wiener Gemeindebezirk. Nach Abschluss der Renovierungsarbeiten werde sie jedoch wieder an der gemeinsamen Ehewohnung Unterkunft nehmen. Das vergangene Wochenende habe er mit der Beschwerdeführerin nicht gemeinsam verbracht, weil er am 5. Juni mit seinen Freunden Geburtstag gefeiert habe und seine Ehefrau bei dieser Feier nicht dabei gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe auch die Nacht vor dem Vernehmungstermin bei ihrer Tochter verbracht, weshalb man sich in Floridsdorf getroffen habe, um gemeinsam vor der Behörde auszusagen.

Nach einem Erhebungsbericht vom 31. August 2004 - so die belangte Behörde weiter - sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und ihren zwei Kindern bei einer durchgeführten Hauserhebung in Wien 2 schlafend angetroffen worden. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei ebenfalls mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die nach dessen Angaben seit sechs Monaten unbekannten Aufenthaltes sei. Auf eine Ladung sei jene österreichische Staatsbürgerin nicht erschienen.

Am 18. März 2005 sei A.S. neuerlich vernommen worden, wobei er neuerlich das Vorliegen einer Scheinehe bestritten habe. Zu den Widersprüchen zwischen seinen und den Angaben der Beschwerdeführerin befragt habe er angegeben, dass deren Angaben keinesfalls richtig sein könnten.

Am 25. August 2005 habe eine weitere vernommene Person (G.I.) angegeben, dass sie mit einem indischen Staatsangehörigen eine Scheinehe eingegangen sei. Weiters habe G.I. ausgesagt, dass A.S. seit August oder September 2004 eine Scheinehe "mit einer Jugoslawin habe", was er G.I. telefonisch gestanden habe. A.S. lebe seit zwei Monaten mit einer "E" in Lebensgemeinschaft zusammen.

A.S. habe am 17. Jänner 2006 - dazu befragt - angegeben, dass jene "E" nur bei ihm gemeldet sei und einmal in der Woche komme, um ihre Sachen zu holen. Er bestreite, dass sie seine Lebensgefährtin sei. Nach Vorhalt des Berichtes, wonach die Beschwerdeführerin einen Lebensgefährten habe, mit dem sie zusammenlebe, habe er angegeben, dass die Beschwerdeführerin einen Exfreund habe, bei dem auch die Kinder seien, und es ihn nicht störe, wenn die beiden sich träfen. Zu den Angaben von G. I. habe er angegeben, es "interessiere ihn das nicht", was diese alles sage.

In einer Stellungnahme vom 15. Februar 2006 - so die belangte Behörde weiter - bestreite die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Scheinehe. Die angeblichen Widersprüche zu den Angaben zur ehelichen Gemeinschaft könnten niemals den Schluss zulassen, dass die nunmehr seit fast vier Jahren bestehende Ehe eine Scheinehe sei. Auch in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid bestreite die Beschwerdeführerin, dass eine Scheinehe vorliege. Man könne nicht wissen, ob die Zeugin G.I. nicht gelogen habe. Die Aussagen ihres Ehemannes und ihre eigene Aussage stimmten überein; Unstimmigkeiten würden von der Behörde konstruiert.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass unter Bedachtnahme auf die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, die Erhebungen an der Wohnanschrift der beiden und die Angaben von G.I. davon auszugehen sei, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.

In den Aussagen seien Widersprüche offen zu Tage getreten. Für die belangte Behörde bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussage der G.I. zu zweifeln, weil diese weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus deren allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung Nutzen ziehen könne. Darüber hinaus habe der Ehemann der Beschwerdeführerin dieser Aussage auch nicht widersprochen, sondern ihr lediglich entgegengehalten, dass (G.I.) "es sagen solle, denn es interessiere ihn das nicht, was sie alles sage".

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte - was der Gesetzgeber auch durch die Normierung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG deutlich zum Ausdruck gebracht habe - eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Aufgrund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG gegeben.

Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen; dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer - wie die Beschwerdeführerin - zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einem österreichischen Staatsbürger schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung von maßgeblichen in Österreich geltenden Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Solcherart bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Scheinehen. Gegen diese Interessen habe die Beschwerdeführerin gravierend verstoßen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration der Beschwerdeführerin werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens aufgrund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung der aufenthaltsbeendigenden Maßnahme.

Da sonst keine besonderen zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Der Gesetzgeber habe in Hinblick auf die erforderliche Bekämpfung der im stetigen Ansteigen begriffenen Aufenthaltsehen (bzw. "Scheinehen") wegen des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung des Eingehens von Aufenthaltsehen (bzw. "Scheinehen") Anpassungen im Fremdenpolizeigesetz 2005 vorgenommen. So sei in § 63 Abs. 1 FPG die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG mit zehn Jahren limitiert worden. Ausgehend von dieser Rechtslage stehe die von der belangten Behörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes mit § 63 FPG in Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin könne - selbst unter Bedachtnahme auf deren private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des nunmehr festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichers im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0520, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich mit Blick auf die Feststellung des angefochtenen Bescheides, dass die Beschwerdeführerin nie ein gemeinsames Familienleben mit ihrem österreichischen Ehemann geführt habe, gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und führt dazu aus, dass sich auch aus der Aussage der Zeugin G.I. nicht ergebe, dass die beiden nie eine derartiges Familienleben geführt hätten. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann hätten übereinstimmend ausgesagt, ein gemeinsames Familienleben geführt zu haben.

2.2. Damit lässt die Beschwerde allerdings zum einen die verschiedenen, sich schon aus den Befragungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes am 7. Juni 2004 ergebenden - oben (unter I.1.) referierten - Widersprüche der Aussagen der beiden außer Acht; zum anderen lassen die Beschwerdeausführungen eine nähere Auseinandersetzung mit den im angefochtenen Bescheid ebenfalls verwerteten polizeilichen Erhebungsberichten vom 8. März 2004 sowie vom 31. August 2004 vermissen. Die belangte Behörde hat sich mit diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere den Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, und den eindeutigen Angaben der Zeugin G.I. im Rahmen ihrer beweiswürdigenden Ausführungen auseinandergesetzt, wobei sich auch die von der belangten Behörde dabei angestellten Plausibilitätserwägungen in Hinblick auf die Angaben der G.I. nicht als unschlüssig erweisen.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.3. Soweit die Beschwerde in ihrer Verfahrensrüge unter anderem ausführt, dass die Beschwerdeführerin an die Zeugin G.I. keine Fragen habe stellen können, diese nicht von der belangten Behörde befragt und - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin - deren Ehemann nicht neuerlich vernommen worden sei, so ist nicht ersichtlich, inwiefern den damit behaupteten Verfahrensmängeln Relevanz zukommen sollte, legt die Beschwerde doch nicht dar, welches für die Beschwerdeführerin im gegebenem Zusammenhang günstige Ergebnis so hätte erzielt werden können.

2.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Übrigen nicht, sich zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger A.S. berufen zu haben. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

2.5. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - unbedenklich (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2008).

3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde ins Treffen, dass sich die Beschwerdeführerin "immer wohlverhalten" habe, immer einer geregelten Beschäftigung nachgegangen sei und für ihre Familie, ihre Tochter und ihr Enkelkind aufopfernd gesorgt habe.

3.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der gemäß § 60 Abs. 6 FPG bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG die aus der Dauer des Aufenthalts im Inland ableitbare Integration der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Das Gewicht ihrer privaten und beruflichen Interessen aufgrund ihres bisherigen inländischen Aufenthaltes und ihrer Berufstätigkeit wird jedoch - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - entscheidend dadurch relativiert, dass die Berechtigungen für den Aufenthalt und die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin auf eine rechtsmissbräuchlich eingegangene Ehe zurückzuführen sind. Angesichts des Missbrauchs des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich relevanter Vorteile kann auch nicht die Rede davon sein, dass sich die Beschwerdeführerin "immer wohlverhalten" habe.

Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin steht - auch darin ist der belangten Behörde beizupflichten - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man - dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Administrativverfahren folgend - mit in Betracht zieht, dass in Österreich auch der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides knapp 17-jährige Sohn sowie eine erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin samt deren Familie leben.

4. Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 20. Jänner 2009

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