VwGH 2007/18/0177

VwGH2007/18/01777.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des F E O in L, geboren am 16. Mai 1965, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. März 2007, Zl. St 70/07, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §64 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8;
AVG §64 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 14. März 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tunesischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm den §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und der im erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Februar 2007 getroffene Ausspruch, gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid auszuschließen, gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid der Beschwerdeführer am 13. Oktober 1992 mit einem tunesischen Reisepass ohne Sichtvermerk in Österreich eingereist sei und gegen ihn am 25. November 1993 von der Erstbehörde ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, worauf er am 23. Dezember 1993 nach Tunesien abgeschoben worden sei. Am 3. Jänner 1996 sei auf Grund seines Antrages das genannte Aufenthaltsverbot aufgehoben worden.

In der Zeit vom 25. Juli 1996 bis 18. August 1996 habe sich der Beschwerdeführer auf Grund eines Visums der österreichischen Botschaft in Tunis im Bundesgebiet aufgehalten. Nach Ablauf der Gültigkeit des Visums habe er am 6. September 1996 die österreichische Staatsbürgerin M. geheiratet. Am 10. November 1997 sei ihm von der Erstbehörde ein bis 10. November 2002 gültiger Sichtvermerk erteilt worden, der mit Gültigkeit bis 25. November 2004 verlängert worden sei. Sein Verlängerungsantrag vom 26. November 2006 habe nicht erledigt werden können, weil er zu dieser Zeit nicht in Österreich gemeldet gewesen sei.

Laut Auskunft der Aufenthaltsbehörde, des Magistrates Linz bzw. der zuständigen "Abteilung des Landes Oberösterreich" halte sich der Beschwerdeführer zur Zeit rechtmäßig in Österreich auf, weil ein Verlängerungsverfahren gemäß § 24 NAG anhängig sei. Derzeit verfüge er in Österreich über keinen Wohnsitz. Seine Ehe mit M. sei am 19. September 2001 geschieden worden.

Während seines Aufenthaltes in Österreich sei der Beschwerdeführer wie folgt jeweils gerichtlich rechtskräftig verurteilt worden:

1. vom Bezirksgericht Linz am 5. März 1997 gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen;

2. vom Landesgericht Linz am 21. Dezember 2001 gemäß § 83 Abs. 1 und 2, § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, weil er seine damalige Ehegattin M.

a) am 15. Mai 1999 im Zuge eines Handgemenges am Körper misshandelt habe und dadurch fahrlässig eine Verletzung, nämlich eine Abschürfung an der Nase und eine Zerrung der Halswirbelsäule, bewirkt habe;

b) am 15. Mai 1999 nach der unter a) angeführten Tathandlung mit dem Tode gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er geäußert habe: "Da schau her, das passiert dir, wenn ich auf was komme; dann ist unsere Tochter die Erste, die stirbt", wobei er mit dem Hammer aufgezielt und ihr ein ca. 30 cm langes Messer vorgehalten habe;

c) am 3. April 2001 in L S. und mittelbar seine damalige Ehegattin durch die gegenüber S. telefonisch gemachte Äußerung: "Ich bringe deine Tochter und dich um", mit dem Tode gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

d) am 27. Februar 2001 in L dadurch, dass er seiner damaligen Ehegattin einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, diese in Form einer Jochbeinprellung am Körper verletzt habe;

3. vom Landesgericht L am 15. März 2006 gemäß § 83 Abs. 1, § 105 Abs. 1, §§ 15, 144 Abs. 1 und § 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, weil er

a) am 17. August 2005 seine damalige Lebensgefährtin

J. durch Versetzen von Faustschlägen am Körper verletzt habe;

b) am 26. September 2005 durch die gegenüber H. getätigte sinngemäße Äußerung, er würde J. umbringen, falls sie die Anzeige gegen ihn nicht zurückziehen würde, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, J. zu einer Handlung zu nötigen versucht habe;

c) am 23. September 2005 J. durch die gegenüber H. sinngemäß getätigte Äußerung, er würde zu J. in die Wohnung kommen und alles zusammenschlagen, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, zur Übergabe eines Geldbetrages von EUR 3.000,--, sohin einer Handlung, die J. am Vermögen schädigen sollte, zu nötigen versucht habe, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt habe, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Genötigten zu bereichern;

4. vom Bezirksgericht Linz am 23. Februar 2007 gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, weil er der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter nicht nachgekommen sei.

Im erstinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, dass sein Bruder, ein österreichischer Staatsbürger, und seine sechsjährige Tochter mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die er finanziell unterstützen müsste, hier leben würden und er eine Lebensgefährtin hätte, die er heiraten wollte, wobei er jedoch die Angabe des Namens und der Wohnanschrift seiner Lebensgefährtin verweigert habe. Er würde seinen Lebensunterhalt durch Verkauf von Autos nach Afrika verdienen und wäre bereits lange Zeit in Österreich.

Begründend führte die belangte Behörde nach Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzbestimmungen weiter aus, dass im Hinblick auf die mehrmaligen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei.

Weder ein bereits über den Beschwerdeführer verhängtes Aufenthaltsverbot für den Zeitraum 1993 bis 1996 noch gerichtliche Verurteilungen hätten ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Dass auch das Gericht den Unwert seiner Straftaten als enorm eingeschätzt habe, sei zumindest aus der Verurteilung durch das Landesgericht Linz vom 15. März 2006 zu ersehen, der auch ein Erpressungsversuch zugrunde gelegen sei. Könnten, wie im Beschwerdefall, rechtskräftige Verurteilungen (die ja letztlich nur als Mahnungen zu einem rechtstreuen Verhalten verstanden werden könnten) einen Fremden nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten und gingen sogar niederschriftliche Ermahnungen ins Leere, so sei die Behörde verpflichtet, von der Möglichkeit eines Aufenthaltsverbotes Gebrauch zu machen, zumal es scheine, dass andere Mittel nicht ausreichten, um den Beschwerdeführer zur Einhaltung der Rechtsordnung seines Gastlandes zu bewegen. Dieser habe sich in regelmäßigen Abständen immer wieder strafbar gemacht und seine kriminelle Energie sogar gesteigert.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auch im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend erforderlich. Hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sei zu beachten gewesen, dass ihm zweifelsohne eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen sei, er sich bereits langjährig hier aufhalte und hier auch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei, aus welcher Ehe ein Kind entstamme, für das er noch sorgepflichtig sei. Im Bundesgebiet hielten sich auch noch andere Verwandte von ihm auf. Eine weitergehende berufliche Integration sei von ihm nicht behauptet worden. Im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Verhaltensprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Aus den angeführten Gründen sei von der Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 leg. cit. Gebrauch zu machen gewesen, weil eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die öffentliche Ordnung zu schwer beeinträchtigt hätte, insbesondere weil das dem Beschwerdeführer vorwerfbare Fehlverhalten (ständige Straftaten) im Verhältnis zu der von ihm geltend gemachten Integration (Aufenthalt naher Verwandter im Bundesgebiet bzw. langjähriger Aufenthalt) überwiege. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er sich auch von staatlichem Handeln nicht beeindrucken lasse.

Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil erst nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten würde. Die Regelmäßigkeit und der lange Zeitraum, über den er Straftaten begangen habe, machten einen längeren "Beobachtungszeitraum" notwendig, und es sei die Dauer von zehn Jahren hiefür angemessen.

Von einem gesonderten Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkungen einer Berufung habe insofern Abstand genommen werden können, als die Verwaltungsangelegenheit einer Gesamterledigung zugeführt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zu den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG (in mehrfacher Hinsicht) erfüllt sei, keinen Bedenken.

1.2. Diesen Verurteilungen liegt - wie oben (I. 1.) dargestellt - u.a. zugrunde, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 und 2001 seine damalige Ehegattin jeweils am Körper verletzt und diese wie auch seine Schwiegermutter mit dem Tode gefährlich bedroht hat. Obwohl der wegen des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung bereits vorbestrafte Beschwerdeführer wegen der genannten Straftaten am 21. Dezember 2001 zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war, hielt ihn diese weitere Vorstrafe nicht davon ab, im Jahr 2005 mehrfach in einschlägiger Weise straffällig zu werden, indem er - wie oben (I. 1.) dargestellt - seine damalige Lebensgefährtin J. durch Versetzen von Faustschlägen am Körper verletzte, nur wenige Woche danach diese mit dem Umbringen bedrohte, um sie zur Zurücknahme ihrer Anzeige zu nötigen, und sie durch eine weitere Drohung mit Gewalt zur Übergabe eines Geldbetrages von EUR 3.000,-- zu nötigen und somit zu erpressen versuchte.

In Anbetracht dieser wiederholten Straftaten und des dadurch zum Ausdruck kommenden Aggressionspotenziales des Beschwerdeführers ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht zu beanstanden.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG und bringt vor, dass das Aufenthaltsverbot massiv in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife und insbesondere wegen seines langjährigen Aufenthaltes, seiner familiären Bindungen zu seinem Bruder mit österreichischer Staatsbürgerschaft und seinem zu versorgenden Kind und seiner Integration in Österreich, unzulässig sei. Auch habe das Gericht über ihn zuletzt nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt und sei daher von einer günstigen Verhaltensprognose ausgegangen. Ferner sei der Beziehungskonflikt mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin bereinigt.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie oben dargestellt, konnten auch mehrfache Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, neuerlich in einschlägiger Weise rückfällig zu werden und sein kriminelles Verhalten noch dadurch zu steigern, dass er auch einen Erpressungsversuch vornahm. Hinzu kommt, dass gegen ihn bereits im Jahr 1993 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war und er deshalb das Bundesgebiet verlassen musste, was ihn jedoch nicht dazu bewegen konnte, sich nach seiner neuerlichen Einreise im Jahr 1996 hier wohlzuverhalten. Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - weil zur Erreichung von in Art. 8 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz Dritter) - dringend geboten und sohin gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, keinem Einwand.

Diesem großen öffentlichen Interesse, insbesondere an der Verhinderung von Gewaltkriminalität, stehen die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gewürdigten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt gegenüber. Wenngleich diese Interessen auf Grund des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit 1996 und seiner Bindungen zu seinem Bruder und seiner Tochter beträchtlich sind, kommt ihnen im Hinblick auf das sich über mehrere Jahre erstreckende Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers doch kein größeres Gewicht zu als dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch gemäß § 66 Abs. 2 FPG unbedenklich erscheint. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind nicht auch vom Ausland her nachkommen könne.

Wenn die Beschwerde hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Interessenabwägung rügt, dass die belangte Behörde kein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt mangelhaft erhoben habe, so zeigt sie mit diesem Vorbringen bereits deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht darlegt, auf Grund welcher zusätzlichen Ermittlungen welche konkreten Feststellungen im Einzelnen noch hätten getroffen werden müssen, und somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dartut.

3. Ferner begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte, von der Beschwerde bekämpfte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keinen Bedenken.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2007/18/0109, mwN).

In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kann die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne, nicht beanstandet werden, und es zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die es geboten hätten, eine kürzere Gültigkeitsdauer festzusetzen.

4. Schließlich geht auch der weitere Beschwerdeeinwand, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG nicht berechtigt gewesen sei, fehl, und zwar bereits deshalb, weil mit der Entscheidung der Berufungsbehörde in der Hauptsache der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung jedenfalls seine Wirkung verloren hat und der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, inwieweit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nachteilige Auswirkungen auf ihn gehabt habe (vgl. aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 2008, Zl. 2006/18/0260, mwN).

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptet Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. Juli 2009

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