VwGH 2007/17/0115

VwGH2007/17/01153.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der BS in D, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. April 2007, Zl. IIIa-221.164, betreffend Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages nach dem Vorarlberger Kanalisationsgesetz (mitbeteiligte Partei: Stadt D), zu Recht erkannt:

Normen

AbgVG Vlbg 1971 §25 Abs1;
BAO §96;
AbgVG Vlbg 1971 §25 Abs1;
BAO §96;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt vom 2. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die am gegenständlichen Objekt anfallenden Abwässer unter Beachtung der Bestimmungen der ÖNORM B 2501 (Hauskanalanlagen) sowie bestimmter Auflagen abzuleiten. Dieser Anschlussbescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt vom 8. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführerin für die gegenständliche Liegenschaft gemäß §§ 11, 12 und 14 Vorarlberger Kanalisationsgesetz sowie der Kanalordnung der mitbeteiligten Stadt vom 26. Mai 1992 und dem Beschluss der Vertretung der mitbeteiligten Stadt vom 9. November 2004 über die Festsetzung des Beitragssatzes ein "Kanalisations-Anschlussbeitrag" in der Höhe von EUR 4.610,10 vorgeschrieben.

1.3. Gegen diesen Bescheid vom 8. Juni 2006 erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Bescheid der Abgabenberufungskommission der mitbeteiligten Stadt vom 19. Dezember 2006 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

1.4. Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass die von der mitbeteiligten Stadt angeforderten Bauakten keinen (früheren) Kanalanschlussbescheid für das gegenständliche Objekt enthielten.

Der Bescheid vom 2. Februar 1989 betreffend die Bewilligung des Umbaus beziehungsweise der Umwidmung (es sei der Zubau eines Windfanges beim Eingang an der Ostseite beantragt und genehmigt worden) sehe unter anderem vor, dass die Einleitung der Niederschlagswässer des Zubaus über die bestehende Hauskanalisation in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage zu erfolgen habe. Diese Auflage beziehe sich nur auf den Zubau und könne keinesfalls einen Anschlussbescheid für das Objekt ersetzen.

Am 24. September 1980 sei eine Mitteilung mit der Überschrift "Erschließungs- und Anschlussbeitrag" von ATS 32.893,-- betreffend die gegenständliche Liegenschaft an die Beschwerdeführerin ergangen. Darin sei festgehalten, dass der Betrag in 10 Jahresraten zu begleichen sei. Angeheftet an diese Mitteilung sei ein Zahlschein über S 3.289,30 als erste Jahresrate gewesen, welche binnen einem Monat nach Zustellung fällig gewesen wäre. Es sei keine Rate bezahlt worden. Es sei daher weder die Entrichtung des Erschließungs- noch des Anschlussbeitrages erfolgt. Eine Bezahlung der Beiträge sei von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden. Im Jahre 1981 sei im Zuge eines von einem Mitarbeiter der mitbeteiligten Stadt durchgeführten Lokalaugenscheins an Ort und Stelle festgestellt worden, dass ein Anschluss des Objekts aus technischen Gründen zu diesem Zeitpunkt nur mit erheblichem Aufwand möglich gewesen sei. In einem Aktenvermerk vom 24. Juni 1981 des Stadtbauamtes sei festgehalten, dass tatsächlich nicht eingeleitet und der Anschlussbescheid bis zur tatsächlichen Herstellung aufgehoben werden könnte. Der vorgeschriebene Anschlussbeitrag wäre zu stornieren. Im Zuge einer Überprüfung der Kanalanschlüsse in der Salurnergasse im April 2005 sei jedoch festgestellt worden, dass das gegenständliche Objekt in der Zwischenzeit ohne Wissen der mitbeteiligten Stadt an den städtischen Kanal angeschlossen worden sei.

Aufgrund dieser Feststellung habe die Behörde der Beschwerdeführerin den Anschluss des gegenständlichen Objekts an den städtischen Kanal vorgeschrieben (Anschlussbescheid vom 2. Mai 2005). Dieser Bescheid sei nicht beeinsprucht worden und sei daher in Rechtskraft erwachsen.

Daraufhin sei der gegenständliche Kanalanschlussbeitragsbescheid gemäß § 14 Kanalisationsgesetz ergangen.

In den eingeholten Bauakten befinde sich kein Anschlussbescheid. Auch schienen keine Anschlussmeldungen seitens der Abgabepflichtigen gegenüber der mitbeteiligten Stadt in den Bauakten auf beziehungsweise seien solche nicht erfolgt. Die mitbeteiligte Stadt habe schlüssig dargelegt, dass kein Anschlussbescheid (gemeint vor dem 2. Mai 2005) ergangen sei. In der übermittelten Häuserkartei beziehungsweise in dem Karteiblatt betreffend die gegenständliche Liegenschaft sei keine Eintragung betreffend die Erlassung eines Anschlussbescheides ersichtlich. Auf diesem Blatt (linke Spalte) sei in der Regel der erlassene Kanalanschlussbescheid eingetragen worden. Dass ein solcher Eintrag fehle, sei ein Indiz dafür, dass ein solcher nicht erlassen worden sei.

Dass kein Aufhebungsbescheid des Anschlussbescheides - wie im Aktenvermerk vom 24. Juni 1981 vorgeschlagen - erlassen worden sei, spreche ebenfalls für die Tatsache, dass kein Anschlussbescheid vorgelegen sei. Es sei daher weder der Anschlussbescheid noch der geforderte Aufhebungsbescheid des Anschlussbescheides rechtskräftig gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen worden.

In der Spalte "Betrag/Soll" des Personenkontos der Beschwerdeführerin sei in der vierten Zeile der Betrag von ATS 32.893,-- als Forderung vermerkt. In der zweitfolgenden Zeile sei dieser Betrag storniert worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Rate des Anschlussbeitrages bezahlt.

Die Bewilligung der baulichen Änderungen betreffend den Zubau an der Ostseite beziehungsweise Umbau im Erdgeschoß des gegenständlichen Objekts für die Zahnarztpraxis beinhalte nicht den Anschlussbescheid für das gegenständliche Objekt.

Die Mitteilung über den Kanalanschluss- und Erschließungsbeitrag vom 24. September 1980 entbehre daher der Grundlage eines rechtskräftig erlassenen Anschlussbescheides einerseits und andererseits sei der Aufforderung zur Zahlung der ersten Jahresrate nicht entsprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei daher weder in ihren Rechten verletzt noch durch eine Zahlung finanziell beschwert worden.

Wann der Anschluss tatsächlich von der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei, lasse sich nicht eruieren. Eine Meldung über den Anschluss sei nie erfolgt. Die mitbeteiligte Stadt habe erst im Zuge von Nachprüfungs- und Wartungsarbeiten am öffentlichen Kanal festgestellt, dass ein Anschluss hergestellt worden sei.

Weshalb ohne offiziellen Anschluss die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren erfolgt sei, lasse sich jedenfalls nicht zurückverfolgen. Es gebe keine Aufzeichnungen mehr darüber, ab wann Kanalbenützungsgebühren vorgeschrieben worden seien. Tatsächlich sei jedoch von der Beschwerdeführerin auch eingeleitet worden.

Bei dem Bescheid vom 16. Juli 2002 (gemeint wohl vom 2. Mai 2005) handle es sich eindeutig um einen Anschlussbescheid nach § 5 Kanalisationsgesetz. Dieser Kanalanschlussbescheid sei von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft worden und somit in Rechtskraft erwachsen.

Nach der Lebenserfahrung sei die Argumentation der mitbeteiligten Stadt glaubhaft. Bei Hunderten von Verfahren könne es durchaus passieren, dass Kanalbenützungsgebühren ohne entsprechenden Anschlussbescheid vorgeschrieben würden. Die Tatsache, dass der Anschluss- und Erschließungsbeitrag nicht bezahlt worden sei, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden sei, belege die Aussagen der mitbeteiligten Stadt. Diese habe nämlich Erhebungen vorgenommen, um die materielle Wahrheit zu erforschen. Die Beschwerdeführerin stelle Behauptungen auf, ohne entsprechende Beweise anzubieten. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund ihrer Behauptungen eine erhöhte Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung getroffen.

Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführe, sei weder der Tatbestand des Ergänzungsbeitrages im Falle einer nachträglichen wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit gemäß § 15 Kanalisationsgesetz, noch der Tatbestand des Nachtragsbeitrages gemäß § 17 Kanalisationsgesetz im Fall von Erneuerungen beziehungsweise Änderungen der Abwasserbeseitigungsanlage samt Sammelkanälen von bereits angeschlossenen Liegenschaften erfüllt. Im Übrigen habe die mitbeteiligte Stadt unzweifelhaft einen Anschlussbeitrag nach § 14 Kanalisationsgesetz vorgeschrieben. Auf die anderen Beitragsformen sei daher nicht einzugehen, zumal sie nicht verfahrensrelevant seien.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 12. Juni 2007, Zl. B 790/07-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung abtrat.

1.6. In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

1.7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des (Vorarlberger) Gesetzes über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen (in der Folge: Kanalisationsgesetz), LGBl. Nr. 5/1989, lauten auszugsweise:

"§ 5

Anschlussbescheid

(1) Die Behörde hat dem Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche (Anschlussnehmer) den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid vorzuschreiben.

...

§ 14

Anschlussbeitrag

(1) Für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal kann ein Anschlussbeitrag erhoben werden.

...

(8) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides, frühestens jedoch mit dem im Anschlussbescheid festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses.

§ 28

Übergangsbestimmungen

(1) ...

(3) Für Bauwerke, befestigte Flächen und Grundstücke, für die nach bisher geltenden Vorschriften ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden ist, der entweder ausdrücklich als vorläufiger Beitrag bezeichnet wurde oder seinem Inhalt nach als solcher anzusehen ist, können die im § 11 Abs. 3 genannten Kanalisationsbeiträge vorgeschrieben werden, wobei der bereits geleistete vorläufige Beitrag unter Anwendung des § 29 anzurechnen ist. Wenn der Tatbestand, an den dieses Gesetz die Einhebung eines Kanalisationsbeitrages knüpft, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden ist, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Soweit nach den bisher geltenden Vorschriften ein endgültiger Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden ist, können Kanalisationsbeiträge nach diesem Gesetz nur in folgenden Fällen erhoben werden:

a) Bei Grundstücken, auf denen sich Bauwerke und befestigte Flächen befinden, für die bereits ein endgültiger Anschlussbeitrag vorgeschrieben worden ist, kann für den 1000 m2 übersteigenden Teil des Grundstückes ein Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn nach Ausmaß und Beschaffenheit des Grundstückes der Bau eines weiteren Gebäudes mit einer bebauten Fläche von mindestens 100 m2 möglich und dieser Teil des Grundstückes bei der Berechnung des Anschlussbeitrages nicht berücksichtigt worden ist. Der zweite Satz des Abs. 3 ist anzuwenden.

b) Für Bauwerke und befestigte Flächen, für die bereits ein endgültiger Anschlussbeitrag vorgeschrieben worden ist, kann ein Ergänzungsbeitrag und ein Nachtragsbeitrag erhoben werden, wenn nach der Vorschreibung des Anschlussbeitrages ein Tatbestand nach § 15 bzw. § 17 Abs. 1 lit. a verwirklicht und aus diesem Grund noch kein Ergänzungsbeitrag bzw. Nachtragsbeitrag erhoben worden ist. Bei Vorschreibung eines solchen Nachtragsbeitrages ist der geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des § 29 anzurechnen. Der zweite Satz des Abs. 3 ist anzuwenden. "

Das Kanalisationsgesetz LGBl. Nr. 5/1989 ist die Neukundmachung des Kanalisationsgesetzes LGBl. Nr. 33/1976 unter Berücksichtigung der Novellen LGBl. Nr. 16/1982 und Nr. 62/1988.

2.2. Die Beschwerdeführerin erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass zu ihren Lasten zweimal ein Kanalanschlussbeitrag für die gegenständliche Liegenschaft zur Vorschreibung gelangt sei. Dies widerspreche dem Grundsatz der Einmalbesteuerung. Es handle sich um einen unzulässigen Versuch die Verjährungsbestimmungen zu umgehen. Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 24. September 1980 sei der Kanalanschlussbeitrag für die gegenständliche Liegenschaft bereits vorgeschrieben worden. Die neuerliche Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages sei daher rechtswidrig. Zudem gehe die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass der Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages im Jahr 1980 kein Kanalanschlussbescheid vorausgegangen sei. Diese Annahme der belangten Behörde stehe in Widerspruch zu dem Aktenvermerk aus dem Jahr 1981. 2.3. Zum Grundsatz der Einmaligkeit:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 5. Dezember 1991, Zl. 86/17/0125, für das Kanalisationsgesetz über den Anwendungsbereich der Übergangsregelungen in § 28 Abs. 3 und 4 des Gesetzes hinaus aus den taxativen Aufzählungen in den §§ 15 und 17 des Gesetzes bezüglich der Ergänzungs- und Nachtragsbeiträge und unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Kanalisationsgesetz ganz allgemein auf die Einmaligkeit der Vorschreibung eines Anschlussbeitrages geschlossen.

In diesem Sinne sind die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zutreffend davon ausgegangen, dass eine neuerliche Vorschreibung des Anschlussbeitrages nicht in Betracht käme, wenn entweder nach früheren Vorschriften oder aber nach dem Kanalisationsgesetz 1976 bereits ein Anschlussbeitrag vorgeschrieben worden war.

2.4. Zur Frage der Zulässigkeit einer Abgabenvorschreibung nach eingetretener Verjährung eines Abgabenanspruches bezüglich derselben Abgabe:

Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Einmaligkeit auch davon auszugehen, dass bei der Vorschreibung einer Abgabe, auch wenn es noch nicht zur (bescheidmäßigen) Vorschreibung der Abgabe gekommen sein sollte, eine in der Vergangenheit eingetretene Verjährung des bereits entstandenen Abgabenanspruches zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2005, Zl. 2002/17/0334). Eine neuerliche Vorschreibung derselben Abgabe, nachdem bereits einmal ein Abgabenanspruch hinsichtlich dieser Abgabe entstanden, aber verjährt ist, kommt nur in den Grenzen, die der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung aufgezeigt hat, in Betracht (also nur im Falle der zwischenzeitigen Schaffung eines neuen Abgabentatbestandes durch den Abgabengesetzgeber; vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1997, Slg. Nr. 14.779, und vom 11. März 2004, B 1528/01, Slg. Nr. 17.163).

2.5. Im Beschwerdefall gelangte ein Anschlussbeitrag gemäß § 14 Kanalisationsgesetz zur Vorschreibung. Gemäß § 14 Abs. 8 Kanalisationsgesetz entsteht der Abgabenanspruch mit Rechtskraft des Anschlussbescheides frühestens jedoch mit dem im Anschlussbescheid festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses.

Dieser Abgabentatbestand besteht jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Kanalisationsgesetzes 1976; eine Vorschreibung des Anschlussbeitrages käme daher auch nicht in Betracht, wenn in der Vergangenheit bereits einmal der Tatbestand des Anschlussbeitrags verwirklicht worden sein sollte und diesbezüglich Verjährung eingetreten ist.

2.6. In diesem Sinne ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit der gegenständlichen Abgabenvorschreibung davon abhängt, ob bereits einmal durch die Erlassung eines Anschlussbescheides der Tatbestand des § 14 Kanalisationsgesetz verwirklicht worden war. Wäre dies der Fall gewesen ohne dass es innerhalb der Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Abgabenanspruches gekommen ist, wäre die nunmehrige Vorschreibung derselben Abgabe - ungeachtet des Umstandes, dass der Anschlussbescheid vom 2. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsen ist - unzulässig.

2.7. Es ist unbestritten, dass der Bescheid vom 2. Mai 2005 ein Anschlussbescheid im Sinne des § 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 8 Kanalisationsgesetz ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Zeitpunkt des Anschlusses wurde in diesem Bescheid mit sechs Monaten ab Rechtskraft des Anschlussbescheides festgesetzt. Somit waren zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom 8. Juni 2006 die gesetzlichen Voraussetzungen, welche die Behörde zur Vorschreibung des gegenständlichen Anschlussbeitrages berechtigte, grundsätzlich erfüllt. Die Vorschreibung wäre aber nach dem Vorgesagten unzulässig, wenn es entweder zu der angesprochenen Verjährung des Abgabentatbestandes aufgrund einer bereits früher eingetretenen Verwirklichung des Tatbestandes gekommen sein sollte oder bereits eine Abgabenvorschreibung vorgenommen worden war.

2.8. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stand dieser Vorschreibung jedoch - wie unter Punkt 2.9. und 2.10. näher auszuführen ist - die Rechtskraft eines vor dem 2. Mai 2005 erlassenen Anschlussbescheides beziehungsweise die Rechtskraft einer bereits erfolgten Abgabenvorschreibung (sodass die nunmehrige Vorschreibung gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Vorschreibung verstieße) nicht entgegen. Die belangte Behörde durfte auf Grund des ihr vorliegenden Sachverhaltes rechtmäßiger Weise davon ausgehen, dass hinsichtlich des in Rede stehenden Objekts bis zur Erlassung des Anschlussbescheides vom 2. Mai 2005 kein Anschlussbescheid gemäß § 5 Kanalisationsgesetz ergangen ist. Ebenso wenig ist eine bescheidmäßige Vorschreibung des Anschlussbeitrages vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 8. Juni 2006 erfolgt. Ein Verstoß durch die gegenständliche Abgabenvorschreibung gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Abgabenvorschreibung beziehungsweise gegen Verjährungsbestimmungen ist daher nicht gegeben.

2.9. Was das Vorliegen eines Anschlussbescheides anlangt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie nach einem ausführlichen Ermittlungsverfahren und der Beischaffung aller verfügbaren Akten unter Würdigung der vorliegenden Urkunden zu dem Ergebnis gelangte, dass vor dem 2. Mai 2005 kein Anschlussbescheid bezüglich des in Rede stehenden Objekts ergangen ist.

Die Beschwerdeführerin vermochte einen solchen Bescheid nicht vorzulegen. Die Verwaltungsakten enthalten keine ausreichenden Hinweise darauf, dass ein solcher Anschlussbescheid ergangen wäre. Insbesondere kann aus dem Aktenvermerk vom 24. Juni 1981 nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass zuvor tatsächlich ein Anschlussbescheid ergangen wäre. Vielmehr lässt sich auf Grund des undatierten Aktenvermerks auf der im Akt befindlichen Erledigung vom 24. September 1980, in welchem auf den Aktenvermerk vom 24. Juni 1981 verwiesen wird, schließen, dass mit der Bezeichnung "Kanalanschlussbescheid" im Aktenvermerk vom 24. Juni 1981 offensichtlich die Erledigung vom 24. September 1980 (mit der auf einer Allonge zu einem Erlagschein eine Beitragsvorschreibung erfolgte) gemeint war. Nach dem Aktenvermerk sollte eine "Stornierung" der "Beitragsvorschreibung" beziehungsweise der "Ratenzahlungen" vorgenommen werden. Der Aktenvermerk ist somit im Zusammenhang mit der Erledigung vom 24. September 1980 zu sehen und lässt offen, ob tatsächlich ein Anschlussbescheid ergangen ist. Auch die unmittelbar danach erfolgte Stornierung der in der Erledigung vom 24. September 1980 erwähnten Abgabenvorschreibung, welche am 31. Juli 1981 erfolgte, spricht dafür, dass der Behörde lediglich die Abgabenvorschreibung vorlag (und es nicht eigens zu einer Aufhebung eines bereits ergangenen Anschlussbescheides kommen musste).

Die belangte Behörde hat überdies auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der übliche Eintrag in der für den Vermerk von Kanalanschlussbescheiden vorgesehenen Spalte der Häuserkartei der mitbeteiligten Stadtgemeinde im vorliegenden Fall nicht erfolgte. Auch dies spricht dafür, dass ein Anschlussbescheid im formellen Sinn nie ergangen ist. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde ist somit nicht zu beanstanden.

Auch mit der Baubewilligung vom 2. Februar 1989 betreffend Umbauten (Einrichtung einer Arztpraxis samt Errichtung eines Windfangs an der Ostseite) wurde kein Anschlussbescheid im Sinne des § 5 Kanalisationsgesetz erlassen

In diesem Bescheid wurde unter den Bedingungen und Auflagen die Einleitung der anfallenden Niederschlagswässer über die bestehende Hauskanalisation in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage vorgeschrieben. Zu einer solchen Auflage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. November 1993, Zl. 90/17/0418, zum Vorarlberger Kanalisationsgesetz festgestellt, dass es sich dann, wenn eine Anschlusspflicht lediglich in einer Auflage zur Baubewilligung enthalten ist, um einen freiwilligen Anschluss handle, weil keine Rechtspflicht bestanden habe, das bewilligte Bauvorhaben auszuführen. Dies muss auf den hier vorliegenden Sachverhalt der Genehmigung eines (geringfügigen) Zubaus, für den die Pflicht zur Ableitung der Niederschlagswässer in die Kanalanlage ausgesprochen wurde, umso mehr zutreffen. Diese Nebenbestimmung ist daher nicht als Anschlussbescheid im Sinne des § 5 Kanalisationsgesetz zu qualifizieren.

Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, dass entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin vor dem 2. Mai 2005 kein Anschlussbescheid erlassen wurde.

Da der Abgabenanspruch betreffend den Anschlussbeitrag gemäß § 14 Abs. 8 Kanalisationsgesetz mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides entsteht, kommt dem Umstand, dass ein Gebäude - wie dies im Beschwerdefall gegeben gewesen sein dürfte - bereits vor Ergehen eines Anschlussbescheides angeschlossen wird, für die Frage des Entstehens des Abgabenanspruches keine Bedeutung zu. Auch die Tatsache, dass der Anschluss des Gebäudes allenfalls vor 2005 erfolgte, kann daher keinesfalls eine für die hier gegenständliche Abgabenvorschreibung bedeutsame Verjährung des Anspruchs nach sich gezogen haben.

2.10. Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, es sei bereits eine bescheidmäßige Vorschreibung des Anschlussbeitrages erfolgt, so ist festzuhalten, dass die Erledigung vom 24. September 1980, in der ein Erschließungs- und Anschlussbeitrag "festgesetzt" wurde, keinen Bescheid darstellt.

Den in den Verwaltungsakten erliegenden Ausfertigungen dieser Erledigung vom 24. September 1980 fehlt es an der Unterschrift des Genehmigenden beziehungsweise an der erforderlichen Fertigung (vgl. § 25 Abs. 1 Vlbg. Abgabenverfahrensgesetz, LGBl. Nr. 18/1971, und zu den Mindesterfordernissen eines Bescheides nach den Landesabgabenordnungen die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1983, Zl. 83/17/0096, und vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/17/0325, zu einem ähnlichen Ausdruck betreffend die Vorschreibung von Gemeindeabgaben wie er im vorliegenden Fall an die Beschwerdeführerin erging). Wenngleich der Nachweis der Bescheiderlassung (insbesondere nach einem so langen Zeitraum) nicht zwingend das aktuelle Vorliegen einer Urschrift des Bescheides voraussetzt (sofern nur erwiesen ist bzw. kein Zweifel besteht, dass seinerzeit eine ordnungsgemäße Bescheiderlassung erfolgt war), fehlt somit im vorliegenden Fall jedenfalls der Nachweis, dass eine einem Organ der mitbeteiligten Stadtgemeinde zurechenbare Willensbildung erfolgte.

Überdies enthält die Erledigung vom 24. September 1980 keine Bezeichnung der erlassenden Behörde. Es ist lediglich im Kopf der Erledigung das "Amt der Stadt D." erwähnt. Diesem "Amt" kommt aber keine Behördenqualität zu. Die Möglichkeit der Bestellung des Amtes der mitbeteiligten Stadt zum Organ der Stadt war weder im Vlbg. Abgabenverfahrensgesetz, LGBl. Nr. 18/1971, noch in dem Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz-GG), LGBl. Nr. 45/1965, vorgesehen (vgl. hingegen zur Bestellung des Stadtamtes einer niederösterreichischen Stadtgemeinde zum Organ nach § 18 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000, das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1995, Zl. 93/17/0268).

Nach der zitierten hg. Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen die Bezeichnung als Bescheid maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/17/0325, 0326). Somit mangelt es der Erledigung vom 24. September 1980 an den für das Entstehen eines Bescheides im Sinne des Vlbg. Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 18/1971, erforderlichen Mindesterfordernissen. Aus diesem Grund kommt der Erledigung vom 24. September 1980 keine Bescheidqualität zu (vgl. für das Vlbg. AbgVG 1984 das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1991, Zl. 91/17/0096, mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 18. Februar 1971, Zl. 21/70, betreffend § 96 BAO (in der damals geltenden Fassung)).

Daran ändert auch nichts, dass die im Akt erliegenden Ausfertigungen erkennbar nicht jene sind, die der Beschwerdeführerin allenfalls ausgefolgt wurden.

Selbst wenn man nämlich unter Hintanstellung der Bedenken, ob eine Genehmigung der Erledigung erfolgte, davon ausgehen wollte, dass eine entsprechende Willensbildung betreffend einen Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgt wäre, und überdies - worauf die Bestätigung durch Unterschrift der Beschwerdeführerin auf der Erstschrift der im Bescheid erliegenden Erledigung hindeutet - annimmt, dass ein Durchschlag oder eine Gleichschrift der Beschwerdeführerin ausgefolgt worden sein sollte, ist durch die damit bewirkte Zustellung einer Ausfertigung der im Akt erliegenden Erledigung kein Bescheid entstanden, weil sie nicht die Mindesterfordernisse für das Entstehen eines Bescheides aufwies. Dass die ihr ausgefolgte Ausfertigung sich im Hinblick auf das Vorliegen eines Bescheides maßgeblich von den im Akt erliegenden Erledigungen unterschieden hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Insofern war die belangte Behörde auch nicht gehalten, allfällige weitere Sachverhaltsfeststellungen bezüglich des Vorliegens eines Bescheides aus dem Jahre 1980 betreffend die Vorschreibung eines Anschlussbeitrages zu treffen..

Der Erledigung vom 24. September 1980 kommt kein Bescheidcharakter zu und sie hat daher auch keine Auswirkungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der gegenständlichen Abgabenvorschreibung unter dem Gesichtspunkt der Einmaligkeit der Abgabenvorschreibung.

Dass der Anschluss des Objekts bereits vor dem Inkrafttreten des Kanalisationsgesetzes am 1. Jänner 1977 erfolgt wäre, sodass der Abgabentatbestand bereits vor der Erlassung eines Anschlussbescheids mit dem 1. Jänner 1977 entstanden wäre (vgl. § 28 Abs. 3 Kanalisationsgesetz und das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1991, Zl. 86/17/0125), hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Darüber hinaus wurden von der Beschwerdeführerin auch keine Zahlungen infolge dieser Erledigung geleistet (was angesichts des oben dargestellten Verwaltungsgeschehens, soweit dies im Akt dokumentiert ist, nicht überrascht, wurde doch die Vorschreibung, die mit der Erledigung vom 24. September 1980 erfolgt war, von der Abgabenbehörde als unzulässig angesehen und die Buchung in den Unterlagen wieder aufgehoben).

2.11. Die allfällige Entrichtung von Kanalbenützungsgebühren ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages nicht von Relevanz.

2.12. Die Abweisung der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen die gegenständliche Abgabenvorschreibung erfolgte daher zu Recht.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.13. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2. Wien, am 3. Juli 2009

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