VwGH 2007/11/0028

VwGH2007/11/002824.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des H S in S, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OEG in 9020 Klagenfurt, Dr. Franz Palla Gasse 21, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Jänner 2007, Zl. 14-Ges- 338/1/2007, betreffend sanitätsbehördliche Bewilligung der Widmungsänderung einer Krankenanstalt, zu Recht erkannt:

Normen

KAO Krnt 1999 §19 Abs1;
KAO Krnt 1999 §9 Abs2 lita idF 2005/085;
KAO Krnt 1999 §9 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
KAO Krnt 1999 §19 Abs1;
KAO Krnt 1999 §9 Abs2 lita idF 2005/085;
KAO Krnt 1999 §9 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer "die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für eine psychosomatische Klinik in der Betriebsform eines Sanatoriums" im Sinne des § 2 Z. 6 Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO) mit der Bezeichnung "Psychosomatische Klinik Spittal-Millstättersee" mit 100 Betten auf einem näher bezeichneten Grundstück in Millstatt unter Vorschreibung näher genannter Bedingungen und Auflagen erteilt.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2005, ergänzt durch das Schreiben vom 4. Mai 2005, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Widmungsänderung betreffend insgesamt 60 Betten, und zwar von 30 Betten für Psychosomatik und 30 Betten für psychiatrische Rehabilitation, der mit dem oben genannten Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. Februar 2003 sanitätsbehördlich bewilligten Betriebsform Sanatorium in eine Sonderkrankenanstalt im Sinne des § 2 Z. 2 K-KAO. Der Beschwerdeführer verwies in seinem Antrag zunächst auf ein vom (früheren) Gesundheitsreferenten der Kärntner Landesregierung und vom Landeshauptmann von Kärnten unterfertigtes Protokoll vom 19. August 2003 als "Grundlage" und brachte vor, dass vom genehmigten Bettenstand von 100 Betten insgesamt 30 Betten für die Allgemeinklasse der zu errichtenden psychosomatischen Klinik zur Verfügung stehen sollten, die nach einer zweieinhalbjährigen Zwischenphase mit Zwischenfinanzierung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger in weiterer Folge im Wege des LKF-Systems zu finanzieren sein würden. Dazu bestünde zusätzlich seitens der Pensionsversicherungsanstalt ein "Letter of intent" über einen Vertragsabschluss der österreichischen Sozialversicherungsträger ausgehend von deren Rehabilitationskonzept bezüglich der psychiatrisch-rehabilitativen Behandlung von Versicherten. Ein Teilbereich der zu errichtenden Klinik in Millstatt im Umfang von 30 Betten sollte daher für diese psychiatrische Rehabilitation gewidmet werden. Die restlichen 40 Betten würden auf der Grundlage der bereits erteilten sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung als Sanatoriumsbetten verbleiben. In der Antragsergänzung vom 4. Mai 2005 präzisierte der Beschwerdeführer die Situierung der von der beabsichtigten Veränderung betroffenen Betten und den Leistungsumfang. Zu den "Leistungsangeboten für die Psychosomatik" zählten Depressionen, Angsterkrankungen, Ess-Störungen, Stresserkrankungen, "Burn-Out-Symptome" und chronische Schmerzen, für die psychiatrische Rehabilitation gelte das gleiche Leistungsangebot, sowie auch Persönlichkeits- und Schlafstörungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 2007 erledigte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wie folgt:

"1.) Dem Antrag des (Beschwerdeführers) auf Erteilung der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung für die WIDMUNGSÄNDERUNG von 30 Betten für PSYCHIATRISCHE REHABILITATION von der mit dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12.2.2003, Zl. ..., sanitätsbehördlich bewilligten Betriebsform SANATORIUM auf eine SONDERKRANKENANSTALT im Sinne des § 2 Ziffer 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO) wird Folge gegeben und (dem Beschwerdeführer) gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 lit. b der Kärntner Krankenanstaltsordnung 1999(K-KAO), LGBl. Nr. 26/1999, i.d.g.F LGBl. Nr. 85/2005, die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für diese SONDERKRANKRANKENANSTALT mit 30 Betten für PSYCHIATRISCHE REHABILITATION im 2. OG - östlicher Teil (20 Betten) und im DG - östlicher Teil (10 Betten) der bereits als Sanatorium bewilligten Krankenanstalt auf dem Grundstück .... nach den mit dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12.2.2003 genehmigten Einreichplänen der Firma W GmbH, ... vom 17.6.2002, Plan-Nr.: 269/E 4 und E 5, samt den dazugehörigen genehmigten Baubeschreibungen und Technischen Projektsbeschreibungen unter den in diesem Bescheid enthaltenen, diese Räumlichkeiten betreffenden, bezughabenden Auflagen erteilt.

2.) Der Antrag des (Beschwerdeführers) auf Erteilung der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung für die WIDMUNGSÄNDERUNG von 30 Betten für PSYCHOMATIK von der mit dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12.2.2003, Zl. ..., sanitätsbehördlich bewilligten Betriebsform SANATORIUM auf eine SONDERKRANKENANSTALT im Sinne des § 2 Ziffer 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO) mit 30 Betten für PSYCHOMATIK im 2. OG - westlicher Teil (20 Betten) und im DG - westlicher Teil (10 Betten) der bereits als Sanatorium bewilligten Krankenanstalt auf dem Grundstück ... wird gemäß § 9 Abs. 2 lit. a der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 8K-KAO), LGBl. Nr. 26/1999, i.d.g.F. LGBl. Nr. 85/2005, mangels Vorliegen eines Bedarfes abgewiesen."

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde, nach Darstellung des Verfahrensgangs, insbesondere unter Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen sowie der Bedarfsprüfungsstudie der ÖBIG Forschungs- und PlanungsGmbH vom Oktober 2006 aus, dass auf Grund des abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens betreffend "die 30 Psychiatrischen Rehab-Betten" unter Berücksichtigung sämtlicher Stellungnahmen und Fakten der positive Bedarf festzustellen sei (zu Spruchpunkt 1).

Zu Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde aus, dass betreffend die Bedarfsprüfung hinsichtlich der beabsichtigten Widmungsänderung von 30 Betten für Psychosomatik (mit Ausnahme der Wirtschaftskammer Kärnten) durchwegs negative Stellungnahmen abgegeben worden seien. Der Landessanitätsrat für Kärnten habe sich dahin geäußert, dass der Bedarf für die "Kärntner Patienten" durch die Abteilung für Neurologie und Psychosomatik am AöLKH Villach, die Station für Psychosomatik im Zentrum für seelische Gesundheit am AöLKH Klagenfurt und durch die 20 Betten für Psychosomatik am Krankenhaus Waiern ausreichend abgedeckt sei. Hinsichtlich der Kärntner Gebietskrankenkasse gab die belangte Behörde insbesondere deren Äußerung zur Finanzierungsfrage wieder. Die seinerzeitige Vereinbarung hätte vorgesehen, dass "alle 100 Betten" ab 2008 fondsfinanziert wären. Durch die beantragte Widmungsänderung sollten nur mehr 30 Betten LKF-finanziert werden. Es könne daher keine Zustimmung erteilt werden, zumal durch die nicht LKF-finanzierten Betten auf Grund des von der Kasse zu bezahlenden Verpflegskostenzuschusses eine über 2007 hinaus gehende erhebliche Mehrbelastung entstehen würde. Die KABEG habe in der Bedarfsfrage vorgebracht, dass weder der Kärntner Landeskrankenanstaltenplan 2004 noch der von der Kärntner Landesregierung in der 22. Sitzung am 12. April 2005 beschlossene Psychiatrieplan 2005 die Errichtung öffentlicher, fondsfinanzierter Psychosomatikbetten am Standort Millstatt vorsehe. Darüber hinaus sei die Errichtung der geplanten 30 Betten am Standort Millstatt nur unter der Voraussetzung einer äquivalenten Leistungsreduktion in anderen Standorten möglich. Ein Bedarf "der Kärntner Patienten" an der Neuerrichtung weiterer stationärer Einrichtungen in Standorten würde sich daraus nicht ableiten lassen. Im Übrigen wäre eine Bettenreduktion in den Landeskrankenanstalten Klagenfurt und Villach zum Zweck der Ermöglichung einer Ersatzinvestition an anderen Standorten nicht zielführend.

Ferner führte die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung aus:

"Aus der Bedarfsstudie der ÖBIG Forschungs- und Planungs GesmbH vom Oktober 2006 geht hervor, dass die derzeit bestehenden bettenführenden Strukturen für Psychosomatik im LKH Klagenfurt und Krankenhaus Waiern den Bettenbedarf an akutstationärer psychosomatischer Versorgung vollständig decken würden. Eine eventuelle Spezialisierung der Station 3 des Zentrums für Seelische Gesundheit im LKH Klagenfurt auf psychosomatische Versorgung wäre inhaltlich nicht sinnvoll, würde jedoch - bei unverändertem Fortbestehen der bereits vorhandenen Bettenkapazitäten Villach und Waiern - gegenüber dem maximalen Bettenrichtwert des ÖSG 2006 eine Überkapazität von 14 % nach sich ziehen. Im Österr. Strukturplan Gesundheit 2006 (ÖSG 2006) in der Beschlussfassung der Bundesgesundheitskommission vom 28.6.2006 ist nämlich für die psychosomatische Akutversorgung von Erwachsenen ein Bedarfsrichtwert von 0,05 bis 0,08 Betten pro 1.000 Einwohner vorgesehen. Diese sollen im Rahmen von Departements für Psychosomatik in Abteilungen mit einem hohen Anteil von Patientinnen und Patienten mit psychosomatischem Behandlungsbedarf sowie vorrangig in Krankenanstalten mit breiter Fächerstruktur eingerichtet werden. Die Bedarfsberechnungen für Kärnten rechtfertigen unter Zugrundelegung des maximalen Bedarfsrichtwertes von 0,08 Betten pro 1.000 Einwohner und der Voraussetzung, dass die Versorgung ausschließlich auf das Bundesland Kärnten ausgerichtet ist, jedenfalls einen Standort für ein Departement für Psychosomatik in den beiden Versorgungsregionen Kärnten Ost und Kärnten West. Der Standort im Gesundheitszentrum Diakonie Waiern mit derzeit 20 Betten könnte unter Zugrundelegung des Bedarfsrichtwertes von 0,08 Betten pro 1.000 Einwohner noch um weitere 6 Betten aufgestockt werden, allerdings zu Lasten des Standortes LKH Villach, für den die ausschließliche Berücksichtigung des natürlichen Einzugsbereiches der Region Kärnten West insgesamt 18 Betten nahe legt. Zieht man jedoch die Zielvorgabe des ÖSG 2006 in Betracht, nach welcher Psychosomatik - Departements vorrangig in Krankenanstalten mit breiter Fächerstruktur eingerichtet werden sollen, da hier ein breites Spektrum an Patientinnen und Patienten mit psychosomatischen Behandlungsbedarf anzutreffen ist, ist der derzeitigen Planung der Vorzug zu geben, wonach ein Departement für Psychosomatik mit etwa 25 Betten in der zukünftigen Abteilung für Psychiatrie im LKH Villach einzurichten ist. Bezogen auf den Bevölkerungsstand im Jahre 2006 ergibt sich aus den Bettenrichtwerten für das Bundesland Kärnten ein Bedarf von mindestens 28 bzw. max. 45 Betten für die psychosomatische Akutversorgung von Erwachsenen. Dabei besteht für Kärnten Ost ein Bedarf von 17 bis 27 Akutbetten, für Kärnten West einer von 11 bis 18 Betten. Derzeit werden im LKH Klagenfurt im Zentrum für Seelische Gesundheit, Station 3, Patientinnen und Patienten mit Angststörungen, Borderline-Störungen und psychosomatische Erkrankungen behandelt. Allerdings wurde bislang diese Struktur nicht als Departement definiert und entspricht die Zielgruppe derzeit nur zum Teil der psychosomatischen Akutversorgung. Die Station stellt jedoch eine Nahtstelle zu diesem Versorgungsbereich dar. Eine Spezialisierung der Versorgung dieser Station auf die Zielgruppe der Patientinnen und Patienten mit psychosomatischem Behandlungsbedarf wäre überlegenswert, da die Positionierung dieser Station in einem Zentralkrankenhaus einen breiten Zugang zu Patientinnen und Patienten mit unterschiedlichsten psychosomatischen Erkrankungen mit psychischer Komorbidität ermöglicht und somit eine effiziente und effektive Versorgung der Zielgruppe gewährleisten könnte. Unter der Voraussetzung, dass die Station 3 in Zukunft ausschließlich auf die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit psychosomatischen Behandlungsbedarf fokussiert und die Station 3 im Zentrum für Seelische Gesundheit im LKH Klagenfurt als Departement für Psychosomatik (PSO-Departement) mit 18 Betten eingerichtet wird, würde sich auf Basis der Standard des ÖSG 2006 unter Berücksichtigung der beiden PSO-Strukturen im LKH Villach und im Krankenhaus Waiern sogar eine Überversorgung auf dem Gebiet der psychosomatischen Akutversorgung in Kärnten ergeben. Die reale Bettenmessziffer würde 0,11 Betten pro 1.000 Einwohner betragen und somit 14 % über dem maximal erforderlichen Bettenumfang liegen.

Auch ohne Berücksichtigung der Station 3 im Zentrum für Seelische Gesundheit im LKH Klagenfurt und unter ausschließlicher Heranziehung der beiden Standorte LKH Villach und Krankenhaus Waiern ist bereits die im ÖSG 2006 definierte Obergrenze von 0,08 Betten pro 1.000 Einwohner erreicht und sind keine weiteren Kapazitäten für die akutpsychosomatische Versorgung in Kärnten erforderlich.

In der Region Kärnten West ist der Standort Villach mit der geplanten Kapazität von 25 Betten für die akutpsychosomatische Versorgung auch unter der theoretischen Bedingung einer bundesländergrenzüberschreitenden Versorgung vollständig bedarfsdeckend.

Sollten in der PSO-Klinik Bad Aussee tatsächlich 100 Betten (plus 20 Betten für Selbstzahler) vorgesehen sein, so ergeben sich auch für die Region Kärnten Ost selbst unter der theoretischen Annahme 'offener Bundesländergrenzen' keine bedarfserhöhenden Auswirkungen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass zufolge der übereinstimmenden schlüssigen und unbedenklichen Stellungnahme des Landessanitätsrates für Kärnten, der Kärntner Gebietskrankenkasse, der KABEG und aus der Bedarfsstudie der ÖBIG Forschungs- und Planungs GmbH vom Oktober 2006 auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs abgegebenen Stellungsnahme kein Bedarf für das verfahrensgegenständliche Vorhaben hinsichtlich der beabsichtigten WIDMUNGSÄNDERUNG von 30 Betten für PSYCHOSOMATIK gegeben ist."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005 (K-KAO), lauten auszugsweise wie folgt:

"... Allgemeines

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen, die

a) zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

  1. b) zur Vornahme operativer Eingriffe,
  2. c) zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
  3. d) zur Entbindung oder
  4. e) für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe

    bestimmt sind.

(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.

(3) Als Krankenanstalten im Sinne der Abs 1 und 2 gelten nicht

...

§ 2

Einteilung der Krankenanstalten

Die Krankenanstalten werden eingeteilt in

1. allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen, ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs. 1 und 2);

2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

3. Heime für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen;

4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;

  1. 5. Gebärenanstalten und Entbindungsheime;
  2. 6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;

    ....

    § 6

    Bewilligung zur Errichtung

(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung haben den Anstaltszweck (§ 2) zu bezeichnen und das in Aussicht genommene Leistungsangebot Offenzulegen. Der Antragsteller hat jene Sozialversicherungsträger, für die anzunehmen ist, daß ihnen infolge ihrer voraussichtlichen Betroffenheit gemäß § 11 Abs 2 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommen wird, namhaft zu machen.

(3) Beabsichtigt der Antragsteller, Mittel des Kärntner Gesundheitsfonds in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben.

...

§ 9

Sachliche Voraussetzungen

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs 2 und die Mindestanforderungen nach Abs 3 erfüllt werden.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) es muß nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater, gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag ein Bedarf gegeben sein;

b) der Bewerber muss das Eigentum oder ein sonstiges Recht an der für die Krankenanstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachweisen, das ihm die längerfristige und unbehinderte Benützung der Betriebsanlage gestattet;

c) das für die Unterbringung der Krankenanstalt vorgesehene Gebäude muß den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach seiner Lage und Beschaffenheit für die Art der vorgesehenen Krankenanstalt geeignet sein.

(3) Kündigt der Antragsteller nach § 6 Abs 3 die beabsichtigte Inanspruchnahme von Mitteln des Kärntner Gesundheitsfonds an, so darf die Bewilligung zur Errichtung außerdem nur erteilt werden, wenn die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem Landes- Krankenanstaltenplan entspricht.

(4) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften nach Anhörung des Landessanitätsrates durch Verordnung Mindestanforderungen festlegen, die von Krankenanstalten hinsichtlich der allgemeinen Raumerfordernisse, der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der sanitären Anlagen, der innerbetrieblichen Krankentransporteinrichtungen sowie hinsichtlich der notwendigen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf in den Krankenanstalten erfüllt werden müssen.

...

§ 11

Einholung von Stellungnahmen

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Hiebei ist der Landessanitätsrat zu hören.

(2) Im Verfahren gemäß Abs 1 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger ... hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (§ 9 Abs 2 lit a) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG Beschwerde zu erheben.

...

§ 19

Veränderungen

(1) Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Wesentliche Veränderungen im Sinne des Abs 1 sind

  1. a) eine Verlegung einer Betriebsstätte einer Krankenanstalt;
  2. b) eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Z 1 bis 7);
  3. c) eine Veränderung der Versorgungsstufe einer allgemeinen Krankenanstalt (§ 3 Abs 1 lit a bis c);

    d) eine Veränderung der Bestimmung einer Sonderkrankenanstalt (§ 2 Z. 2) für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

    e) eine Veränderung des Aufgabenbereiches oder Zweckes eines Sanatoriums (§ 2 Z. 6) oder eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Z 7);

    f) eine Erweiterung einer Krankenanstalt durch Zu- oder Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt wesentlich verändern würden;

    g) die Schaffung neuer Abteilungen, Stationen, Institute und dgl., auch wenn damit eine räumliche Erweiterung der Krankenanstalt nicht verbunden ist;

    h) sonstige Veränderungen, die nach Art und Umfang eine entscheidende Veränderung im Leistungsangebot der Krankenanstalt bewirken, wie beispielsweise eine nicht nur vorübergehende Abweichung von der laut Krankenanstaltenplan vorgesehenen Bettenanzahl;

    i) die Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte im Sinne des § 14 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl Nr. 700/1991, sowie sonstiger Geräte, die nach Art, Größe und Kostenfolgen den medizinisch-technischen Großgeräten vergleichbar sind.

(3) In Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs 1 sind die Vorschriften des § 6 Abs 2 und 3 und der §§ 10 bis 13 und 15 sinngemäß anzuwenden. Eine Bedarfsprüfung nach § 9 Abs 2 lit a entfällt in Verfahren nach Abs 1, soweit es sich um Veränderungen im Sinne von Abs 2 lit a oder f handelt, wenn damit keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist. ..."

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist nicht die Erteilung einer Errichtungsbewilligung nach § 6 Abs. 2 K-KAO, sondern die Erteilung einer Bewilligung für Widmungsänderungen eines bestehenden Sanatoriums (§ 2 Z. 6 K-KAO) in eine Sonderkrankenanstalt (§ 2 Z. 2 K-KAO) in Ansehung eines Teiles der Betten. Die belangte Behörde hat offensichtlich im angefochtenen Bescheid angenommen, dass der Beschwerdeführer eine Zweiteilung seines Antrages vorgenommen hat, einerseits für die Widmungsänderung in Ansehung von 30 Betten für psychiatrische Rehabilitation und andererseits hinsichtlich der Widmungsänderung von 30 Betten für Psychosomatik. Sie hat diese Anträge einer gesonderten Beurteilung unterzogen und dabei die Bedarfsfrage in Ansehung der psychiatrischen Rehabilitation positiv beantwortet und dem Antrag diesbezüglich stattgegeben, die Bedarfsfrage hinsichtlich der Betten für Psychosomatik jedoch negativ beantwortet und den diesbezüglichen Antrag abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen diese Deutung seines Antrags und erklärt, "in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erteilung der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung für die Widmungsänderung von 30 Betten für Psychosomatik in der mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12.2.03 .... sanitätsbehördlich bewilligten Betriebsform Sanatorium auf eine Sonderkrankenanstalt im Sinne des § 2 Ziff. 2 der Krankenanstaltenordnung ..." verletzt zu sein. Daraus ist zu folgern, dass sich die Beschwerde nur gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides richtet. Ausgehend hievon ist nur zu prüfen, ob die belangte Behörde in Spruchpunkt 2 die Beurteilung des Bedarfs richtig vorgenommen hat. Unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b K-KAO, wonach bei der beabsichtigten Veränderung der Art der Krankenanstalt (von § 2 Z. 6 K-KAO auf § 2 Z. 2 leg. cit.) eine wesentliche Veränderung vorliegt, welche der Bewilligung der Landesregierung bedarf, und eine Bedarfsprüfung nach § 9 Abs. 2 lit. a im Verfahren nach Abs. 1 nur dann entfällt, soweit es sich um Veränderungen im Sinne des § 19 Abs. 2 lit. a oder lit. f K-KAO handelt (§ 19 Abs. 3 leg.cit.), war im vorliegenden Fall sachliche Voraussetzung für die Bewilligung der wesentlichen Veränderung nach § 19 Abs. 1 K-KAO auch das Bestehen eines Bedarfs nach § 9 Abs. 2 lit. a leg. cit. (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2007, Zl. 2004/11/0079).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das eben erwähnte Erkenntnis vom 19. Juni 2007 mit weiteren Nachweisen) ist ein solcher Bedarf im vorliegenden Zusammenhang dann als gegeben anzusehen, wenn durch diese Veränderung die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wesentlicher Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage ist die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die die Patienten im Einzugsbereich in Kauf nehmen müssen, wobei der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen hat, dass eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen für durchaus zumutbar zu halten ist und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen wird. Dabei ist Voraussetzung für die Festlegung des Bedarfs, dass das Einzugsgebiet für die Krankenanstalt klar umrissen ist, wobei eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben ist. Bei der Bedarfsprüfung sind die im Einzugsgebiet der Krankenanstalt gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Größe des Einzugsgebietes hängt unter anderem wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet ab.

Vor diesem Hintergrund erfordert die Prüfung der Bedarfslage Feststellungen hinsichtlich des in Frage kommenden Einzugsgebietes der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Krankenanstalt in der Form einer Sonderkrankenanstalt mit dem vom Beschwerdeführer in seinem Antrag bzw. in der Antragsergänzung genannten Leistungsangebot. Dazu sind insbesondere Feststellungen hinsichtlich der Anzahl, der Verkehrslage (Erreichbarkeit) und Betriebsgröße der in relevanter Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen sowie deren Ausstattung und Auslastung (Ausmaß und Wartezeiten) erforderlich.

Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen. Soweit die belangte Behörde auf den sich aus der Bedarfsstudie der ÖBIG ergebenden Bedarfsrichtwert von 0,05 bis 0,08 Betten pro 1.000 Einwohner für eine notwendige Versorgung hinweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Prüfung des Bedarfes nicht ein abstrakter Versorgungsschlüssel maßgebend ist, sondern die Behandlungsmöglichkeit im Einzugsgebiet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2004, Zl. 2003/11/0210, mit weiterem Nachweis).

Zwar hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass auf seinerzeit getroffene "Vereinbarungen" mit Behörden oder deren Organwaltern insofern schon deshalb nicht Bedacht genommen werden kann, weil die Bedarfslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebend ist, dies enthob die belangte Behörde jedoch nicht, die notwendigen Feststellungen zum Einzugsgebiet und zu dem in diesem Einzugsgebiet bestehenden Leistungsangebot zu treffen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde verkannt, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Abgrenzung durch Bundesländergrenzen ankommt, sodass die Ausführungen in der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten "Bedarfsprüfungsstudie vom Oktober 2006" der ÖBIG, die auf "Bedarfsrechnungen für Kärnten" beruht und in der nur am Rande eine Klinik in Bad Aussee (Steiermark) erwähnt wird, die sich "nicht bedarfserhöhend" auswirke, einer diesbezüglichen Ergänzung bedürfen, zumal es nicht ausreicht, ohne nähere Begründung hinsichtlich des Einzugsgebietes lediglich - so wie die belangte Behörde - auf eine "akut psychosomatische Versorgung in Kärnten" hinzuweisen und eine "bundesländergrenzüberschreitende Versorgung" als "theoretische Bedingung" abzutun.

Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer zutreffend, dass ihm diese Stellungnahme der ÖBIG nicht mit der Aufforderung, hiezu Stellung zu nehmen, zugestellt und er daher in seinem Parteiengehör verletzt wurde. Es trifft zwar zu, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hinweist, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenfolge an einer "Regierungssitzung" vom 7. November 2006 teilgenommen hat, ebenso an einer Sitzung in den Räumen der belangten Behörde am 16. November 2006; aus den darüber erstellten Protokollen ist jedoch nicht ersichtlich, dass ihm im Einzelnen der Inhalt der ÖBIG-Bedarfsprüfung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit eingeräumt worden wäre, zu den einzelnen Punkten Stellung zu nehmen.

Da diesem Verfahrensmangel jedoch die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Verkennens der Rechtslage zur Bedarfsprüfung vorangeht, erweist sich der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang schon deshalb als rechtswidrig, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. Februar 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte