VwGH 2007/09/0307

VwGH2007/09/030715.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des A S in G, vertreten durch Mag. Susanna Ecker, Rechtsanwaltspartnerschaft MEKF in 8010 Graz, Herrengasse 22/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. Oktober 2007, Zl. UVS 30.4-18,19,20/2007-13, betreffend Bestrafung nach dem Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz 2005, zu Recht erkannt:

Normen

EMRK Art10 Abs2;
EMRK Art10;
EMRK Art11 Abs2;
EMRK Art11;
StGG Art12;
VersammlungsG 1953 §13;
VersammlungsG 1953 §14;
VersammlungsG 1953 §19;
VersammlungsG 1953 §2 Abs1;
VStG §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
EMRK Art10 Abs2;
EMRK Art10;
EMRK Art11 Abs2;
EMRK Art11;
StGG Art12;
VersammlungsG 1953 §13;
VersammlungsG 1953 §14;
VersammlungsG 1953 §19;
VersammlungsG 1953 §2 Abs1;
VStG §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, das heißt hinsichtlich der Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt 1.) des erstinstanzlichen Bescheides, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion XY vom 16. Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 20. April 2006 in der Zeit von 22:45 Uhr bis 22:54 Uhr in

G im Kreuzungsbereich G.gasse 4 bis 6 und Gl.straße/F.-Allee

1. durch lautstarkes Schreien in ungebührlicher Weise störenden Lärm, der vermeidbar und störend gewirkt habe, erregt,

2. durch das lautstarke Schreien unverständlicher Worte in Richtung einiger Personen den öffentlichen Anstand verletzt,

3. die Fahrbahn für andere Straßenbenützer überraschend und plötzlich betreten, da er sich äußerst provozierend langsam fortbewegt habe, und dabei ein Taxi am Vorbeifahren gehindert, indem er mit dem Ausweichmanöver des Taxilenkers mitgegangen sei, wodurch dieser gezwungen worden sei, sein Kfz zum Stillstand zu bringen, um damit nicht gegen die gegenüber liegende Gehsteigkante zu stoßen und

4. durch besonders rücksichtsloses Verhalten, indem er sich in der Ggasse vom Demonstrationszug etwa 60 m zurückfallen gelassen und sich auf der Fahrbahn auf den südlichen Straßenbahnschienen in Richtung K-Platz bewegt habe, die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.

Über ihn wurden wegen der zu 1., 2. und 4. genannten Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in der Höhe von je 100 EUR (Ersatzfreiheitsstrafen je 2 Tage) und wegen der Verwaltungsübertretung zu Punkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von 70 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG dieser Berufung hinsichtlich der Schuld- und Strafaussprüche zu Punkten 2. bis 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Folge, behob dieses in dem bezeichneten Umfang und stellte das Strafverfahren darüber gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 erster Fall (betreffend Pkt. 2. und 4.) bzw. § 45 Abs. 1 Z. 1 erster Fall (betreffend Pkt. 3.) VStG ein.

Hingegen gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruches zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Folge, sondern bestätigte diesen Spruchpunkt mit der Maßgabe, dass die festgesetzte Geldstrafe von 100 EUR wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes 2005 gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. verhängt werde und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 VStG mit einem Tag festgesetzt werde.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und der von ihr in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde - soweit dies im Beschwerdeverfahren noch von Relevanz ist - wie folgt aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen und des umfangreich durchgeführten Berufungsverfahrens, dass der Berufungswerber A. S. die ihm im angefochtenen Straferkenntnis in Spruchpunkt 1.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat; er hat unbestrittenermaßen am späten Abend des 20.04.2006 als Teilnehmer eines nicht angemeldeten Demonstrationszuges laut schreiend verschiedene Parolen skandiert, wobei dieses Verhalten als ungebührliche Lärmerregung zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 29.03.1993, 90/10/0153) und das Verwaltungsstrafen in diesem Punkt nach in Vollziehung des § 66 Abs 4 AVG erfolgter Spruchkorrektur (vgl. VwGH 28.04.1993, 93/02/0063) sowie entsprechender Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. VwGH 25.01.1988, 87/10/0055) zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen war."

Gegen diesen Bescheid - nach der Anfechtungserklärung seinem gesamten Umfang nach, ausgehend vom bezeichneten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) und der Beschwerdebegründung (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) aber lediglich gegen die Bestätigung des Schuld- und Strafausspruch zu Pkt. 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes (StLSG), LGBl. für die Steiermark Nr. 24/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005 lauten:

"§ 1 (1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

....

§ 4 (1) Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und den §§ 2 und 3a sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen."

Gemäß Art. 12 Staatsgrundgesetz (StGG) haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.

Dieser Bestimmung korrespondiert Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK, nach dessen Abs. 1 alle Menschen das Recht haben, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

Gemäß Art. 13 erster Satz StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.

Dieses Recht korrespondiert mit Art. 10 EMRK, der bestimmt, dass jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung hat und dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen einschließt. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Ausübung dieser Freiheiten, da sie Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen mangelnde Sachverhaltsfeststellungen betreffend die näheren Begleitumstände des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens geltend. Insbesondere habe die belangte Behörde sich weder damit auseinandergesetzt, dass die Lärmerregung in ungebührlicher Weise erfolgt sei, noch, dass der Lärm störend gewirkt habe. Insbesondere habe sie nicht begründet, warum das Rufen von Sprechchören bei einer politischen Demonstration als ungebührlich eingestuft werde. Mit Sprechchören bei einem Protestzug werde nicht nur das Recht auf freie Meinungsäußerung ausgeübt, sondern diese seien auch mit dem Wesen einer Versammlung insofern untrennbar verbunden, als derartige Versammlungen in der Absicht veranstaltet würden, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, auch eine nicht angezeigte Versammlung genieße grundrechtlichen Schutz. Die Beteiligung an einem Sprechchor stelle eindeutig die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung dar. Beide Rechte seien verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte, deren Einschränkung nur dann vertretbar sei, wenn die in der Menschenrechtskonvention angeführten Rechtsgüter nicht nur in geringfügiger Weise gefährdet würden. Eine Bestrafung wegen ungebührlicher Lärmerregung wegen Teilnahme an einem Sprechchor eines Demonstrationszuges erweise sich bei der erforderlichen Rechtsgüterabwägung als nicht begründet.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Mit dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Schuldspruch wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am Tatort zur Tatzeit "durch lautstarkes Schreien", in ungebührlicher Weise störenden Lärm, der "vermeidbar" gewesen sei und "störend gewirkt" habe, erregt und dadurch den Tatbestand des § 1 Abs. 1 StLSG erfüllt zu haben. Zwar genügt diese Formulierung des erstinstanzlichen Spruches entgegen den Behauptungen in der Beschwerde dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG, weil es auch im Zusammenhang mit der Begründung ausreicht, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, dennoch erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Verwaltungsverfahren unter Verweis auf § 6 VStG ausdrücklich darauf berufen, sein verfassungsgesetzlich geschütztes Recht auf Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit dadurch ausgeübt zu haben, dass er sein nunmehr beanstandetes Verhalten im Zuge einer nicht angemeldeten Demonstration gesetzt habe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11.132/1986, 14.366/1995) genießen auch Versammlungen, die nicht in der gesetzlich geforderten Weise angemeldet wurden, den grundrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit. Diese Auffassung vertritt auch der EGMR (vgl. das Urteil des EGMR 5. März 2009, Zl. 31684/05 - Barraco).

Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (wie auch in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit) sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Art. 11 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln im Sinne des § 6 VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (vgl. etwa die Erkenntnisse VfSlg. 11.866/1988 und 12.116/1989). Während in älteren Entscheidungen noch die Auffassung vertreten wurde, ein Verhalten könne nur dann in diesem Sinne gerechtfertigt sein, wenn es von der ursprünglichen Versammlungsanzeige gedeckt ist, sodass bei unterbliebener Anmeldung eine Rechtfertigung nicht in Betracht kommt, ist der Verfassungsgerichtshof in neueren Entscheidungen von dieser Auffassung abgegangen: So hat er in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2008, B 1011/07, ausdrücklich ausgeführt, die im damaligen Fall belangte Behörde gehe fehl, wenn sie allein auf Grund des Umstandes, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden sei, annehme, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes im Sinne des § 6 VStG von vornherein ausgeschlossen sei. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des EGMR, der bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig ansieht, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (vgl. neben dem bereits zitierten Urteil vom 5. März 2009 im Fall Barraco insbesondere auch das Urteil vom 27. Juni 2006, Zl. 75569/01 im Fall Cetinkaya).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde sich in ihrem Bescheid mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das ihm zur Last gelegte Verhalten im Rahmen einer Spontanversammlung gesetzt, dieses sei daher im Sinne des § 6 VStG gerechtfertigt gewesen, überhaupt nicht auseinander gesetzt. Insbesondere hat sie keinerlei Feststellungen zur Frage getroffen, ob die inkriminierte Demonstration überhaupt eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes bzw. der grundrechtlichen Garantien war, noch hat sie in irgendeiner Weise begründet, warum das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers durch die Teilnahme an einer solchen Spontanversammlung nicht gerechtfertigt sein könne, etwa weil er sich bereits von dem Demonstrationszug entfernt hatte. Sie hat auch keinerlei Abwägung zwischen der Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und dem Gewicht der öffentlichen Ordnung vorgenommen, zu deren Schutz die Bestrafung offensichtlich erfolgen sollte. Auch wenn die verhängte Strafe relativ gering ist, ist zu beachten, dass die Lärmerregung auf einer offenbar auch in der Nacht befahrenen Straße nur eine geringfügige Störung bewirken kann. Der Beschwerdeführer hat durch seine Ausrufe auch offensichtlich von seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit Gebrauch gemacht. Dem angefochtenen Bescheid fehlt es an einer Begründung auch in der Richtung, ob seine Bestrafung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne eines zwingenden sozialen Bedürfnisses erforderlich war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2003/09/0074).

Da die Entscheidung der belangten Behörde sohin auf einer Verkennung der im Lichte der grundrechtlichen Garantien verfassungskonform auszulegenden Bestimmungen des VStG beruht, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit sekundären Verfahrensmängeln, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere dessen § 3 Abs. 2.

Wien, am 15. Oktober 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte