Normen
AuslBG §28a;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §2 Z1 idF 2004/I/010;
ZustG §7 Abs1 idF 2004/I/010;
ZustG §9 Abs1;
ZustG §9 Abs3 idF 2004/I/010;
AuslBG §28a;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §2 Z1 idF 2004/I/010;
ZustG §7 Abs1 idF 2004/I/010;
ZustG §9 Abs1;
ZustG §9 Abs3 idF 2004/I/010;
Spruch:
Die angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 12. März 2007 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der F. GmbH in S. mehrerer Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 4.500,-- zuzüglich Verfahrenskosten verhängt.
Im Kopf des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Beschwerdeführer genannt; dieser angefochtene Bescheid wurde laut Zustellverfügung an "1. Partei" sowie "2. Zollamt S, Finanzamt St. J, T und Z" zugestellt. Die Zustellung erfolgte laut RSa-Rückschein auch tatsächlich an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 19. März 2007.
Laut der im Verwaltungsakt einliegenden Vollmacht vom 29. August 2006 hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Frau I.F. mit seiner Vertretung beauftragt.
Mit am 2. April 2007 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmachtserteilung an die Beschwerdeführervertreterin) fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG als unzulässig zurück. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass eine wirksame Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses an die (damalige) Vertreterin des Beschwerdeführers (Frau I.F.) erfolgen hätte müssen und eine Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich somit keine Rechtswirkungen ausgelöst habe. Darüber hinaus wird auch festgehalten, dass auf Grund der unrichtigen bzw. unklaren Bezeichnung der weiteren Verfahrenspartei ("Zollamt S, Finanzamt St. J, T und Z" statt "Finanzamt St. J, T und Z") mangels ordnungsgemäßer Zustellung an eine andere Verfahrenspartei auch keine zulässige Berufung erhoben werden konnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Z 1, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes (im Folgenden: ZustellG), BGBl. Nr. 200/1982 in der (hier) maßgebenden Fassung dieser Bestimmung nach dem E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, lauten:
"§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. 'Empfänger': die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll;
...
§ 7. (1) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, indem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
...
§ 9. ...
...
(3) Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen."
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren durch I.F. vertreten. Die erstinstanzliche Behörde wäre daher aus dem Grunde des § 9 Abs. 3 ZustellG verpflichtet gewesen, die genannte Vertreterin als Empfängerin des Straferkenntnisses vom 12. März 2007 zu bezeichnen. Dies ist unterblieben. Die Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich äußerte daher keine Rechtswirkungen.
Wird irrtümlich der Vertretene anstelle des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, ist eine Zustellung an diesen nicht wirksam. Auch wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten zukommt, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen kann. Nach seiner Novellierung durch das E-Government-Gesetz enthielt das ZustellG in der hier anzuwendenden Fassung (bis zur Änderung durch BGBl. I Nr. 5/2008 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008) auch nicht mehr eine der im § 9 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung vor dieser Novelle entsprechende besondere Vorschrift für die Heilung einer infolge unterbliebener Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger mangelhaften Zustellverfügung durch tatsächliches Zukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2004/12/0212, wie auch Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze16 (2004), Anmerkung 10 zu § 9).
Jedoch verkennt die belangte Behörde , dass die Bezeichnung der Amtspartei in der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides zwar missverständlich, aber aus der ebenfalls darin genannten Adresse klar ersichtlich war, dass das Finanzamt St. J, T und Z als zuständige Abgabebehörde, der im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommt (vgl. § 28a AuslBG), gemeint war. Dieser (weiteren) Partei ist - wie aus dem Eingangsstempel auf dem in den Verwaltungsakten einliegenden Rückschein ersichtlich - eine Bescheidausfertigung am 19. März 2007 zugegangen.
Im Mehrparteienverfahren kann aber eine Berufung durch eine Partei gegen einen Bescheid erhoben werden, auch bevor ihr dieser zugestellt worden ist, wenn er nur an eine der weiteren Parteien rechtswirksam erlassen wurde (siehe dazu VwSlg 2728 A/1952; Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 270 zu § 63 AVG). Im konkreten Fall wurde die Berufung des Beschwerdeführers durch Postaufgabe am 2. April 2007 und somit rechtswirksam erhoben.
Damit kommt der Beschwerde im Ergebnis Berichtigung zu, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 29. Jänner 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)