Normen
AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;
AuslBG §14a idF 2005/I/101;
NAG 2005 §2 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs3;
NAG 2005 §27 Abs3 Z2;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §57;
NAG 2005 §8 Abs1 Z1;
NAG 2005 §8 Abs1 Z2;
NAG 2005 §8 Abs1 Z3;
NAG 2005 §8 Abs1 Z4;
NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs2;
AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;
AuslBG §14a idF 2005/I/101;
NAG 2005 §2 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs3;
NAG 2005 §27 Abs3 Z2;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §57;
NAG 2005 §8 Abs1 Z1;
NAG 2005 §8 Abs1 Z2;
NAG 2005 §8 Abs1 Z3;
NAG 2005 §8 Abs1 Z4;
NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 6. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens und Montenegros (ehem. "Jugoslawien"), die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nach § 14a AuslBG. In seiner Stellungnahme vom 26. April 2006 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahre 2002 als Flüchtling nach Österreich eingereist und seit 18. November 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 17. Juni 2006 wurde dieser Antrag gemäß § 20 Abs. 1 und § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zur Niederlassung in Österreich berechtigt sei, da er über keine Niederlassungsbewilligung verfüge. Sein Asylverfahren, im Zuge dessen ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen sei, sei am 4. Jänner 2005 rechtskräftig beendet worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen geltend machte, er sei rechtmäßig in Österreich niedergelassen, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung habe ihm gegenüber lediglich deklarative Bedeutung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung gemäß § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 14a AuslBG keine Folge gegeben.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Feststellung zugrunde, der Beschwerdeführer sei nach der im Berufungsverfahren vorgelegten Heiratsurkunde seit 18. November 2004 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Zum Zeitpunkt der Heirat habe er sich im laufenden Asylverfahren befunden, welches am 4. Jänner 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Gemäß § 47 Abs. 2 NAG sei Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern seien, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie unter anderem die Voraussetzungen des ersten Teiles (des NAG) erfüllten, welche unter anderem die Voraussetzung bzw. Versagungsgründe für die Erteilung von Aufenthaltstiteln beinhalte. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass auch dann, wenn nach EU-Recht ein grundsätzliches Recht zur Niederlassung von mit Österreichern verheirateten Drittstaatsangehörigen bestehe, Tatbestände zum Tragen kommen könnten, die gemäß nationalem Recht gegen eine Niederlassung der betroffenen Person sprächen und somit die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht gegeben seien. Im vorliegenden Fall stütze sich die gesamte Argumentation des Beschwerdeführers auf die Annahme, er sei rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen. Entspräche dies den Tatsachen, so wäre er gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen und würde keine Arbeitserlaubnis nach diesem Gesetze benötigen bzw. könne eine solche Arbeitserlaubnis auch nicht ausgestellt werden, da das AuslBG auf ihn nicht zur Anwendung käme. Insofern stelle sich die Frage, warum der Beschwerdeführer überhaupt eine Berechtigung nach dem AuslBG beantragt habe. Gemäß § 14a AuslBG sei die rechtmäßige Niederlassung des Antragstellers im Bundesgebiet Grundvoraussetzung für die Erteilung der Arbeitserlaubnis. Ob und wann jemand rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sei, werde durch die Bestimmungen des NAG geregelt. Zwar bestehe ein grundsätzliches Recht auf Niederlassung für Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern, dies jedoch nur, wenn nach dem NAG keine Tatbestände vorlägen, die dem Recht auf Niederlassung entgegenstünden. In logischer Konsequenz habe daher die Fremdenbehörde auf Antrag zu prüfen, ob die jeweilige Person tatsächlich das aus dem EU-Recht abgeleitete Recht zur Niederlassung geltend machen könne. Ergebnis dieser Prüfung sei im positiven Falle die Ausstellung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer bis dato keine rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet habe nachweisen können. Nachdem bereits eine Grundvoraussetzung, nämlich die rechtmäßige Niederlassung, für die Ausstellung der Arbeitserlaubnis nach § 14a AuslBG nicht erfüllt sei, sei auf die weiteren zeitlichen Voraussetzungen nicht mehr einzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 101/2005 ("Fremdenrechtspaket"), ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß
Z. 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, werden Aufenthaltstitel erteilt als
1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (Z 4) zu erhalten;
3. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments.
Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist nach diesen Gesetzesbestimmungen u.a. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG aus, auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen.
Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist unzweifelhaft, dass ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel (weder nach dem vor dem 1. Jänner 2006 geltenden Fremdengesetz 1997, noch nach dem seither geltenden NAG) erteilt worden war. Davon ausgehend durfte die belangte Behörde zu Recht annehmen, dass der Beschwerdeführer nicht "rechtmäßig niedergelassen" im Sinne des § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG ist, weil ihm bis dato kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG erteilt wurde.
Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen in aufrechter Ehe verheiratet ist, kommt in einem Verfahren auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG keine rechtliche Bedeutung zu. Sollte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG (wozu auch die rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet zählt) erfüllen, käme eine Erteilung der beantragten Arbeitserlaubnis ebenfalls nicht in Betracht, weil er in diesem Falle nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung gar nicht mehr dem Reglement des AuslBG unterläge.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner Beschwerde auch dadurch in seinen Rechten verletzt, dass sein Antrag nicht in einen solchen auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG umgedeutet worden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass für eine solche Umdeutung im vorliegenden Fall weder der konkret gestellte Antrag, der auch kein Eventualbegehren enthielt, noch das Ausländerbeschäftigungsgesetz, vor dessen Hintergrund der Antrag zu betrachten ist, einen Anhaltspunkt bietet.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere dessen § 3 Abs. 2.
Wien, am 24. März 2009
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