VwGH 2007/07/0163

VwGH2007/07/016317.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des M V in D, vertreten durch MMMag. Dr. Franz-Josef Giesinger, Rechtsanwalt in 6840 Götzis, Dr.- A.-Heinzle-Straße 34, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 9. Juli 2007, Zl. LAS-410/0588, betreffend die Abweisung eines Devolutionsantrages (mitbeteiligte Partei: Güterweggenossenschaft D, zHd. E M), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §73 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Partei.

Mit einem per Fax bei der Agrarbezirksbehörde B (ABB) eingebrachten Schreiben vom 8. Oktober 2006 beantragte der Beschwerdeführer, die "Ausschusssitzung" der mitbeteiligten Partei vom 28. August 2006 als rechtswidrig aufzuheben und sämtliche Beschlussfassungen dieser Ausschusssitzung wegen Nichtigkeit der gesamten Sitzung für ungültig zu erklären.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2007 begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2007 mangels überwiegendem Verschulden der ABB an der zeitlichen Verzögerung der Entscheidung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 1. Dezember 2007, B 1525/07-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Beschwerdeführer ergänzte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In ihrer Gegenschrift wies die belangte Behörde darauf hin, dass die ABB als Behörde erster Instanz nach Erlassung des hier angefochtenen Bescheides mit Bescheid vom 24. Mai 2007 (zugestellt am 19. Juli 2007) eine Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2006 getroffen hat.

Zwischenzeitig ist zur hg. Zl. 2009/07/0005 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die Berufung gegen den Bescheid der ABB vom 24. Mai 2007 abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2007 anhängig.

Die mittlerweile erfolgte Entscheidung der ABB über den Antrag des Beschwerdeführers, der Gegenstand des Devolutionsantrages war, hat den Verlust der Beschwer des Beschwerdeführers zur Folge. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt nämlich voraus, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu verbessern. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein im Gefolge der Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde zu erlassender Ersatzbescheid zwangsläufig keinen den Beschwerdeführer besser stellenden Inhalt haben könnte.

Da die ABB mit Bescheid vom 24. Mai 2007 ihrer Entscheidungspflicht entsprochen hat, könnte der Beschwerdeführer im nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides fortzusetzenden Verfahren mit seinem Devolutionsantrag nicht mehr durchdringen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. Mai 1994, 94/07/0015, vom 6. Mai 1996, 95/10/0264, und vom 14. März 1995, 94/07/0081).

Die vorliegende Beschwerde ist daher gegenstandslos geworden, weshalb das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen war.

Nach § 58 Abs. 2 VwGG ist der Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zuzusprechen. Der letzte dokumentierte Verfahrensschritt im Akt der Behörde erster Instanz wurde Mitte Dezember 2006 vorgenommen (Übermittlung der bereits am 3. November 2006 eingelangten Stellungnahme der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer). Angesichts des danach bis zum Devolutionsantrag vom 2. Mai 2007 verstrichenen Zeitraums von vier Monaten ohne dokumentierte Tätigkeit der ABB zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens kann nicht davon gesprochen werden, diese hätte nicht das überwiegende Verschulden an der Verzögerung getroffen; an dieser Einschätzung würde auch ein möglicherweise in dieser Zeit von der Behörde geführtes, aber aktenmäßig nicht dokumentiertes Telefonat mit der mitbeteiligten Partei zur Beschaffung des Ausschussprotokolls bzw eine entsprechende Urgenz nichts ändern.

Die Kosten des Verfahrens waren daher dem Beschwerdeführer zuzusprechen; ihr Ausspruch stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 455/2008.

Wien, am 17. September 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte