Normen
AWG 2002 §3 Abs1 Z1 idF 2006/I/034;
VwRallg;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §15 Abs1;
AWG 2002 §3 Abs1 Z1 idF 2006/I/034;
VwRallg;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §15 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K (kurz: BH) vom 30. Dezember 2006 wurde der mitbeteiligten Partei, Gemeinde S., die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Einbringung von Räumschnee in die Großache unter Nutzung der Einbringungsstelle "G.-Straße" nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis Ablauf des 31. März 2010 erteilt.
Spruchpunkt I A enthält u.a. folgende Auflagen:
"...
1. Die Schneeeinbringung darf nur in einem Zeitraum von maximal 48 Stunden nach dem Ende des letzten Schneefalls, der zu einer Neuschneehöhe von mindestens 10 cm geführt hat, eingebracht werden.
2. Der eingebrachte Schnee darf augenscheinlich nicht massiv mit Streusplitt oder Müll verunreinigt sein.
- 3. ...
- 4. Der eingebrachte Schnee darf nur an der hiefür vorgesehenen Abladestelle eingebracht werden und darf den benetzten Flussquerschnitt bis max. 50 % und die insgesamte Sohlbreite bis max. 50 % reduzieren.
....."
Unter Spruchpunkt I B wurde folgende Auflage aus
gewässerökologischer Sicht aufgenommen:
"Für den Wasserkörper Nr. ... ist an der Gütemessstelle G./K. (Messstellen-Nr. ...) im Jahre 2007 eine WRG-konforme Fischuntersuchung durchzuführen. Die methodischen Anforderungen sind in der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, festgelegt.
Hinweis: Es wird seitens der Gewässeraufsicht hiefür eine Überwachungsmessstelle zu Ermittlungszwecken (§ 59f WRG 1959) eingerichtet."
Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde das Maß und die Art der Wasserbenutzung mit der Einbringung von maximal 48 Stunden altem und nicht augenscheinlich verunreinigtem Räumschnee an der genannten Einbringungsstelle in die Großache bei einer maximalen Ausnutzung des benetzten Fließquerschnittes sowie der Sohlbreite von maximal 50 % bestimmt. Die einzubringende Schneemenge wurde mit maximal 15.000 m3 pro Wintersaison begrenzt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien als Fischereiberechtigte Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 2007 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es, in der Berufung sei ausgeführt worden, dass den beschwerdeführenden Parteien als Fischereiberechtigten jedenfalls dann ein subjektiver Anspruch auf Versagung der Genehmigung zukomme, wenn die erteilte Genehmigung dem WRG 1959 eindeutig widerspreche, was im gegenständlichen Fall zutreffe.
Im Konkreten widerspreche - nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien - die erteilte Genehmigung nämlich § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959, weil durch die Schneeeinbringung - bestätigt insbesondere durch die ergänzenden Ausführungen des ökologischen Amtssachverständigen - eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des betroffenen Gewässers zu besorgen sei. Der gewässerökologische Amtssachverständige habe in seiner zusammenfassenden Beurteilung ausgeführt, dass die Schneeeinbringung eine große stoffliche und mechanische Belastung für das betroffene Gewässer darstelle und dies eine erhebliche Störung des natürlichen Fischaufkommens zur Folge habe.
Ergänzend habe der Amtssachverständige zum Grad bzw. Ausmaß der Beeinträchtigung der Gewässer - so die beschwerdeführenden Parteien weiter - ausgeführt, dass die Beeinträchtigung als wesentliche, weit über das Maß der Geringfügigkeit hinausgehende Beeinträchtigung zu werten sei. In Anbetracht dessen sei auch vom Vorliegen einer Zustandsverschlechterung des Gewässers (i.S. des § 30a WRG 1959) auszugehen.
Es werde nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien die vom ökologischen Amtssachverständigen für notwendig erachtete Vorschreibung, um die im höchsten Maße belasteten Beeinträchtigungen des Gewässers - vor allem hinsichtlich der Fischbestände - zu mildern und damit das Projekt bewilligungsfähig zu machen, keinesfalls als ausreichend betrachtet.
Auch die Auflagen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wie die Führung eines Betriebsbuches oder Vorschreibung eines maximal 48-Stunden-Zeitraumes, könnten nach Auffassung der beschwerdeführenden Parteien keinesfalls die massiven Belastungen, die unter anderem auch den Uferbereich beträfen, legitimieren.
Ein Wegfall der in § 15 WRG 1959 normierten Einschränkung sei nach Auffassung der beschwerdeführenden Parteien selbst im Falle (von der Wasserrechtsbehörde) zu berücksichtigender öffentlicher Interessen, insbesondere des ökologischen Zustandes der Gewässer i. S. des § 105 lit. m WRG 1959, nicht vorgesehen.
Dem sei Folgendes entgegenzuhalten:
Ein subjektiver Anspruch der beschwerdeführenden Parteien als Fischereiberechtigte auf Versagung der Bewilligung zur Einbringung von Räumschnee sei klar zu verneinen.
Es treffe auch nicht zu, dass die über ergänzende Befragung erstattete Aussage ("wesentliche Beeinträchtigung") des ökologischen Amtssachverständigen die Annahme rechtfertige, dass mit der Bewilligungserteilung zwingend eine Zustandsverschlechterung des Gewässers im Sinne des § 30a WRG 1959 einhergehe bzw. eine solche bereits vorliege.
Eine diese Annahme rechtfertigende Aussage habe der ökologische Amtssachverständige nicht getätigt, sondern darauf verwiesen, dass es im Hinblick auf eine abschließende Beurteilung weiterführender Erhebungen im Sinne der von ihm für erforderlich erachteten Vorschreibung bedürfe. Zu verweisen sei in diesem Konnex auch auf die Ausführung in dessen Gutachten vom 19. Dezember 2006, wonach eine Zustandsanalyse gemäß Wasserrahmenrichtlinie bzw. WRG 1959 infolge derzeit noch nicht exakt festgelegter Bewertungsmethoden nicht vorliege.
Im Hinblick auf die wörtlich wiedergegebene Beurteilung des ökologischen Amtssachverständigen sei weiters festzuhalten, dass mit der bisher praktizierten Art der Räumschneeeinbringung eine erhebliche Störung des natürlichen Fischaufkommens verbunden gewesen sei, weil diese eine Beeinträchtigung der Gewässersohle sowie eine Veränderung der Strömungsverhältnisse im aufgestauten Flussbett hervorgerufen habe. Zudem sei es mit der Einbringung von Räumschnee auch zur Einbringung von Straßensplitt gekommen.
Gerade im Hinblick auf diese Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen habe die Behörde erster Instanz eine dezidierte Festlegung der für die künftige Schneeräumung geltenden Rahmenbedingungen vorgenommen.
Dies veranschaulichten insbesondere die Auflagen 1, 2 und 4 des Spruchpunktes I/A und Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides.
Aus diesen Nebenbestimmungen ergebe sich im Wesentlichen Folgendes:
- die Schneeeinbringung dürfe nur in einem Zeitraum von maximal 48 Stunden nach dem Ende des letzten Schneefalls, der zu einer Neuschneehöhe von mindestens 10 cm geführt habe, eingebracht werden,
- der eingebrachte Schnee dürfe augenscheinlich nicht massiv mit Streusplitt oder Müll verunreinigt sein,
- der eingebrachte Schnee dürfe nur an der hiefür vorgesehenen Abladestelle eingebracht werden und dürfe den benetzten Fließquerschnitt bis maximal 50 % und die insgesamte Sohlbreite bis maximal 50 % reduzieren,
- die einzubringende Schneemenge werde mit maximal 15.000 m3 pro Wintersaison begrenzt.
Hervorzuheben sei weiters, dass entgegen der langjährigen Praxis nur mehr 23 % des anfallenden Räumschnees in das Gewässer eingebracht würden und der überwiegende Anteil, nämlich ca. 48.000 m3 des anfallenden Räumschnees, auf Deponien verbracht werde. Auch diese Maßnahme eigne sich zweifellos, den Druck auf das Gewässer (Ache) zu vermindern.
Unter Berücksichtung der zusammenfassenden Beurteilung des gewässerökologischen Amtssachverständigen seien die eben wiedergegebenen Rahmenbedingungen für die Räumschneeeinbringung zweifellos geeignet, Beeinträchtigungen für das natürliche Fischaufkommen auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.
Darüber hinaus habe die Erstbehörde die vom gewässerökologischen Amtssachverständigen geforderten sowie sämtliche vom wasser- und kulturbautechnischen Amtssachverständigen für erforderlich erachteten Vorschreibungen in den Bescheid aufgenommen.
Die BH sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem antragsgegenständlichen Vorhaben der mitbeteiligten Partei, wenn auch unter Vorschreibung entsprechender Auflagen und Nebenbestimmungen, die wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden könne.
Im Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 komme die Absicht des Gesetzgebers klar und deutlich zum Ausdruck, dass die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder eine Kanalisation vorgenommene Einbringung von "Stoffen", und zwar ohne dass dabei auf deren Aggregatzustand abzustellen sei (arg.: "... gilt nicht für Stoffe, die in Übereinstimmung ..."), eben nicht dem Geltungsbereich des AWG 2002 zu unterstellen seien. Folglich stelle sich auch nicht die Frage der Zulässigkeit nach einer korrigierenden Interpretation z.B. durch ein Rückgreifen auf Materialien.
Erfolge eine Einbringung von "Stoffen" in Gewässer oder in eine Kanalisation im Einklang mit den Bestimmungen des WRG 1959, sei folglich das AWG 2002 auf diese Einbringung nicht anzuwenden. Ein Widerspruch zum AWG 2002 sei demnach nicht gegeben.
Die BH habe in ihrem Bescheid, insbesondere in den Auflagen 1, 2 und 4 des Spruchpunktes I/A und im Spruchpunkt II den Begriff Räumschnee, der in die Großache eingebracht werden dürfe, umschrieben. Dieser Räumschnee sei als "Stoff" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 zu qualifizieren.
Mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung habe die BH zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass die Einbringung des im angefochtenen Bescheid beschriebenen Räumschnees in die Großache dem WRG 1959 nicht widerspreche. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 sei für die wasserrechtlich bewilligte Einbringung des Räumschnees in die Großache das AWG 2002 nicht anzuwenden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführenden Parteien bringen unter anderem vor, der Räumschnee falle in der Marktgemeinde S. in Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 an, weil die Gemeinde diesen Schnee einer Beseitigung zuführen wolle. Räumschnee sei auf Grund seiner Stoffbelastung und dem daraus resultierenden Gefährdungspotenzial auch im objektiven Sinne Abfall gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002.
Die - eine Ausnahme vom Geltungsbereich des AWG 2002 festlegende - Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 laute in ihrer durch die Novelle 2005 (BGBl. I Nr. 34/2006) geänderte Fassung:
"Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden."
Dadurch werde eindeutig festgestellt, dass Stoffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 nur flüssige Stoffe sein sollten. Dies werde untermauert durch die Formulierung in Art. 2 lit. b der Richtlinie über Abfälle (RL 75/442/EWG des Rates). Diese Richtlinie verwende in der Aufzählung der Ausnahmen vom Geltungsbereich der Richtlinie den Begriff "Abwässer", wodurch ohne Zweifel vom Zustand der Flüssigkeit ausgegangen werden könne. Diese Richtlinie sei die wesentliche übergeordnete Grundlage des AWG 2002.
Es sei klargestellt, dass es sich bei den einzubringenden Stoffen, die § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 meine, nur um flüssige Stoffe handeln könne. Schnee sei zunächst gefrorenes kristallines Wasser, welches jedoch bereits nach der ersten Streuung zu einem Produkt menschlicher Mischveränderungen werde. Wenn Schneebrocken und Eis ins Wasser geworfen würden, begännen diese erst im Wasser zu schmelzen, d.h. sie veränderten erst im Wasser ihren Aggregatzustand, sodass in diesem Fall nicht von Stoffen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 gesprochen werden könne.
Räumschnee sei daher Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002. Infolge dessen sei der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 nicht erfüllt. Folglich sei das AWG 2002 anzuwenden. Der Gesetzgeber habe mit § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 eine klare Abgrenzung zwischen den Geltungsbereichen des WRG 1959 und des AWG 2002 treffen wollen. Diese Abgrenzung beziehe sich jedoch nur auf die Qualifikation und rechtliche Einordnung von flüssigen Stoffen.
Auf Grund des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 dürfe eine wasserrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden, wenn durch die Schneeeinbringung eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen sei. Die BH gehe unrichtigerweise davon aus, dass das zu bewilligende Vorhaben keine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zur Folge habe. Der Amtssachverständige für Gewässerökologie führe jedoch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens aus, dass es durch die Schneeeinbringung zu einem beträchtlichen, massiven Einfluss auf den Gewässerzustand kommen werde. In seinem Gutachten schildere der Amtssachverständige ausführlich die erheblichen Schädigungen auf den Gewässerzustand auf Grund der Einbringung von Räumschnee, welcher mit Straßensplitt, Kies, Schwermetallen, Streusalz und Reifenabrieb verschmutzt sei. Die Einbringung von großen Mengen von gepresstem Räumschnee aus Ballungsräumen wie S. (= mitbeteiligte Partei) in ein relativ kleines Gewässer wie die Großache stelle eine große stoffliche und mechanische Belastung dar, die zu negativen Auswirkungen insbesondere auf die fischökologischen Gegebenheiten führe. Das Vorliegen der geforderten "Wesentlichkeit" der Beeinträchtigung im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 sei für jedermann beim Studium des Gutachtens des gewässerökologischen Amtsachverständigen in offenkundiger Weise ersichtlich.
Im Bescheid vom 30. Dezember 2006 führe die BH aus, dass der Begriff des ökologischen Zustandes eines Gewässers in § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 seit der Wasserrechtsnovelle 2003 (BGBl. I Nr. 82/2003) synonym mit dem Begriff des ökologischen Zustandes im Sinne der im § 30a WRG 1959 definierten Umweltziele für Oberflächenwässer verwendet werde, sodass die wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 der Zustandsverschlechterung im Sinne des § 30a Abs. 1 WRG 1959 zumindest nahe kommen müsse.
Nach Meinung der beschwerdeführenden Parteien liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht bloß eine Annäherung des Zustandes der wesentlichen Beeinträchtigung an die "Zustandsverschlechterung" vor, sondern sei tatsächlich eine Zustandsverschlechterung selbst gegeben, sodass am Vorliegen des Kriteriums der "Wesentlichkeit" keinesfalls gezweifelt werden könne. Die bereits im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen könnten keinesfalls als ausreichend betrachtet werden, das Vorhaben bewilligungsfähig zu machen.
Der Amtssachverständige für Gewässerökologie habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2006 ausgeführt, dass die Beeinträchtigung als wesentliche Beeinträchtigung, die weit über das Maß der Geringfügigkeit hinausgehe, zu werten sei. Völlig im Gegensatz zu dieser Äußerung des Amtssachverständigen stehe die Schlussfolgerung der erstinstanzlichen Behörde, dass nach den bisherigen Ausführungen sowie den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht davon auszugehen sei, dass es durch die Schneeeinbringung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Gewässers komme.
Im angefochtenen Bescheid sei die belangte Behörde erst gar nicht auf diesen Berufungspunkt der beschwerdeführenden Parteien eingegangen, sondern habe sich mit der Zitierung der zusammenfassenden Beurteilung des gewässerökologischen Amtssachverständigen begnügt.
Auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Einbringung von Straßensplitt sei im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, weil die belangte Behörde durch die bloße Aufzählung der Nebenbestimmungen hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung und der Menge der Einbringung bzw. des Hinweises, dass der eingebrachte Schnee augenscheinlich nicht massiv mit Streusplitt oder Müll verunreinigt sein dürfe, erst gar nicht auf das Problem eingegangen sei. Zudem stelle sich den beschwerdeführenden Parteien die Frage, durch wen die Beurteilung "augenscheinlich nicht massiv" erfolge; es stelle sich die Frage, ab welchem Ausmaß diese Nebenbestimmung nicht erfüllt sei und welche Mengen als massiv zu bezeichnen seien. Durch diese Ungenauigkeit der Nebenbestimmungen, welche willkürliches Ermessen einräumten, sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, weitere Erhebungen anzustellen. Sie habe keinesfalls von der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen für Gewässerökologie ausgehen dürfen.
Seitens der belangten Behörde sei auch das eigentliche Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen, nicht beachtet worden. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung - wie bereits die erstinstanzliche Behörde - anscheinend trotz Zitierung der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens ausschließlich auf den Umstand, dass der gewässerökologische Amtssachverständige weiters feststelle, dass die Schneeeinbringung nicht isoliert betrachtet werden dürfe; sie führe die Belastung der Emissionen aus kommunalen Kläranlagen an. Die belangte Behörde habe dies nicht zum Anlass der Bewilligungsfähigkeit des Antrages der Schneeeinbringung nehmen dürfen, sondern wäre vielmehr verpflichtet gewesen, den Hinweis der beschwerdeführenden Parteien aufzugreifen, dass eben diese Schneeeinbringung nicht isoliert betrachtet werden dürfe, weil eine solche mehrfach im Bezirk K. durchgeführt werde.
Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung sohin auch nicht auf diese zusammenfassende Passage im Gutachten aufbauen dürfen, sondern sie hätte auch die Unschlüssigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen für Gewässerökologie aufgreifen müssen und wäre verpflichtet gewesen, weitere Erhebungen zu tätigen; dies nicht zuletzt, weil der Amtssachverständige sein Gutachten mit folgenden Worten abgeschlossen habe, welche die belangte Behörde sogar zitiere, aber nicht berücksichtigt habe: "Vor dem Hintergrund der beträchtlichen negativen Wirkungen der Räumschneeeinbringungen, insbesondere auf die Fischlebewelt wird es aus gewässerökologischer Sicht für notwendig erachtet, den 'Stand der Technik' bei der Entsorgung von Räumschnee im Sinne von 'best practice' zu definieren (Anlegen von geeigneten Deponien) und nicht die schlechteste Technik (direkte Entsorgung ins Gewässer) dabei anzuwenden."
Gemäß den Auflagen aus gewässerökologischer Sicht (vgl. Spruchpunkt I/B) sei für den gegenständlichen Wasserkörper an der Gütemessstelle G. im Jahr 2007 eine WRG-konforme Fischuntersuchung durchzuführen gewesen. Keine Angaben seien allerdings dahingehend getätigt worden, welche Maßnahmen je nach den erzielten Ergebnissen zu ergreifen seien. Vielmehr sei das Wasserbenutzungsrecht sogar bis 31. März 2010 erteilt worden.
Unabhängig von der Frage der Genehmigungsfähigkeit des gesamten beantragten Projektes hätte die belangte Behörde jedenfalls zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Genehmigung maximal bis zum Abschluss der Untersuchung im Jahr 2007 hätte erteilt werden dürfen, weil erst dann entsprechende Ergebnisse vorlägen, auf Grund derer die Behörde über eine längere Bewilligungsdauer überhaupt hätte absprechen können.
Der Zweitbeschwerdeführer habe auf diese Problematik bereits im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen und unter anderem eine maximale Befristung auf ein Jahr gefordert. Auch diese Einwendung sei nicht berücksichtigt worden.
Auch wenn die Behörden diese Einwendungen wegen angeblich fehlender Parteirechte von Fischereiberechtigten übergangen habe, so hätten sie dennoch hinsichtlich der Zulässigkeit des beantragten Projektes nach dem WRG 1959 unabhängig von den Rechten der Fischereiberechtigten von Amts wegen prüfen müssen, ob das Projekt über einen längeren Zeitraum theoretisch bewilligungsfähig sei, und hätten dabei zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Bewilligung - falls überhaupt - vorerst längstens bis zur Auswertung der Untersuchung im Jahr 2007 hätte erteilt werden dürfen.
Die belangte Behörde wäre ferner verpflichtet gewesen, § 30g WRG 1959 anzuwenden, weil unter Emissionen aus Punktquellen im weiteren Sinn auch Schnee zu subsumieren sei. Da hinsichtlich der Schneeeinbringung keine eigene Verordnung existiere und folglich diesbezüglich noch kein Stand der Technik festgelegt sei, hätte die Behörde einen Grenzwert individuell festlegen müssen. Entsprechend der Schlussfolgerung des Amtssachverständigen für Gewässerökologie, welcher den Stand der Technik bei der Entsorgung von Räumschnee im Sinne von "best practice" durch das Anlegen von geeigneten Deponien und nicht durch die schlechteste Technik, nämlich direkte Entsorgung ins Gewässer, definiere, hätte die Behörde befestigte, undurchlässige Flächen zur Zwischenlagerung des kontrolliert abzutauenden Schnees vorschreiben müssen, sodass der abgeschlossen gereinigte Schnee in flüssiger Form punktuell an ausgewiesenen Flächen in die Großache eingeleitet werde, wobei zusätzlich Messstellen und Grenzwerte für Schadstoffe festzulegen gewesen wären. Nur unter diesen Voraussetzungen hätte die wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden dürfen und wären damit die Rechte der Beschwerdeführer gewahrt geblieben.
Die Wasserrechtsbehörde habe sehr wohl die Verpflichtung, wenn neben öffentlichen Interessen auch private Interessen bestünden und noch kein Stand der Technik festgelegt worden sei, entsprechende strengere Maßnahmen zu ergreifen. Hiezu komme für die Schneeeinbringung eine analoge Anwendung des § 33b WRG 1959, welcher eine Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe regle, in Betracht. Dieser finde sich ebenfalls im dritten Abschnitt des WRG. Das Programm des dritten Abschnittes enthalte unter anderem § 30 leg. cit., demgemäß alle Gewässer einschließlich des Grundwassers im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 1 reinzuhalten und zu schützen seien.
Aus der Formulierung "im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen" ergebe sich, dass die folgenden Bestimmungen, zu denen auch die §§ 30g und 33b WRG 1959 gehörten, der Reinhaltung der Gewässer im öffentlichen Interesse dienten.
Ob die Vorschreibung von Grenzwerten im Zusammenhang mit Fremdrechten, zu denen auch die Fischereirechte der Beschwerdeführer gehörten, ausreichend sei, sei nicht allein an Hand des dritten Abschnittes des WRG 1959 zu beurteilen, sondern an Hand der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 leg. cit. für bestehende Rechte und des § 15 Abs. 1 leg. cit. für Fischereirechte. Die Anordnung des § 33b Abs. 6 WRG 1959, dass strengere Grenzwerte als die in einer Emissionsverordnung vorgesehenen nur dann vorgeschrieben werden dürften, wenn die Voraussetzungen der Gesetzesbestimmung erfüllt seien, gelte nur für die Vorschreibung strengerer Grenzwerte im öffentlichen Interesse, nicht aber dann, wenn bei Überschreitung (bloß) der Grenzwerte einer Emissionsverordnung eine Beeinträchtigung bestehender Rechte und eines Fischereirechtes eintreten würde. Es sei nämlich nicht ausgeschlossen, dass es trotz Vorschreibung von Grenzwerten zu einer Beeinträchtigung eines Fischereirechtes kommen könne. Dieselbe Situation könne auch im Bezug auf eine Trinkwasserversorgung eintreten. Es liege auf der Hand, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er habe durch
§ 33b WRG 1959 bewirken wollen, dass sich der Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes in einem solchen Fall nicht gegen die Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität zur Wehr setzen könne. Da
§ 33b WRG 1959 keine Differenzierung hinsichtlich unterschiedlicher Wasserrechte enthalte, sei davon auszugehen, dass das Schutzniveau der §§ 12 und 15 leg. cit. durch § 33b leg. cit. nicht eingeschränkt werden solle.
§ 15 Abs. 1 WRG 1959 wolle den Fischereiberechtigten vor "nachteiligen Folgen" schützen. Eine Geringfügigkeitsgrenze oder eine Einschränkung auf den Schutz vor "Akutschäden am Fischbestand durch Schädigung von Fischen oder Fischsterben" enthalte diese Bestimmung nicht. Sie erfasse "sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile". Auch eine bloß geringfügige Beeinträchtigung seines Rechtes berechtige den Fischereiberechtigten, Maßnahmen zur Abwehr dieser Beeinträchtigung bzw. eine Entschädigung zu fordern.
Werde trotz Vorschreibung der in einer Branchenverordnung nach § 33b WRG 1959 vorgesehenen Grenzwerte ein Fischereirecht beeinträchtigt, dann reiche der Verweis auf diese Grenzwerte nicht, sondern seien strengere festzusetzen, sofern dies nicht eine unverhältnismäßige Erschwernis bedeute.
Da nun hinsichtlich der Schneeeinbringung keine entsprechende Verordnung existiere, der gewässerökologische Amtssachverständige in der zusammenfassenden Beurteilung seines Gutachtens aber sogar darauf hinweise, dass die Schneeeinbringung nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Emissionen aus kommunalen Kläranlagen, somit Abwässern im Sinne des § 33b WRG zu sehen sei, und sich die erstinstanzliche sowie die belangte Behörde sogar in ihrer Entscheidungsfindung eben auf diesen Verweis stützten, erscheine es nur billig, § 33b WRG 1959 auf die beantragte Schneeeinbringung anzuwenden.
Keineswegs sei die Argumentation der belangten Behörde zulässig, dass entgegen der langjährigen Praxis nur mehr 23 % des anfallenden Räumschnees in das Gewässer eingebracht würden und der überwiegende Anteil, nämlich ca. 48.000 m3, auf Deponien verbracht werde. Ebensowenig sei die Folgerung der erstinstanzlichen Behörde zulässig, dass angesichts der deutlichen Verringerung bei den geplanten Schneeeinbringungen im Vergleich zu den Vorjahren ein sofortiges vollständiges Untersagen dieser Praxis weder gerechtfertigt, noch - wegen der derzeit fehlenden Alternativen - durchsetzbar erscheine.
Letztendlich hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die beantragte Schneeeinbringung in die Großache durch die Marktgemeinde S. in der projektierten Form auf Grund von § 105 Abs. 1 lit. m i.V.m. § 30g und unter analoger Anwendung von § 33b WRG nicht bewilligt werden könne.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete gleichfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 i.d.F. des Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, gilt dieses Bundesgesetz nicht für Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden.
§ 15 Abs. 1 WRG 1959 lautet:
"Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117)."
Nach § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. März 2009, Zl. 2007/07/0013, näher dargelegt hat, fällt Räumschnee unter den Begriff "Stoffe" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 i.d.g.F., weshalb das AWG auf die gegenständliche Einbringung von Räumschnee in das genannte Gewässer nicht anzuwenden ist. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses, das dieselben beschwerdeführenden Parteien betrifft, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Fischereirechte haben zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen. Der Fischereiberechtigte kann somit nicht verlangen, dass eine nachgesuchte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet und anstelle der projektierten eine völlig andere Anlage errichtet werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, Zl. 95/07/0174 u.a., m.w.N.).
Mit den allgemeinen Ausführungen zum Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des in Rede stehenden Gewässers aufgrund der bewilligten Einbringung von Räumschnee machen die beschwerdeführenden Parteien öffentliche Interessen nach § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 geltend, zeigen jedoch keine konkrete Verletzung ihrer subjektiven Rechte als Fischereiberechtigte auf.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wahrung der im § 105 WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen nämlich ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet. Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG 1959 hingegen keine subjektiven Rechte ableiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/07/0122, m.w.N.). Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien liegt daher nicht vor. Der gerügte Verfahrensmangel, die belangte Behörde sei nicht näher auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Gewässerökologie, ob es durch die projektierte Einbringung von Räumschnee zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Gewässers komme, eingegangen, ist daher mangels Relevanz in Bezug auf die Parteirechte der beschwerdeführenden Parteien nicht wesentlich.
Auch der Hinweis der Beschwerdeführer darauf, dass sich der gewässerökologische Amtssachverständige im Sinne der Anwendung einer "best practice" gegen eine direkte Einbringung von Räumschnee in das Gewässer aussprach, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Diese Sachverständigenaussage läuft auf eine Verweigerung der von der mitbeteiligten Partei angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung hinaus. Es braucht im Beschwerdefall nicht geprüft werden, ob die anzuwendenden Normen eine solche Verweigerung aus dem Grund, dass nicht eine "best practice" angewendet werde, überhaupt zuließen. Die Fischereiberechtigten haben nämlich - wie bereits dargestellt - keinen Anspruch auf die Verweigerung der Bewilligung. Abgesehen davon bezog sich die Äußerung des Amtssachverständigen für Gewässerökologie nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf die Schneeeinbringung, wie sie in der Praxis vor dem angefochtenen Bescheid gehandhabt wurde. Die belangte Behörde argumentiert nun im angefochtenen Bescheid, auf Grund der Äußerung des Amtssachverständigen für Gewässerökologie seien Auflagen vorgesehen worden, die die bisherigen Nachteile der Schneeeinräumung hintan hielten. Dies bleibt in der Beschwerde unberücksichtigt.
Insoweit in der Beschwerde gerügt wird, es hätte eine Genehmigung lediglich maximal bis zum Abschluss der Untersuchungen im Jahre 2007 erteilt werden dürfen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei in den Einreichunterlagen eine Befristung auf die Dauer von fünf Jahren (bis einschließlich 31. Mai 2011) beantragte. Die tatsächliche Bewilligung wurde um mehr als ein Jahr verkürzt (bis 31. März 2010) erteilt. Aus den im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens aufgestellten Forderungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen war jedoch für die Behörde nicht ableitbar und erkennbar, dass eine wasserrechtliche Bewilligung allenfalls nur bis zum Abschluss der im Jahre 2007 gemäß Spruchpunkt I B durchzuführenden Untersuchung zu befristen wäre. Überdies wurde von den beschwerdeführenden Parteien auch in der Berufung keine diesbezügliche Forderung erhoben. Dass durch die festgelegte Befristung in nach dem WRG 1959 geschützte Rechte der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte eingegriffen würde, vermögen diese hingegen nicht darzutun.
Ferner zeigen die beschwerdeführenden Parteien mit ihren allgemeinen Ausführungen betreffend die ihrer Ansicht nach notwendige Anwendung des § 30g WRG 1959 bzw. die analoge Anwendung des § 33b WRG 1959 keine Verletzung von subjektiven Rechten auf, zumal ihnen als Fischereiberechtigten nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 - wie bereits dargestellt - kein Anspruch darauf zusteht, dass eine beantragte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet bzw. anstelle der projektierten eine völlig andere Anlage errichtet werde. Sie machen nämlich damit im Ergebnis lediglich die Verletzung von öffentlichen Interessen geltend, aus denen sie gleichfalls - wie bereits dargelegt - keine subjektiven Rechte ableiten können, zumal seitens der beigezogenen Amtssachverständigen zum Schutz der Fischereiberechtigten keine weitergehenden - über die in die Bewilligung aufgenommenen Auflagen hinausgehenden - Beschränkungen gefordert wurden und die Notwendigkeit der Aufnahme solcher Beschränkungen auch von den beschwerdeführenden Parteien im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht konkret aufgezeigt wurde.
Soweit die Beschwerdeführer eine "Ungenauigkeit" der Auflage über das Verbot der Verunreinigung von in das Gewässer einzubringendem Schnee rügen, ist ihnen entgegen zu halten, dass sie diesbezügliche Bedenken im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht haben, weshalb eine solche Rüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2002, 98/07/0103 u.a.).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. April 2009
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