Normen
ABGB §871;
ABGB §876;
LiegTeilG 1929 §1 Abs1 Z1;
LiegTeilG 1929 §1 Abs1 Z3;
LiegTeilG 1929 §1 Abs1 Z4;
LiegTeilG 1929 §1 Abs2;
VermG 1968 §17 Z1;
VermG 1968 §18;
VermG 1968 §43 Abs4;
VermG 1968 §43 Abs6;
VwRallg;
ABGB §871;
ABGB §876;
LiegTeilG 1929 §1 Abs1 Z1;
LiegTeilG 1929 §1 Abs1 Z3;
LiegTeilG 1929 §1 Abs1 Z4;
LiegTeilG 1929 §1 Abs2;
VermG 1968 §17 Z1;
VermG 1968 §18;
VermG 1968 §43 Abs4;
VermG 1968 §43 Abs6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligte, Eigentümerin der Grundstücke Nr. 13/28, 13/30 und 13/31, KG B., beantragte mit Eingabe vom 7. Juni 2006 beim Vermessungsamt Neusiedl am See die Umwandlung dieser Grundstücke in den Grenzkataster gemäß § 17 Z. 1 VermessungsG (VermG). Dem Antrag war ein Plan des Dipl. Ing. T., Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vom 13. April 2006, und vom genannten Ingenieurkonsulenten am 6. April 2006 eingeholte Zustimmungserklärungen zum gemeinsamen Grenzverlauf, wie er im Plan dargestellt war, angeschlossen. Der Beschwerdeführer, der Eigentümer der westlich an das Grundstück Nr. 13/31 angrenzenden Grundstücke Nr. 22/6 und Nr. 40 ist, hat die Zustimmungserklärung unterschrieben. Das Vermessungsamt Neusiedl am See entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom 26. Juli 2006.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 11. August 2006 Berufung. Er machte darin geltend, dass eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung gemäß § 18a Abs. 1 VermG gänzlich unterblieben sei, weshalb das vorliegende Verfahren an einem Verfahrensmangel leide. Es sei zwar ein Ortsaugenschein abgehalten worden, bei dem jedoch nur ganz allgemein davon die Rede gewesen sei, dass die Grenzverläufe auf einem ihm vorgelegten Plan festgesetzt worden seien und er dies zur Kenntnis zu nehmen hätte. Es sei ihm ohne jede Rechtsbelehrung ein Schreiben vorgelegt worden, das er zu unterfertigen hätte. Über den Inhalt dieses Schreibens habe er keine Kenntnis. Dieser Ortsaugenschein habe auch nicht den Charakter einer Grenzverhandlung gemäß §§ 24 ff VermG gehabt. Dabei seien ihm zwar Pläne gezeigt worden, die darin enthaltenen Grenzverläufe seien jedoch nicht nachvollziehbar. Die Grenzen bzw. Grenzpunkte seien ihm nicht in natura gezeigt worden, sodass er keine Kenntnis über die nun mit dem bekämpften Bescheid festgelegten Grenzen habe. Gemäß § 27 Abs. 1 VermG seien die festgelegten Grenzen zu vermessen. Eine derartige Vermessung habe nicht stattgefunden.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wies die Berufung mit Bescheid vom 14. Mai 2007 gemäß § 18 i.V.m. § 43 Abs. 6 VermG ab. In ihrer Entscheidung führte die Behörde insbesondere aus, dass - da in der Berufung behauptet werde, die Grenzen seien falsch dargestellt, - katastertechnisch überprüft worden sei, ob der Plan des Dipl. Ing. T. vom 13. April 2006 auf dem Katasterstand aufbaue. Für die Umwandlung der in Frage stehenden Grundstücke sei von Dipl. Ing. T. am 6. April 2006 eine Begehung vor Ort durchgeführt worden.
In der Folge wird von der Berufungsbehörde die Darstellung der verfahrensgegenständlichen Grenze in den Veränderungshinweisen Vhw 35/63, Vhw 19/65, Vhw 6/59 und Vhw 4/31 und Vhw 15/67 näher dargelegt. Zusammenfassend stellte die Berufungsbehörde fest, dass in der von Dipl. Ing. T. vorgenommenen Umwandlungsvermessung der Katasterstand (ausgenommen Grenzpunkt c aus Vhw 19/65) richtig übernommen worden sei. Nur der Grenzpunkt c aus Vhw 19/65 sei vom Vermessungsamt Neusiedl am See nicht übernommen worden und scheine daher auch in der Digitalen Katastralmappe (DKM) nicht auf. Die Abweichung betrage 5 cm aus der Geraden zwischen den Punkten 732 und 733 (diese beiden Punkte auf der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 22/6 und Nr. 31/31 liegen am südöstlichen bzw. nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 22/6 des Beschwerdeführers) und wäre zu Lasten des Beschwerdeführers. Allerdings sei der gegenständliche Grenzverlauf in Vhw 4/31, mit dem das Grundstück Nr. 22/6 geschaffen worden sei, und in Vhw 6/59 als Gerade ohne Grenzpunkt c festgelegt worden. Es sei nicht mehr abklärbar, warum der Punkt c nicht vom Vermessungsamt übernommen worden sei. Es könne nur vermutet werden, dass mit den Vhw 35/63 und 19/65 die Grenze in der Natur vermessen worden sei und der damals vorhandene Zaun nicht in der Geraden errichtet worden sei und somit abweichend von der ursprünglichen Grenzbestimmung dieser minimale Knick in die Grenze gelangt sei. Deshalb dürfte dieser Punkt auch vom Vermessungsamt nicht übernommen worden sein.
Im Zuge der Grenzverhandlung habe der Beschwerdeführer behauptet, dass die in der Naturaufnahme der Umwandlungsvermessung dargestellte Einfriedung (Sockelzaun) die Grenze bilde. Entsprechend dem Schreiben von Dipl. Ing. T. vom 28. Jänner 2007 sei die Darstellung in den Vorplänen (Vhw 6/59, 35/63 und 19/65) eine andere als in der Natur vorgefunden. Das bedeute, dass die derzeit vorhandene Einfriedung offensichtlich erst später errichtet worden sei. Der im Plan von Dipl. Ing. T. dargestellte Katasterstand entspreche (ausgenommen Grenzpunkt c aus Vhw 19/65) den Veränderungshinweisen 4/31, 6/59, 35/63, 19/65 und 15/67. Katastertechnisch baue daher der Plan von Dipl. Ing. T. auf dem bisherigen Katasterstand auf.
Vom Beschwerdeführer sei eine Zustimmungserklärung folgenden Inhaltes unterschrieben worden:
"Die Eigentümer der Grundstücke, die an das (die) vermessene(n) Grundstück(e) angrenzen, stimmen mit ihrer eigenhändigen Unterschrift dem gemeinsamen Grenzverlauf zu. Die Grenzen wurden in der Natur festgelegt und im zugehörigen Plan dargestellt. ..."
Der Beschwerdeführer habe damit nicht nur dem in der Natur festgelegten Grenzverlauf, sondern auch der Darstellung im Plan zugestimmt.
Rechtlich folge daraus, dass die Einigung von zwei Grundeigentümern auf einen bestimmten Grenzverlauf einen zivilrechtlichen Vertrag darstelle. Der Vertrag komme durch die übereinstimmenden Willenserklärungen der beiden Grundeigentümer zu Stande, die durch die Unterschrift in der Grenzverhandlungsniederschrift dokumentiert würden.
Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. September 1999, Zl. 98/06/0125, ausgesprochen habe, handle es sich bei einer Zustimmung zu einem Grenzverlauf um eine Willenserklärung, also um einen zivilrechtlichen Vertrag. Eine abgegebene Zustimmungserklärung wäre daher auch nur im Wege einer gerichtlichen Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB zu beseitigen. Auch im vorliegenden Fall liege eine Zustimmung zu einem Grenzverlauf, somit ein zivilrechtliches Übereinkommen, also ein Vertrag, vor. Sollte diese Willenserklärung durch einen Irrtum zu Stande gekommen sein, könne diese irrtümlich herbeigeführte Willenserklärung nur durch eine Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB beseitigt werden. Dieser Irrtum wäre gerichtlich geltend zu machen. Die herrschende Meinung verlange die gerichtliche Geltendmachung des Irrtums, eine außergerichtliche Erklärung reiche nicht aus. Solange diese Zustimmungserklärung nicht im gerichtlichen Wege der Irrtumsanfechtung für ungültig erklärt worden sei, sei die Vermessungsbehörde an diese Zustimmungserklärung gebunden.
§ 18a VermG komme nur dann zur Anwendung, wenn Unterschriften der angrenzenden Eigentümer nicht vorgelegt werden könnten. Dies sei beim Beschwerdeführer aber gerade nicht der Fall gewesen. Auch die Ausführungen hinsichtlich des Nichteinhaltens der Bestimmungen der §§ 24 ff VermG seien unzutreffend, da sich diese Bestimmungen nur auf Verhandlungen der Vermessungsbehörde bezögen, nicht aber auf Verhandlungen, die von den Vermessungsbefugten gemäß § 43 VermG durchgeführt würden.
Wie sich aus der eingehenden katastertechnischen Beurteilung ergebe, baue der gegenständliche Umwandlungsplan auf dem Katasterstand auf und es liege die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zum Grenzverlauf vor. Damit seien aber alle Voraussetzungen für eine Umwandlung gegeben. Die Umwandlung der angeführten Grundstücke sei daher durch das Vermessungsamt bescheidmäßig anzuordnen gewesen.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung (vom 4. Juni 2007) des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass eine Form für das Zustandekommen eines Vertrages über den Verlauf der Grenzen als Grundlage für eine Festlegung der Grenzen im Grenzkataster die Abgabe von Zustimmungserklärungen bei einer "Zusammenkunft" der betroffenen Grundstückseigentümer sei, die von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zum Zweck der Verfassung eines Planes in einer Katastralgemeinde durchgeführt werde, in der die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters angeordnet sei (§ 43 Abs. 6 VermG). Die Mitbeteiligte habe beim Vermessungsamt Neusiedl den entsprechenden Antrag auf Umwandlung ihrer Grundstücke gestellt und habe dem Antrag einen Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. T. beigelegt. Dipl. Ing. T. habe zum Zwecke der Verfassung des Planes am 6. April 2006 eine "Zusammenkunft" der betroffenen Grundstückseigentümer abgehalten, an der auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Er habe die von Dipl. Ing. T. vorgelegte Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG unterschrieben.
Mit der Unterfertigung der Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG hätten die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke erklärt, dass sie dem Verlauf der Grenze in der Natur und in der Darstellung im Plan zustimmten. Diese Erklärung werde vom Planverfasser in Vertretung und im Auftrag des Eigentümers des betroffenen Grundstücks formuliert, sodass durch die Unterschrift der Anrainer unter das vorbereitete Formular die Willenserklärung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks schriftlich angenommen (gegengezeichnet) und damit zu einer zweiseitigen Vertragsvereinbarung werde.
Die Erklärung der Anrainer auf dem vom Ingenieurkonsulenten aufgelegten Formblatt sei ein außergerichtlicher Vergleich über den Grenzverlauf im Sinne des Vermessungsergebnisses des Ingenieurkonsulenten. Bei dem durch die Zustimmungserklärung dokumentierten Einvernehmen über einen bestimmten Grenzverlauf handle es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, der im Falle des Vorliegens eines Irrtums nur vor den Zivilgerichten angefochten werden könne (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/06/0125).
Die in der Berufung vertretene Darstellung, eine Zustimmungserklärung stelle eine reine Wissenserklärung über die Vorstellung des Erklärenden über den in Frage stehenden Grenzverlauf dar und solle keinesfalls die Rechtsfolge bewirken, den in Frage stehenden Grenzverlauf unabhängig von seiner Richtigkeit rechtsverbindlich festzulegen bzw. zu vereinbaren, sei nicht zutreffend.
Zustimmungserklärungen im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG seien Willenserklärungen, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB Anwendung fänden. Bei einer Einigung zweier Grundeigentümer auf einen Grenzverlauf handle es sich um ein konstitutives Anerkenntnis im Hinblick auf die gemeinsame Grenze. Einem solchen Anerkenntnis komme rechtsbegründende Kraft zu. Dass es sich dabei nicht um eine bloße Wissenserklärung, also lediglich ein deklaratives Anerkenntnis handle, ergebe sich daraus, dass die betroffenen Grundeigentümer Rechtsfolgen herbeiführen wollten, nämlich, dass sie die Grenze zwischen ihren Grundstücken festlegten und die Voraussetzung für die Übernahme in den Grenzkataster schaffen wollten. Auf Grund der Textierung der Zustimmungserklärung habe dem Beschwerdeführer die Tragweite seiner Unterschrift klar sein müssen.
Die Bestimmungen des § 18a Abs. 1 VermG seien nur auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden sei, anzuwenden. Auf den Beschwerdeführer, der am 6. April 2006 die Zustimmungserklärung unterschrieben habe, finde diese Bestimmung daher keine Anwendung.
Zu der Ansicht des Beschwerdeführers, es habe weder eine ordentliche Grenzverhandlung noch eine Vermessung der Grenzen stattgefunden, halte die Berufungsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge der am 6. April 2006 vom genannten Ingenieurkonsulenten abgehaltenen "Zusammenkunft" mit seiner Unterschrift bestätigt habe, dass er dem gemeinsamen Grenzverlauf zustimme. Mangels Behördenstellung des Ingenieurkonsulenten handle es sich bei dieser Zusammenkunft nicht um eine Verhandlung nach dem AVG, sondern um eine Zusammenkunft der Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an das umzuwandelnde Grundstück angrenzten. Da gemäß § 18 VermG dem Antrag der Mitbeteiligten auf Umwandlung ein Plan eines Ingenieurkonsulenten angeschlossen gewesen sei, sei es nicht Aufgabe des Vermessungsamtes, eine Grenzverhandlung oder Grenzvermessung vorzunehmen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und den Ersatz des Vorlageaufwandes begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 (VermG), in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2005, anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 VermG erfolgt die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20).
Gemäß § 17 Z. 1 VermG erfolgt die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z. 1) auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18.
Gemäß § 18 VermG ist dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 hinsichtlich eines Grundstückes ein Plan einer der in § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der §§ 37 und 43 entspricht, anzuschließen.
Gemäß § 18a Abs. 1 leg. cit. sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 oder 3, unter Anschluss einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen, wenn innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung erhoben werden.
§ 43 leg. cit. sieht Sonderbestimmungen für Vermessungsbefugte vor.
Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung sind Vermessungen für die in den §§ 34 und 52 Z. 5 angeführten Zwecke gemäß § 36 durchzuführen.
Gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung sind, wenn von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke in Katastralgemeinden betroffen sind, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, überdies Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Soweit solche Zustimmungserklärungen nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten.
Gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. sind auf Antrag der Grundeigentümer Grenzvermessungen u.a. zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z. 2) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.
§ 36 trifft Regelungen über die Vornahme der Vermessungen in den Katastralgemeinden, in denen ein Neuanlegungsverfahren angeordnet oder abgeschlossen worden ist bzw. in allen übrigen Katastralgemeinden. In den ersteren Katastralgemeinden sind die Vermessungen unter Anschluss an das Festpunktfeld derart vorzunehmen, dass die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist. Für die Vermessung in den übrigen Katastralgemeinden gilt dies mit der Maßgabe, dass an Stelle des Anschlusses an das Festpunktfeld seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebene Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind.
Der Beschwerdeführer tritt zunächst der Ansicht der belangten Behörde entgegen, dass nach dem VermG die Festlegung des Grenzverlaufes durch die Abgabe von Zustimmungserklärungen bei einer "Zusammenkunft" der betroffenen Grundstückseigentümer, die von einem Ingenieurkonsulenten gemäß § 43 Abs. 6 VermG zum Zwecke der Verfassung eines Planes in einer Katastralgemeinde durchgeführt werde, möglich sei. Diese von Dipl. Ing. T. am 6. April 2006 "veranstaltete Grenzverhandlung" stelle keine der Behörde zurechenbare Grenzverhandlung im Sinne der §§ 24 ff VermG dar. Da der Ingenieurkonsulent nicht von allen angrenzenden Liegenschaftseigentümern eine Zustimmungserklärung erhalten habe, wäre er verpflichtet gewesen, die weitere Vorgangsweise nach § 18a leg. cit. einzuhalten. Damit liege schon ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Im Übrigen ergebe sich aus den Verfahrensvorschriften, dass selbst bei Vorliegen entsprechender Zustimmungserklärungen eine Grenzverhandlung samt Grenzvermessung durch die zuständige Behörde durchzuführen sei. § 43 Abs. 6 leg. cit. verweise auf Abs. 4. Dieser Abs. 4 nehme wiederum auf die für die Zwecke nach § 34 VermG durchgeführten Vermessungen Bezug, wobei § 34 Abs. 1 VermG die auf Antrag der Grundeigentümer durchzuführenden Grenzvermessungen zum Zweck der Umwandlung gemäß § 17 Z. 2 VermG regle. Die gemäß § 43 Abs. 6 VermG vorgesehenen Zustimmungserklärungen seien hingegen lediglich dann für die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster vorgesehen, wenn die Umwandlung gemäß § 17 Z. 3 leg. cit. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes erfolgen solle (Hinweis auf Pregesbauer, Vermessungsrecht, 2007, 72 zu § 43). Nachdem eine derartige Umwandlung im vorliegenden Fall nicht vorliege, folge daraus, dass von den Behörden richtigerweise nach den §§ 24 ff VermG vorzugehen und dementsprechend eine Grenzverhandlung durchzuführen gewesen wäre, bei der gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. auch der Verlauf der Grenzen festzulegen gewesen wäre. All dies sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen, sondern es sei die Umwandlung im Grenzkataster von den Behörden lediglich auf Grund des von Dipl. Ing. T. vorgelegten Plandokumentes verfügt worden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu. § 17 Z. 1 VermG sieht die Umwandlung auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18 vor. Nach § 18 leg. cit. ist dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 hinsichtlich eines Grundstückes ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen (u.a. eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen) oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der §§ 37 und 43 entspricht, anzuschließen. Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 leg. cit. auf Antrag eines Grundeigentümers sieht § 18 leg. cit. somit vor, dass dieser Umwandlung ein Plan u.a. eines Ingenieurkonsulenten zu Grunde liegen muss, der wiederum u.a. den Voraussetzungen des § 43 entsprechen muss. Daraus ergibt sich aber, dass in einem Umwandlungsverfahren gemäß § 17 Z. 1 VermG auch § 43 Abs. 6 VermG zur Anwendung zu kommen hat, der vorsieht, dass im Falle von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen sind, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, dem Plan überdies die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen sind. Durch den Verweis im § 18 leg. cit. auf § 43, aus dem sich ergibt, dass für den dort angeführten Plan Bestimmungen des § 43 leg. cit. (u.a. Abs. 6) anzuwenden sind, ist der Verweis in § 43 Abs. 6 leg. cit. selbst auf Vermessungen nach Abs. 4 in diesem Zusammenhang nicht mehr weiter von Bedeutung. Auch in den Erläuterungen zu § 18 VermG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 238/1975 (1422 BlgNR 13. GP 13) wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass die Umwandlung bisher nur durch einen Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen erfolgen konnte. In dieser Novelle wurde der Kreis der dazu Berechtigten erweitert. Weiters ist festzustellen, dass § 18a leg. cit., der ausdrücklich auch die Umwandlung nach § 17 Z. 1 VermG erfasst, nur für jene betroffenen Grundeigentümer eine Rolle spielt, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist. Der Beschwerdeführer hat, wie eingangs dargelegt, eine Zustimmungserklärung abgegeben. Ihm gegenüber war § 18a VermG nicht anzuwenden. Zu einer Zurückweisung des Antrages gemäß § 18a Abs. 3 VermG auf Grund von Einwendungen des einen Grundeigentümers, der im vorliegenden Fall keine Zustimmungserklärung abgegeben hat, ist es im vorliegenden Fall offensichtlich auch nicht gekommen.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch dagegen, dass es sich bei der vorliegenden Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf um einen zivilrechtlichen Vertrag handle. Seiner Ansicht nach liege eine bloße Wissenserklärung vor, als eine bloße Tatsachenmitteilung über den Grenzverlauf. Einer solchen Wissenserklärung komme keine Verbindlichkeit zu und diese sei frei widerruflich. Eine Willenserklärung im Sinne der zivilrechtlichen Rechtsgeschäftslehre liege dann vor, wenn der Erklärende mit einer Äußerung von ihm gewollte, privatrechtliche Rechtsfolgen herbeiführen wolle und dies mit der Erklärung kundtun möchte (Hinweis u.a. auf Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I, 96 f). Im vorliegenden Fall könnte seiner Ansicht nach daher von einer zivilrechtlichen Willenserklärung nur dann gesprochen werden, wenn er mit seiner Zustimmungserklärung gegenüber dem Ingenieurkonsulenten eine Veränderung der bestehenden Grenzen und die Festlegung eines neuen Grenzverlaufes hätte herbeiführen wollen. Andernfalls komme eine Herbeiführung von Rechtsfolgen als Voraussetzung für eine Willenserklärung nicht in Betracht.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zustimmungserklärungen im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG sind vielmehr - wie dies die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - einseitige Willenserklärungen, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB sinngemäß Anwendung finden. Eine einseitige Willenserklärung ist nur dann anfechtbar, wenn der Erklärende von einem wesentlichen Irrtum befangen war und dieser Irrtum vom Erklärungsempfänger veranlasst war, ihm auffallen musste oder er rechtzeitig aufgeklärt wurde (vgl. dazu auch Kaluza/Burtscher, Das österreichische Vermessungsrecht3, 77 FN 24).
Wie es dem Wortlaut der verfahrensgegenständlichen Zustimmungserklärung entspricht, stimmte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift dem gemeinsamen Grenzverlauf seiner beiden Grundstücke Nr. 22/6 und Nr. 40 mit dem Grundstück Nr. 13/31, wie er in dem vorgelegten Plan des Ingenieurkonsulenten dargestellt war, zu. Überdies ist, wie dies der Ingenieurkonsulent in seiner, im Berufungsbescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 14. Mai 2007 zur Gänze wiedergegebenen Stellungnahme zur Berufung vom 11. August 2006 u.a. ausgeführt hat - der Inhalt dieser Stellungnahme ist vom Beschwerdeführer in seiner weiteren Berufung vom 4. Juni 2007 nicht bestritten worden - , bei der Zusammenkunft am 6. April 2006 ausdrücklich der Umstand besprochen worden, dass die im Bereich der Grenze stehende Einfriedung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nach der Vermessungsurkunde zum Teil auf dem Grundstück der Mitbeteiligten liege. Nachdem der Ingenieurkonsulent den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Zustimmung zum gemeinsamen Grenzverlauf nichts über die Eigentumsverhältnisse aussagt, - darauf verweist der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde - hat der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Zustimmungserklärung abgegeben. Es kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer - wie er meint - bei Abgabe dieser Zustimmungserklärung das Bewusstsein fehlte, mit dieser Erklärung Rechtsfolgen auszulösen. Es ging im vorliegenden Fall auch nicht darum, dass eine Änderung der Grenze erfolgen sollte. Der herangezogene Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen hatte vielmehr die Aufgabe, die sich aus den vorhandenen Urkunden dazu ergebende Grenze zu ermitteln, sie in einer Vermessungsurkunde darzustellen und dann auch entsprechend in der Natur festzulegen. Zu diesem Grenzverlauf holte der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen die Zustimmungserklärungen ein.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. September 2009
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