Normen
B-VG Art7 Abs1;
RAO 1868 §49;
RAO 1868 §50 Abs3;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Krnt 2001 §12 Abs5;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Krnt 2001 §12;
StGG Art2;
B-VG Art7 Abs1;
RAO 1868 §49;
RAO 1868 §50 Abs3;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Krnt 2001 §12 Abs5;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Krnt 2001 §12;
StGG Art2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus dem im Akt einliegenden, an den Beschwerdeführer gerichteten Rückstandausweis des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Kärnten (Abteilung 2) vom 1. September 2006 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Beiträge zur Zusatzpension für das zweite Quartal 2005 in der Höhe von EUR 276,-- bzw. für das dritte und vierte Quartal 2005 und für das erste bis dritte Quartal 2006 jeweils in der Höhe von EUR 846,-- schuldete.
Der Beschwerdeführer stellte in der Folge im Hinblick darauf, dass er mehrere Lebensversicherungen und Kapitalbeteiligungen für seine Versorgung im Falle des Alters und der Berufsunfähigkeit und der Versorgung der Hinterbliebenen abgeschlossen habe, mit Schriftsatz vom 8. September 2006 (bei der Kammer eingelangt am 11. September 2006) einen Antrag auf Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension (gegen die letztinstanzlich ergangene Abweisung dieses Antrages durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die mit dem hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2008, Zl. 2007/06/0291, als unbegründet abgewiesen wurde).
Die Abteilung 2 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21. August 2006 auf Grund der für die Jahre 2005 bzw. 2006 geltenden Umlagenordnungen Beiträge in der Höhe von insgesamt EUR 5.352,-- vor. Dieser Betrag ergab sich nach der Aufschlüsselung im Bescheid im Einzelnen aus einem zum 1. Juni 2005 (zweites Quartal des Jahres 2005) offenen Betrag von EUR 276,-- und aus offenen Beiträgen für das dritte und vierte Quartal des Jahres 2005 und für sämtliche Quartale des Jahres 2006 jeweils in Höhe von EUR 846,--.
Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie führte im Wesentlichen aus, dass gemäß § 12 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B - Zusatzpension, ein Rechtsanwalt, der nachweist, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge leiste, oder Leistungen aus einer solchen Vorsorge beziehe, auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien sei. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderungen nicht nachgewiesen, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge leiste oder Leistungen aus einer solchen Altervorsorge beziehe. Er habe Derartiges nicht einmal vorgebracht. Es fehle daher gemäß der angeführten Bestimmung die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Beitragspflicht.
Schließlich sei auch das Vorbringen, die Zusatzpension sei sachlich nicht zu begründen, weil eine entsprechende Vorsorge auf freiwilliger Basis erfolgen könne und die Vorschreibung der Beiträge den Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletze, nicht geeignet, begründete Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Grundrecht auf Eigentumsfreiheit zu erwecken (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0241, und vom 20. März 2003, Zl. 2002/06/0215). Selbst wenn die Vorschreibung der Beiträge als Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht zu werten wäre, so wäre dieser jedenfalls durch das öffentliche Interesse an einer umfassenden und ausreichenden Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung gerechtfertigt (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2001, VfSlg. Nr. 16.206).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst dagegen bei ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2007, B 2124/06-7 gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und führte darin, soweit verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen wurden, Folgendes aus:
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur gesetzlichen Grundlage der Vorsorge nach dem Kapitaldeckungssystem vgl. VfSlg. 16.190/2001) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 21. November 2007, B 2124/06-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige (betreffend Schriftsatzaufwand) Abweisung der Beschwerde erstattet. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 20. Juni 2008 wurde auch Vorlageaufwand beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 12 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B - Zusatzpension (Beschluss der Plenarversammlung vom 23. März 2001, Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz mit Bescheid vom 1. Juni 2001, kundgemacht in den Kammernachrichten 4/2005) wird die Höhe der von den einzelnen Kammermitgliedern zu leistenden Beiträge für die Zusatzpension von der Plenarversammlung alljährlich festgesetzt. Die Höhe der Beiträge bleibt bis zur Wirksamkeit einer Neufestsetzung in Geltung (Abs. 1).
Die Beitragspflicht entsteht gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung mit der erstmaligen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder mit dem Erlöschen oder Ruhen der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 RAO. Der Beitrag ist in vier gleichen Raten, jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung kann der jährliche Beitrag auf den in der Umlagenordnung festzulegenden ermäßigten Beitrag, der mindestens zwei Fünftel des ordentlichen Beitrages zu betragen hat, reduziert werden und zwar:
a) für das Jahr der Ersteintragung des Rechtsanwaltes und das folgende Kalenderjahr, oder
b) wenn der jährliche Einnahmenüberschuss oder Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Ertragssteuern oder das jährliche Bruttogehalt EUR 36.336,42 oder weniger beträgt.
Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung ist der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien.
Mit den für das Jahr 2005 bzw. 2006 geltenden Umlagenordnungen zur Versorgungseinrichtung (Beschlüsse der ordentlichen Plenarversammlung vom 18. März 2005 bzw. 4. November 2005) ist die Höhe der Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil A bzw. zur Versorgungseinrichtung Teil B festgelegt. Gemäß Teil B Z. 1 der beiden Umlagenordnungen hat jeder Rechtsanwalt gemäß § 12 Abs. 1 des Teiles B der Satzung einen Beitrag für die Zusatzpension in der Höhe von EUR 3.384,-- jährlich, beginnend mit 1. Jänner 2005 bzw. 1. Jänner 2006 zu leisten. Daraus ergibt sich ein Quartalsbetrag in Höhe von EUR 846,--.
Der Beschwerdeführer macht auch in der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof weitgehend verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewendete Satzung geltend. Zunächst ist er mit Hinweis auf das Legalitätsprinzip der Ansicht, dass die Rechtsanwaltsordnung (RAO), insbesondere § 50 Abs. 3 RAO, eine Ermächtigung des Gesetzgebers an die Rechtsanwaltskammer dafür, dass solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Versorgungseinrichtungen zwangsweise Beiträge an die Kammermitglieder vorschreiben könnten, nicht vorsehe. Es sei daher gesetzwidrig, wenn in der Satzung der Versorgungseinrichtungen, Teil B, die zwangsweise Entrichtung von Beiträgen für diese Zusatzleistung vorgeschrieben werde.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsanwaltskammern haben gemäß § 49 RAO, RGBl. Nr. 96/1868 i.d.F. BGBl. I Nr. 93/2003, Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen und für den Fall des Todes des Rechtsanwaltes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. § 50 Abs. 3 RAO ordnet ua. an, dass zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden können, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist.
Aus den wiedergegebenen Regelungen ergibt sich, dass die von den Rechtsanwaltskammern zu schaffenden Versorgungseinrichtungen für sämtliche Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zu schaffen sind (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2002/06/0215).
Die weiteren gleichheitsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers, dass in § 12 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung (Teil B) eine private Vorsorge des Rechtsanwaltes nicht berücksichtigt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits als nicht gegeben erachtet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0241, vom 20. März 2003, Zl. 2002/06/0215, und vom 8. Mai 2008, Zl. 2007/06/0291). Auch der Verfassungsgerichtshof hat diese Bedenken des Beschwerdeführers in seinem Beschluss vom 25. September 2007 nicht geteilt.
Es bestand daher für den Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall keine Veranlassung, beim Verfassungsgerichtshof Anträge auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der angeführten Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (Teil B) bzw. einzelner Bestimmungen dieser Satzung bzw. der Umlagenordnung für 2005 und 2006 zu stellen.
Soweit der Beschwerdeführer weiters im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung seiner privaten Vorsorge eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht gemäß Art. 5 StGG geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt (Art. 144 Abs. 1 B-VG). Der Verfassungsgerichtshof hat - wie dargelegt - unter Anführung seines Erkenntnisses vom 13. Juni 2001, VfSlg. Nr. 16.190, die bei ihm erhobene Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
Weiters kann auch ein wesentlicher Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides nicht festgestellt werden. Wenn die für die Quartale 2 bis 4 im Jahr 2005 und sämtliche Quartale im Jahr 2006 vorgeschriebenen, offenen Beiträge im angefochtenen Bescheid nicht mehr im Einzelnen aufgeschlüsselt wurden, stellte dies im Hinblick auf die bereits im erstinstanzlichen Bescheid vorgenommene nähere Aufschlüsselung keinen Begründungsmangel dar. Aus den in den Umlagenordnungen jeweils festgesetzten Jahresbeiträgen in Höhe von EUR 3.384,-- konnte auf den Betrag pro Quartal in Höhe von EUR 846,-- geschlossen werden. Für das zweite Quartal des Jahres 2005 war - wie sich dies aus dem erstinstanzlichen Bescheid und aus dem angeführten Rückstandsausweis vom 1. September 2006 für den Beschwerdeführer ergeben hat, ein Betrag in der Höhe von EUR 276,-- offen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 23. Juni 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)