Normen
ABGB §1042;
AVG §38;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §53 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
ZPO §190;
ABGB §1042;
AVG §38;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §53 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
ZPO §190;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. März 2006 trug der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Beschwerdeführerinnen als Eigentümerinnen des Grundstücks Nr. 2346/1, KG Traun, binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides auf, ein darauf konsenslos errichtetes Gebäude im Ausmaß von ca. 9,50 m x 12 m zu beseitigen. Begründend führte die Behörde aus, eine Baubewilligung sei für dieses aus begehbaren Containern bestehende Gebäude nicht erteilt worden; auf Grund des geltenden Bebauungsplanes sei das Gebäude auch nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerdeführerinnen seien Liegenschaftseigentümerinnen; ein Baurecht oder Superädifikat sei für diese Liegenschaft nicht eingetragen.
In ihrer dagegen erstatteten Berufung machen die Beschwerdeführerinnen u. a. geltend, es sei nicht erwiesen, dass sie Eigentümer der Baulichkeit seien. Daraufhin forderte die Berufungsbehörde die Beschwerdeführerinnen unter Bezugnahme auf deren Mitwirkungspflicht auf, den vermeintlichen Eigentümer bekannt zu geben. Dem erwiderten die Beschwerdeführerinnen, dass die Eigentumsverhältnisse von Amts wegen geklärt werden müssten. Bekannt gegeben wurde allerdings der Name der Bestandnehmerin der Liegenschaft. Über Aufforderung der Behörde teilte die Bestandnehmerin mit, sie hätte das Grundstück zum Zwecke eines Vertriebes von Automobilen gepachtet. Das Gebäude sei zum Zeitpunkt der Übernahme auf dem Grundstück gestanden und eine konsenslose Errichtung sei der Sch. GmbH nicht bekannt. Darauf erklärten die Beschwerdeführerinnen, sie hätten die Bestandnehmerin ohnehin namhaft gemacht. Sie sähen sich jedoch nicht veranlasst, den zwischen ihnen und der Bestandnehmerin abgeschlossenen schriftlichen Vertrag vorzulegen. Die Behörde habe gar nicht versucht, Aufschlüsse über das Eigentumsrecht zu erhalten.
Mit Bescheid vom 26. September 2006 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung als unbegründet ab. Die Grundeigentümerinnen hätten weder den vermeintlichen Eigentümer bekannt gegeben, noch Unterlagen als Beweis für ein Superädifikat vorgelegt. Die bloße Bekanntgabe des Bestandnehmers enthalte keine Auskunft darüber, wer Eigentümer des Gebäudes sei; der Bestandgeber habe bekannt gegeben, dass er das bereits bebaute Grundstück gepachtet habe. Die Berufungsbehörde stellte fest, dass weder eine grundbücherliche Eintragung eines Superädifikats vorliege, noch eine diesbezügliche Urkunde hinterlegt worden sei. Die Berufungsbehörde ging davon aus, dass die grundbücherlichen Eigentümerinnen auch Eigentümer der baulichen Anlage seien.
Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Die Beschwerdeführerinnen seien Grundeigentümerinnen; grundsätzlich komme ihnen auch die Eigentümerschaft am Gebäude zu. Ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerinnen sei eine Beurteilung der Frage, wer Eigentümer der betreffenden Baulichkeit sei, nicht möglich.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde bestreiten die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen des Beseitigungsauftrages nicht mehr; sie rügen, dass die Voraussetzungen eines Superädifikats nicht geprüft worden seien. Es hätte ermittelt werden müssen, von wem dieses Gebäude errichtet wurde und ob die Errichtung in Belassungsabsicht erfolgt sei. Jedenfalls hätte die Behörde die Eigentümerschaft als Vorfrage prüfen müssen. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Die mitbeteiligte Stadtgemeinde teilte in ihrer Gegenschrift mit, dass die bauliche Anlage bereits beseitigt worden sei.
Auf Grund dessen forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerinnen auf, sich zu einer allfälligen Klaglosstellung zu äußern.
In ihrer Äußerung vom 10. August 2009 bestätigten die Beschwerdeführerinnen, dass der verfahrensgegenständliche Baubestand nach Einbringung der Beschwerde beseitigt worden sei. Ihr rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ergebe sich aus zwei Umständen:
Wenn nun der tatsächliche Eigentümer des Gebäudes dieses beseitigt hat, so würde ihm der aufrechte Bestand des rechtswidrigerweise an die Beschwerdeführerinnen gerichteten Beseitigungsauftrages die Möglichkeit eröffnen, Ansprüche auf den Ersatz von Aufwendungen gemäß § 1042 ABGB gegen die Beschwerdeführerinnen geltend zu machen. Im Zivilprozess wären die Gerichte an den Bescheid der Verwaltungsbehörde gebunden. Daher könnte ein Anspruch nach § 1042 ABGB erfolgreich gegen die Beschwerdeführerinnen durchgesetzt werden.
Das Rechtsschutzinteresse ergebe sich auch daraus, dass zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen Amtshaftungsansprüche in Betracht kämen. Ein Amtshaftungsgericht hätte es in der Hand, selbst die Frage zu entscheiden, ob der hier verfahrensgegenständliche Bescheid rechtmäßig war oder nicht, sodass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt werden.
Jedenfalls vermeinen die Beschwerdeführerinnen, dass ohne materielle Klaglosstellung die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre, was ohne erheblichen Aufwand geklärt werden könne. Zumindest sei ihnen gemäß § 58 Abs. 2 VwGG Kostenersatz zuzusprechen.
Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs. 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0051, mwN). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist.
Solche maßgebenden Umstände liegen hier vor, weil unbestrittenermaßen das den Gegenstand des Beseitigungsauftrages bildende Gebäude nach Einbringung der Beschwerde entfernt worden ist. Der von der Vorstellungsbehörde bestätigte Beseitigungsauftrag entfaltet keine normative Kraft mehr; selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die Beschwerdeführerinnen in dieser Frage nicht günstiger stellen (siehe die hg. Beschlüsse vom 28. März 2006, Zl. 2003/06/0161, und vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/06/0224).
Dass ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse nicht auf allfällige Amtshaftungsansprüche gestützt werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof mit weiteren Nachweisen in seinem Beschluss vom 6. November 2002, Zl. 99/16/0450, begründet dargetan; dort wurde auch klargelegt, dass dann, wenn kein Rechtsschutzinteresse besteht, von einer Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter keine Rede sein kann.
Im Falle der Errichtung einer bewilligungslosen baulichen Anlage sieht § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (idF LGBl. Nr. 114/2002; BO) die Stellung eines Antrages auf nachträgliche Baubewilligung oder die Erteilung eines Beseitigungsauftrages vor. Ziel eines Entfernungsauftrages im Sinne des § 49 BO ist die Beseitigung der konsenslosen Anlage; die dazu erforderliche Feststellung des Leistungspflichtigen spielt schon wegen der dinglichen Bescheidwirkung (§ 53 Abs. 1 BO) demgegenüber eine untergeordnete Rolle. Leistungspflichtiger ist auf Grund der dinglichen Bescheidwirkung (vgl. § 53 Abs. 1 BO) der jeweilige Eigentümer der baulichen Anlage; die Frage, wer Eigentümer eines Bauwerkes ist, hat die Behörde als zivilrechtliche Vorfrage gemäß § 38 AVG zu beantworten (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0193).
In einem allfälligen Zivilprozess wegen eines Anspruches nach § 1042 ABGB mag im Sinne des (dem § 38 AVG vergleichbaren) § 190 ZPO Bindungswirkung des Bescheides hinsichtlich des sachlichen Inhalts des Beseitigungsauftrages bestehen; dessen Rechtskonformität wird in der Beschwerde nicht mehr bestritten. Eine Bindungswirkung kann aber nicht hinsichtlich der Lösung der (zivilrechtlichen) Vorfrage, wer Eigentümer und somit Leistungspflichtiger ist, bestehen. Eine Bindung an diese Vorfragenbeurteilung durch die Verwaltungsbehörde, der keine Tribunalqualität zukommt (Landesregierung; der Verwaltungsgerichtshof trifft hier keine Sachentscheidung) wäre mit Art. 6 Abs. 1 MRK nicht vereinbar (Schragel in Fasching/Konecny2, II/2, § 190 ZPO, Rz 4). Das Gericht wäre also allenfalls insofern an den Bescheid gebunden, als diese Anlage zu beseitigen war, keinesfalls aber insofern, als diese Anlage durch die Beschwerdeführerinnen zu beseitigen war. Damit fällt auch dieser Aspekt des Rechtsschutzinteresses weg.
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 VwGG anzuwenden. Dessen Abs. 2 hat zum Inhalt, dass der im § 58 Abs. 1 VwGG verankerte Grundsatz, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen eine Kostenentscheidung zu treffen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre, also bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz zuzusprechen, wenn die Beschwerde offenkundig unbegründet ist, hingegen der belangten Behörde. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies wird dann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen (s beispielsweise den hg. Beschluss vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0098, mwN).
Der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht völlig eindeutig: Einerseits lässt der Umstand, dass das Gebäude aus Containern besteht, auf ein Sondereigentum schließen, weil es möglicherweise nicht in der Absicht errichtet war, dass es stets auf dem Grund bleiben soll. Andererseits hätte die (in Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerte) Vorlage von Bestandverträgen voraussichtlich die Frage geklärt, ob, falls ein Bestandnehmer das Gebäude errichtet hat, er verpflichtet war, bei Ablauf der Bestanddauer dieses Gebäude zu entfernen, oder, was durchaus auch denkbar ist, ob vereinbart war, dass das Gebäude dem Grundeigentümer zufallen soll. Jedenfalls kann weder von einer offenkundigen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch davon die Rede sein, dass die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; dies führt zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten.
Wien, am 16. September 2009
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