VwGH 2007/04/0165

VwGH2007/04/016522.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der H in R, vertreten durch Dr. Peter Birgmayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 1, gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich (Präsident), vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47, vom 7. Februar 2007, Zl. ReOrg 242-11/06/Wa/TM, betreffend Grundumlage, zu Recht erkannt:

Normen

WKG 1998 §123 Abs1 idF 2001/I/153;
WKG 1998 §127 Abs1 idF 2001/I/153;
WKG 1998 §127 Abs3 idF 2001/I/153;
WKG 1998 §127 Abs6 idF 2001/I/153;
WKG 1998 §128 Abs1 idF 2001/I/153;
WKG 1998 §129 Abs1 idF 2001/I/153;
WKG 1998 §123 Abs1 idF 2001/I/153;
WKG 1998 §127 Abs1 idF 2001/I/153;
WKG 1998 §127 Abs3 idF 2001/I/153;
WKG 1998 §127 Abs6 idF 2001/I/153;
WKG 1998 §128 Abs1 idF 2001/I/153;
WKG 1998 §129 Abs1 idF 2001/I/153;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Wirtschaftskammer Österreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Niederösterreich ab und bestätigte diesen mit Ergänzungen, wonach mit Spruchpunkt 1. die Zahlungsverpflichtungen für unter den Berechtigungsnummern 1 und 4 näher angeführten Berechtigungen und die damit verbundenen und gleichfalls erwähnten Fachgruppen-Mitgliedschaften entsprechend ihrer tatsächlichen Verteilung auf die genannten Berechtigungen festgestellt wurden; mit Spruchpunkt 2. wurde ausgesprochen, dass die Zahlungsverpflichtung aus den unter den Berechtigungsnummern 1 und 4 angeführten Berechtigungen auf Grund der angenommenen sozialversicherungspflichtigen Brutto-Lohn- und Gehaltssumme 2005 insgesamt EUR 8.095,00 sowie auf Grund der angenommenen Festmeteranzahl für 2005 insgesamt EUR 110.880,00 als Grundumlagen 2006 beträgt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der angewandten Gesetzesbestimmungen aus, die Beschwerdeführerin habe die Zuordnung zur gegenständlichen Fachgruppe auf Grund der im erstinstanzlichen Bescheid genannten Berechtigungen nicht bestritten. Wie sich aus diesem Bescheid ergebe, sei der im vorliegenden Fall maßgebliche Grundumlagenbeschluss vom zuständigen Organ gefasst und im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Niederösterreich veröffentlicht worden. Nach diesem Grundumlagenbeschluss sei die Grundumlage im Bereich der Sägeindustrie u.a. mit 2,48 Promille von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme und EUR 0,22 pro Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres festgelegt worden. Entsprechend den Erhebungen der Wirtschaftskammer Niederösterreich seien auf Grund der angenommenen sozialversicherungspflichtigen Brutto-Lohn- und Gehaltssumme 2005 iHv EUR 3.264.318,76 ein Beitrag von EUR 8.095,00 sowie auf Grund der gemeldeten Festmeteranzahl von 504.000 fm für 2005 ein Beitrag von EUR 110.880,00 als Grundumlagen 2006 berechnet worden. Die Vorhaltung dieser Beitragsgrundlagen und die Berechnung der Umlagen daraus mit Schreiben vom 16. Juni 2006 der Wirtschaftskammer Niederösterreich sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Der erstinstanzliche Bescheid stütze sich auf ordnungsgemäß kundgemachte Rechtsvorschriften. Die Höhe der Zahlungsverpflichtungen aus den Bemessungsgrundlagen sei in Anwendung dieser Vorschriften richtig bestimmt worden. Der Spruch sei allerdings hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen für die unter den Berechtigungsnummern 1 und 4 angeführten Berechtigungen zu ergänzen, weil bei jeder Berechtigung nicht die jeweilige Höhe der Zahlungsverpflichtung aus den Bemessungsgrundlagen festgestellt worden sei, sondern die sich aus beiden Berechtigungen ergebende Gesamtsumme. Die belangte Behörde habe diesbezüglich mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 die Beschwerdeführerin um Mitteilung gebeten, in welcher Höhe sich einerseits die für den Bereich der Sägeindustrie angenommene sozialversicherungspflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme 2005 und andererseits die gemeldete Festmeteranzahl des Jahresrundholzeinschnittes für 2005 auf die beiden Standorte verteilten. Die mit Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2006 mitgeteilten Zahlen seien bei der Berechnung der Zahlungsverpflichtung im Spruch des angefochtenen Bescheides berücksichtigt worden. An der Gesamthöhe der Zahlungsverpflichtungen habe sich nichts geändert. Das Berufungsvorbringen wende sich ausschließlich gegen die Bemessungsgrundlage des Beschlusses über die Grundumlagen 2006 vom 16. September 2006 der Fachgruppe Niederösterreich der Holzindustrie, wonach pro Mitglied für Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres ein Fixsatz von EUR 0,22 als Grundumlage festgelegt werde. Alle diese Einwände berührten letztlich die Frage der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit des als Verordnung zu qualifizierenden Grundumlagenbeschlusses, über die zu entscheiden die belangte Behörde nicht berufen sei. An diesen Beschluss sei die entscheidende Behörde gemäß Art 18 Abs. 1 B-VG gebunden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juni 2007, B 485/07-7, abgelehnt und unter anderem ausgeführt, dass, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Umlage anknüpfe (Hinweis auf VfSlg. 14.072/1995), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung von rechtswidrigen generellen Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Im Hinblick auf die Verwendung der Beiträge für Werbe- und Marketingkosten werde darauf hingewiesen, dass keine Verfassungsvorschrift verlange, dass die Bemessungsgrundlage bzw. die Vorschreibung eines Beitrages von der Art ihrer Verwendung oder davon abhänge, dass die Werbemaßnahmen jedem einzelnen Betrieb entsprechend zu Gute kämen (Hinweis auf. VfGH 25.9.2006, B 675/06).

Mit weiterem Beschluss vom 9. August 2007, B 485/07-9, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Über die ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 123 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998 idF BGBl. I Nr. 153/2001, haben die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) eine Grundumlage zu entrichten, die der Bedeckung näher dargestellter Aufwendungen dient.

Die Grundumlage ist gemäß § 123 Abs. 3 WKG von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäß § 127 Abs. 1 WKG ist die Grundumlage von der Direktion der Landeskammer vorzuschreiben und einzuheben.

Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde - wie auch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren - weder gegen die angenommene Brutto-Lohn- und Gehaltssumme 2005 noch gegen die gemeldete Festmeteranzahl und ebenso nicht gegen die auf diesen Zahlen fußende Höhe der festgestellten Grundumlage. Insbesondere wird weder in der Beschwerde behauptet noch ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dass die Grundumlage mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze der Beschwerdeführerin beträgt (vgl. § 123 Abs. 10 WKG).

Vor diesem Hintergrund kann das Beschwerdevorbringen, wonach die Vorschreibung der Grundumlage auf der Basis des festgesetzten Betrages von EUR 0,22 pro Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des vergangenen Jahres für die beschwerdeführende Partei nicht überprüfbar sei, - zumal sich die Berechnungen ausgehend von den dargestellten Zahlen als mathematisch richtig erweisen - vom Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollzogen werden. Auch das

Vorbringen, dass die "Grundumlagen zwar ... verlautbart ... deren

Berechnungsgrundlage den einzelnen Mitgliedern jedoch nicht bekannt gegeben" würden, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Eine Rücksichtnahme auf die unterschiedliche "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen" oder die Berücksichtigung von "außergewöhnlichen Härten" - wie dies der Beschwerdeführerin vorschwebt - findet im WKG nur im Zusammenhang mit der Erlassung der Umlagenordnung gemäß § 129 Abs. 1 eine Deckung. Wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, ist die Einhebung der Grundumlage nach in der Umlagenordnung näher bestimmten Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre (vgl. § 127 Abs. 6 WKG). Hingegen ist ein Abstellen auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Unternehmens im Verfahren nach § 128 Abs. 1 WKG nicht vorgesehen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Gesetzmäßigkeit des Umlagenbeschlusses vom 16. September 2005 (Genehmigung durch das Präsidium vom 15. Dezember 2005) wendet - und teilweise wörtlich die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wiederholt - genügt es, auf den oben zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des genannten Beschlusses aufgetreten.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 22. April 2009

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