Normen
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs2;
GütbefG 1995 §1 Abs5;
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;
GütbefG 1995 §5 idF 2006/I/023;
VwGG §42 Abs2 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs2;
GütbefG 1995 §1 Abs5;
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;
GütbefG 1995 §5 idF 2006/I/023;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Jänner 2007 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 91 Abs 2 iVm § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 und § 1 Abs 5 und § 5 Abs 2 Z 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit fünf Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 2 Z 2 und § 3 Abs. 1 GütbefG 1995 in der Fassung BGBl I Nr 106/2001)" mit einem näher bezeichneten Standort in Wien entzogen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Partei den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Amt der Wiener Landesregierung der Berufungswerberin die im Spruch des gegenständlichen Bescheides näher umschriebene Gewerbeberechtigung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr im Grunde der Bestimmungen des § 91 Abs 2 in Verbindung mit § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 in Verbindung mit § 1 Abs 5 und § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG entzogen."
Die belangte Behörde verwies darauf, dass der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid "des Amtes der Wiener Landesregierung vom 19.10.2005" durch den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Jänner 2006 behoben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen worden sei. Der genannte Berufungsbescheid vom 9. Jänner 2006 sei im Wesentlichen in folgender Weise begründet worden:
"Vorweg ist festzuhalten, dass der in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnte Anhang über die 'ersichtlichen Verwaltungsstrafen' weder dem (genehmigten) Entwurf des angefochtenen Bescheides noch den im bezughabenden Verwaltungsakt inneliegenden Bescheidausfertigungen angeschlossen ist; dieser Anhang liegt im bezughabenden Verwaltungsakt auch sonst an keiner Stelle ein. Schon aus diesem Grund kann der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht nachvollziehen, welche von den im Verwaltungsakt ersichtlich gemachten (Kopien von) Strafverfügungen bei der Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit des (K. (Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei)) herangezogen worden sind, weshalb auch nicht geprüft werden kann, ob (K.) die ihm vorgeworfenen (im angefochtenen Bescheid gar nicht konkretisierten) Verwaltungsübertretungen überhaupt - was von der Berufungswerberin bestritten wird - als Geschäftsführer der Berufungswerberin zu verantworten hat (dies scheint nach der Aktenlage jedenfalls für die im Verwaltungsakt ersichtlich gemachten Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.1.2000, 10.12.2001, 28.5.2002 und vom 27.11.2003 nicht der Fall zu sein).
Die Berufungswerberin verfügt über die mit dem angefochtenen Bescheid entzogene Gewerbeberechtigung hinaus noch über zwei weitere Berechtigungen zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs, und zwar mit dem Standort in W, H-Gasse 7 (Reg. Zahl: 2287K09) und mit dem Standort in F, S Straße 4 (Reg: 417 Reg. Nr. 9067). Da alle im bezughabenden Verwaltungsakt ersichtlich gemachten Strafverfügungen von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erlassen worden sind, liegt die Vermutung nahe, dass die darin angelasteten Verwaltungsübertretungen (K.) als Geschäftsführer der Berufungswerberin (soweit sie ihm überhaupt in dieser Funktion zugeordnet werden können) bei der Ausübung des Gewerbes mit dem Standort in F (Hervorhebung im Original) vorgeworfen worden sind. In diesem Zusammenhang kann nicht unerwähnt bleiben, dass (K.) nach der im Verwaltungsakt einliegenden Mitteilung des Zentralgewerberegisters der Magistratsabteilung 63 vom 21.10.2004 im Verwaltungsstrafregister dieser (Wiener) Dienststelle mit keinerlei Vormerkung aufscheint.
Der maßgebliche Sachverhalt ist daher jedenfalls insofern ergänzungsbedürftig, als die erstinstanzliche Behörde durch weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen insbesondere zu prüfen hat, welche (im angefochtenen Bescheid nicht angeführten) Verkehrsdelikte überhaupt im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen grenzüberschreitenden Güterverkehrs in W, H-Gasse 7, Reg. Zl. 2477K09, durch die Berufungswerberin stehen und ob die Verwaltungsübertretungen, die nach den von der Erstinstanz vorgenommenen Erhebungen und Beweisaufnahmen tatsächlich (K.) im Sinne des § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG zugerechnet werden können, auch schwerwiegend im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle sind."
"Das Amt der Wiener Landesregierung" habe auch im zweiten Rechtsgang lediglich das im ersten Rechtsgang durchgeführte Ermittlungsverfahren wiederholt und keine vom UVS für die Entscheidungsfindung als erforderlich erachteten Erhebungen und Beweisaufnahmen durchgeführt. Eine solche Vorgangsweise grenze aus Sicht der belangten Behörde "an Rechtsverweigerung".
Zu der vom "Amt der Wiener Landesregierung" im erstinstanzlichen Bescheid angegebenen Begründung, wonach die angeführten Strafbescheide in Rechtskraft erwachsen und noch nicht verjährt seien, weshalb die Gewerbebehörde an die von der Verwaltungsbehörde als erwiesen angenommenen objektiven und subjektiven Tatbestand gebunden sei, führte die belangte Behörde aus, dass zu prüfen sei, ob K. die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei zu verantworten habe. Die belangte Behörde habe in ihrem Berufungsbescheid vom 9. Jänner 2006 unter anderem die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. November 2003 als Beispiel dafür angeführt, dass nach der Aktenlage für diese Verwaltungsübertretung eine Verantwortlichkeit des K. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei nicht gegeben scheine. Nach dem Inhalt der dem Anhang des angefochtenen Bescheides angeschlossenen Strafverfügung vom 27. November 2003 müsse angenommen werden, dass K. als Privatperson eine Übertretung nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 36 lit e KFG iVm § 57a Abs 5 KFG zum Vorwurf gemacht worden sei. Dennoch sei diese Übertretung im angefochtenen Bescheid als eine Übertretung, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes gestanden sei, gewertet worden. Aus dem im Anhang des angefochtenen Bescheides angeführten Strafbescheid vom 3. Dezember 2002 gehe auch nur hervor, dass K. wegen einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG bestraft worden sei. Dem Strafbescheid lasse sich nicht entnehmen, ob diese Übertretung von K. als Privatperson oder als handelsrechtlichem Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei zu verantworten sei.
Die belangte Behörde führte weiters wörtlich aus (Hervorhebungen im Original):
"Wenn das Amt der Wiener Landesregierung in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 10.1.2007 weiters vermeint, bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des (K.) sei es 'insofern irrelevant', ob die jeweiligen Übertretungen bei der Gewerbeausübung mit dem Standort in Wien oder in einem anderen Standort begangen worden seien, übersieht das Amt der Wiener Landesregierung (worauf aber im Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 9.1.2006 unmissverständlich hingewiesen worden ist), dass die Berufungswerberin im Standort F, S Straße 4 (Reg: 417 Reg. Nr. 9067) über eine eigene Gewerbeberechtigung zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs verfügt und alle im bezughabenden Verwaltungsakt ersichtlich gemachten Strafverfügungen von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erlassen worden sind. An dieser im Berufungsbescheid vom 9.1.2006 dargestellten Sachlage hat sich im Wesentlichen nichts geändert, zumal auch der nunmehr angefochtene Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung - mit Ausnahme eines Straferkenntnisses des Magistratischen Bezirksamtes für den
22. Bezirk vom 14.4.2005, ZI. MBA 22 - S 13628/04, - zur Prüfung der Zuverlässigkeit des (K.) wiederum nur von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erlassene Strafbescheide herangezogen hat. Da somit die angelasteten Übertretungen - bis auf das obgenannte Straferkenntnis des Magistratischen Bezirkamtes für den 22. Bezirk - (K.) als Geschäftsführer der Berufungswerberin (soweit sie ihm überhaupt in dieser Funktion zugeordnet werden können) bei der Ausübung der der Berufungswerberin von der hiefür zuständigen Gewerbebehörde in Oberösterreich erteilten Gewerbeberechtigung für den Standort in F vorgeworfen worden sind, ist primär die Gewerbebehörde in Oberösterreich, die der Berufungswerberin die Gewerbeberechtigung erteilt hat, für die Prüfung der Frage zuständig, ob (K.) als Geschäftsführer der Berufungswerberin die für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes mit der Gewerbeberechtigung im Standort F (Oberösterreich) erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder nicht. Gerade dann, wenn man (wie auch das Amt der Wiener Landesregierung) davon ausgeht, dass 'die Zuverlässigkeit der natürlichen Person nicht nach Standorten teilbar, sondern entweder vorhanden oder nicht mehr gegeben ist', kann das wohl nur zu dem Ergebnis führen, dass die Frage der Zuverlässigkeit zuerst von der Gewerbebehörde zu prüfen ist, in deren Zuständigkeitsbereich eine eigene Bewilligung für die Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs erteilt worden ist und wo die Verwaltungsübertretungen (zumindest weit überwiegend) begangen worden sind. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass erst dann, wenn die für die Erteilung der Gewerbeberechtigung in F zuständige Gewerbebehörde in Oberösterreich (auch) die Auffassung vertreten sollte, dass die Zuverlässigkeit des (K.) als Geschäftsführer der Berufungswerberin für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes mit dem Standort in F nicht mehr gegeben sei, sich für das Amt der Wiener Landesregierung (in deren Zuständigkeitsbereich Herr K nur mit einem einzigen Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom 14.4.2005 vorgemerkt ist) die Frage stellt, ob auch bei der Ausübung der einen noch in Wien verbliebenen Gewerbeberechtigung der Berufungswerberin (die Ausübung des Gewerbes 'Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr mit 9 Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 2 Z. 2 GütbefG)) im Standort W, H-Gasse 7, hat die Berufungswerberin mit Wirksamkeit vom 10.3.2006 nach F, S Straße 4 verlegt) die Zuverlässigkeit des (K.) für die Ausübung dieses Gewerbes nicht mehr gegeben ist.
Der maßgebliche Sachverhalt ist daher jedenfalls nach wie vor insofern ergänzungsbedürftig, als die erstinstanzliche Behörde - nach Klärung der für eine Fortsetzung des Verfahrens wesentlichen Frage, ob die Gewerbebehörde in Oberösterreich die Auffassung vertritt, dass (K.) die für die Ausübung des Gewerbes im Standort in F, S Straße 4 (Reg: 417 Reg. Nr. 9067) erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder nicht - durch weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen insbesondere zu prüfen hat, welche Verwaltungsübertretungen überhaupt (K.) im Sinne des § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG zugerechnet werden können und ob diese (insgesamt) auch schwerwiegend im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle sind."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Begehren, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid durchgängig als "Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung" bezeichnet, auch wenn in diesem - ungeachtet der Anführung des Hilfsapparates "Amt der Wiener Landesregierung" im Kopf der Bescheidausfertigung sowie in der Einleitung des Spruches - durch die Fertigungsklausel "für den Landeshauptmann" unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Landeshauptmann die bescheiderlassende Behörde ist (vgl das hg Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl 96/03/0351).
Da in der Einleitung zum Spruch des angefochtenen Bescheides der vor der belangten Behörde verfahrensgegenständliche erstinstanzliche Bescheid aber auch durch seine Geschäftszahl sowie den konkreten Inhalt seines Spruchs identifiziert wird, kann über den Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde kein Zweifel entstehen, sodass im vorliegenden Fall die Fehlbezeichnung der erstinstanzlichen Behörde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führt.
2. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, außer in dem in § 66 Abs 2 AVG erwähnten Fall (und sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Nach § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
§ 66 Abs 2 AVG in der Fassung BGBl I Nr 158/1998 lautet:
"Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt nicht jeder Verfahrensmangel die Berufungsbehörde, von einer Aufhebung gemäß § 66 Abs 2 AVG Gebrauch zu machen. Eine Aufhebung ist nach dieser Gesetzesstelle nur dann zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. Die Berufungsbehörde hat zu begründen, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde vorgenommen werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 23. November 2000, Zl 99/07/0195).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass - nach Ansicht der belangten Behörde - der maßgebliche Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei; die nach dieser Auffassung erforderlichen Ergänzungen beträfen die Frage, welche Verkehrsdelikte im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Güterbeförderungsgewerbes stehen und ob diese Verwaltungsübertretungen auch schwer wiegend im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle sind.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung, ob die von der erstinstanzlichen Behörde festgestellten Verwaltungsübertretungen schwer wiegende Verstöße im Sinne des § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG darstellen, um eine von der Behörde zu entscheidende Rechtsfrage handelt, die demnach keinesfalls eine Zurückverweisung nach § 66 Abs 2 AVG rechtfertigen kann.
Ferner lässt sich auch nicht nachvollziehen, dass die von der belangten Behörde als erforderlich erachteten ergänzenden Ermittlungen zur Frage, welche Verkehrsdelikte im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Güterbeförderungsgewerbes stehen, die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung notwendig machen würden, zumal diese Frage ohne Weiteres durch die Beischaffung der Strafakten auch von der belangten Behörde geklärt werden könnte.
Auch unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der belangten Behörde über die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde daher - nach Vornahme der von ihr als erforderlich erachteten Ergänzungen gemäß § 66 Abs 1 AVG - gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache entscheiden müssen und durfte die Angelegenheit nicht zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 Abs 2 AVG an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.
3. Der belangten Behörde kann jedoch auch insofern nicht gefolgt werden, als sie dem angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht zugrundelegte, dass die von der erstinstanzlichen Behörde festgestellten Verstöße des Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit der Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung stehen müssen, deren Entziehung mit dem erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochen wurde.
§ 5 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 23/2006 lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes
- 1. die Zuverlässigkeit,
- 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und
- 3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. ...
(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn ...
3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwer wiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,
rechtskräftig bestraft wurde. ..."
Gemäß § 1 Abs 5 Güterbeförderungsgesetz in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 23/2006 gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, soweit das GütbefG nicht besondere Bestimmungen trifft, die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.
Gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
§ 91 Abs 2 GewO 1994 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 161/2006 lautet:
"Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung, ob der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, keine Prüfung dahingehend, ob die von der Behörde herangezogenen Verstöße auch solche sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (vgl die hg Erkenntnisse vom 18. November 1998, Zl 96/03/0351, und vom 1. Oktober 2008, Zl 2008/04/0135).
Welche der festgestellten Übertretungen im konkreten Fall zur Beurteilung der (mangelnden) Zuverlässigkeit nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 bzw § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG herangezogen werden können, ist daher von der belangten Behörde unabhängig davon zu beurteilen, ob die Verstöße bei der Ausübung des konkreten verfahrensgegenständlichen Gewerbes begangen wurden. Für die Entscheidung der belangten Behörde über das Vorliegen der Zuverlässigkeit im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständliche Konzession mit dem Standort in W kann es, entgegen der von der belangten Behörde offenbar vertretenen Ansicht, auch nicht maßgebend sein, ob eine für eine weitere Gewerbeberechtigung der mitbeteiligten Partei zuständige andere Behörde bereits ein Entziehungsverfahren eingeleitet hat.
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.
Wien, am 29. Mai 2009
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