Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Rumänien) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides Staatsangehörige von Rumänien, stellte am 18. Oktober 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie mit einem iranischen Staatsangehörigen verheiratet sei, der in Österreich ebenfalls Asyl beantragt habe. In Rumänien habe sie nichts zu befürchten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihren Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "gem. §§ 7, 8 AsylG" abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt III.) aus, ihr Herkunftsstaat sei Rumänien, somit seit 1. Jänner 2007 ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Der Beschwerdeführerin stehe es daher frei, als EWR-Bürgerin ihr Recht auf Freizügigkeit nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber habe jedoch die asylrechtliche Ausweisung zwingend vorgesehen und auch nicht bei EWR-Bürgern eingeschränkt (Verweis auf § 6 Abs. 3 AsylG). Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) folgend (Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, G 78/04) ist ein Asylwerber selbst bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 2 AsylG auszuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem geltend gemacht wird, dass in Österreich ein aufrechtes Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem iranischen Ehegatten nach Art. 8 EMRK bestehe und dieser nur in den Iran abgeschoben werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu I.:
Im Beschwerdefall geht die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem iranischen Staatsangehörigen, der sich als Asylwerber in Österreich aufhält, verheiratet ist und mit diesem in Österreich zusammenlebt. Konkrete Feststellungen zum Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten, dem Stand des Asylverfahrens des Ehegatten sowie zur Frage, ob und bejahendenfalls in welchen Herkunftsstaat der Ehegatte der Beschwerdeführerin ausgewiesen wurde, enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Nach Ausweis des hg. Beschwerdeverfahrens zur Zl. 2008/23/0825 (früher: 2007/20/0617) wurde (dieser Aktenlage nach) eine Ausweisung des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht verfügt. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass allein die Beschwerdeführerin ohne ihren Ehegatten das Bundesgebiet zu verlassen hätte ("partielle Ausweisung"), würde aber einen Eingriff in das Familienleben darstellen. Dieser Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin bedürfte einer Rechtfertigung, welche der Bescheid jedoch nicht enthält (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, Zl. 2007/01/0352, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seines Spruchpunktes III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet, abzulehnen.
Wien, am 25. Juni 2009
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