Normen
AsylG 1997 §25 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1997 §25 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer reiste am 21. Oktober 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl. In seinem schriftlichen Asylantrag gab er an, er sei Staatsangehöriger von Liberia und am 20. Juni 1986 geboren, weshalb seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Februar 2004 eine Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers beigezogen wurde. Befragt nach seiner Staatsangehörigkeit gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, wie er diese Frage beantworten solle; er sei in Liberia geboren und nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1992 zu seiner Mutter und seiner Schwester nach Nigeria gezogen. Dort sei er Mitglied einer Jugendorganisation gewesen. Nachdem ein Mitglied der Verwaltung seines Heimatortes getötet worden sei, habe die Polizei einige Mitglieder dieser Jugendorganisation verhaftet und nach dem Beschwerdeführer gesucht, weshalb er Nigeria verlassen habe. Über Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2000 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt worden sei und dort seinen Namen mit O angegeben habe, bestritt der Beschwerdeführer, diese Person zu sein. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes, seiner Gestik, seiner Mimik und seiner sprachlichen Ausdrucksweise davon ausgegangen werde, dass er zumindest volljährig sei; die Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers schloss sich dieser Ansicht des Bundesasylamtes an. Eine weitere Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Alter oder zu der von ihm behaupteten Staatsangehörigkeit erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 16. März 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und stellte gemäß § 8 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer wesentlich älter als 18 Jahre und somit volljährig sei. Auf Grund des daktyloskopischen Vergleichs stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2000 in Deutschland aufgehalten habe und dabei andere Angaben zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum und seiner Staatsangehörigkeit getätigt habe. Er sei Staatsangehöriger von Nigeria; es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Liberia geboren worden sei.
In der vom Beschwerdeführer gegen den ihm persönlich zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachten Berufung, in welcher er sein Geburtsdatum mit 20. Juni 1986 angab, führte er u. a. aus, Staatsangehöriger von Liberia und Nigeria zu sein und bezog sich dazu auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
Die belangte Behörde beraumte für 31. Mai 2005 eine mündliche Verhandlung an, zu welcher der Beschwerdeführer laut einem an diesem Tag verfassten Aktenvermerk nicht erschienen ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 AsylG ab. Eingangs der Begründung führte die belangte Behörde aus: "Der am (Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben ...". Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer zur anberaumten Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei, weshalb die "individuellkonkreten Angaben des (Beschwerdeführers) vor der Behörde erster Instanz" zugrunde zu legen seien. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2000 in Deutschland unter "dem Nationale O", aufhältig gewesen und im Zusammenhang mit einem Suchtmittelvergehen erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Erwägungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers finden sich im angefochtenen Bescheid ebenso wenig wie Erwägungen zu dessen Alter; im Kopf des Bescheides wurde vermerkt: "20.06.1986 alias 25.12.1976 geb., StA: Liberia alias Nigeria".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der angefochtene Bescheid lässt - neben der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - offen, ob der Beschwerdeführer am 20. Juni 1986 oder am 25. Dezember 1976 geboren ist. Damit kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer persönlich wirksam erfolgen konnte und die belangte Behörde sohin zu einer meritorischen Erledigung der Berufung berechtigt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/01/0415; zur Frage der Altersfeststellung vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463).
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 16. Dezember 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)