Normen
ARB1/80 Art6;
EheG §23 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §62 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
EMRK Art8;
NAG 2005 §30 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
ARB1/80 Art6;
EheG §23 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §62 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
EMRK Art8;
NAG 2005 §30 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Die Bundespolizeidirektion Innsbruck hat gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 25. Juni 2004 gemäß §§ 36 Abs. 1, Abs. 2 Z. 9, 37, 38 und 39 Fremdengesetz 1997 FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis 27. Juni 2009 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 8. März 2006 wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Als Asylwerber werde der Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 9, §§ 63, 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, anstelle des Aufenthaltsverbotes mit einem bis zum 27. Juni 2009 befristeten Rückkehrverbot belegt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG sei, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Er sei am 27. Juli 2001 per Flugzeug aus der Türkei rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Am 2. März 2004 habe er beim Bundesasylamt/Außenstelle Innsbruck einen Asylantrag eingebracht. Das Asylverfahren sei im Berufungsstadium anhängig. Der Beschwerdeführer sei daher Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 14 Asylgesetz 2005.
Gegen einen Asylwerber könne ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, dass ein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Ein Rückkehrverbot gelte als Entzug des asylrechtlichen Aufenthaltsrechts, dem betroffenen Fremden komme jedoch ein faktischer Abschiebeschutz zu. Ein rechtskräftig durchsetzbares Rückkehrverbot gelte als Aufenthaltsverbot. Werde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt der Status des Asylberechtigten zuerkannt, gehe das Rückkehrverbot ex lege unter. Werde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, habe das Rückkehrverbot während des Bestehens dieses Status keine Wirkung. Komme es im Asylverfahren oder nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu einer Ausweisung, werde das Rückkehrverbot zu einem Aufenthaltsverbot. Die Frist eines Rückkehrverbots beginne mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen, das könne auch schon während des Asylverfahrens sein.
Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin (geschlossen am 15. Juli 2002 in der Türkei; gemäß § 23 Abs. 1 Ehegesetz für nichtig erklärt vom Bezirksgericht Innsbruck mit Beschluss (richtig: Urteil) vom 15. Dezember 2003, rechtskräftig seit 18. Mai 2005) sei eine so genannte Schein- bzw. Aufenthaltsehe. Der Beschwerdeführer habe sich am 28. Februar 2003 bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck im Rahmen der Stellung eines Verlängerungsantrages für den Aufenthaltstitel "begünstigter Drittstaat - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" auf diese Ehe berufen, obwohl er mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt habe. Das erfülle den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 (iVm § 62 Abs. 2) FPG und rechtfertige die Annahme des § 62 Abs. 1 FPG.
Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer eines Rückkehrverbots normiere § 63 Abs. 1 FPG, dass das Rückkehrverbot im Fall des Beschwerdeführers für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden könne. Ein fünfjähriges Rückkehrverbot entspreche durchaus den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen (dem in Rede stehenden Fehlverhalten und der daraus eindrucksvoll hervorleuchtenden Gefährlichkeit der Person des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie seinen privat/familiären Verhältnissen).
Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers durch das Rückkehrverbot im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG liege vor. Dieser Eingriff mache das Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer im Grunde des § 66 Abs. 1 aber nicht unzulässig. Die sich in dem in Rede stehenden Fehlverhalten manifestierende Neigung seiner Person, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung des Rückkehrverbotes zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles des Schutzes der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Einwanderungs- bzw. Fremdenwesens) dringend geboten.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet wögen höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Rückkehrverbots, weshalb die Erlassung eines Rückkehrverbots auch im Grunde des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Der Beschwerdeführer lebe seit August 2001 behördlich erlaubt in Österreich (bis 30. März 2003 als Deutschkurs-Student an der Universität Innsbruck bzw. als Ehegatte einer Österreicherin und seit 2. März 2004 als Asylwerber). Er wohne bei verschiedenen Verwandten (in W, S und I), die "teilweise über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügten". Für seinen Onkel A. T. sei er "wie ein Sohn". Er lebe mit ihm jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt (der Beschwerdeführer in I, sein Onkel in W). In der Türkei lebten seine geschiedene Ehegattin (Eheschließung 1999, Scheidung 2001) und das gemeinsame Kind (geboren 2000). Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet der Zeit seines Aufenthalts und seiner verwandtschaftlichen Bindungen entsprechend integriert. Am österreichischen Arbeitsmarkt sei er nicht integriert.
Dem gegenüber stehe das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- bzw. Fremdenwesens.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine nicht bereits im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigten Umstände vorlägen, könne von der Erlassung eines Rückkehrverbots auch nicht im Rahmen des von der Behörde zu übenden Ermessens gemäß § 62 Abs. 1 FPG Abstand genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2002 in der Türkei die österreichische Staatsbürgerin A.G. geheiratet, mit ihr nie ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt und sich am 28. Februar 2003 für die Erteilung eines Verlängerungsantrages für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaat - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" auf diese Ehe berufen habe und dass diese Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15. Dezember 2003, rechtskräftig seit 18. Mai 2005, gemäß § 23 Abs. 1 Ehegesetz für nichtig erklärt worden sei. Auf dem Boden dieser Feststellungen begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
Das Eingehen einer Ehe zu dem Zweck, fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Angesichts des genannten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die im § 62 Abs. 1 Z. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
2. Wenn der Beschwerdeführer meint, sein Recht auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die belangte Behörde ihr abweisendes Erkenntnis auf die Feststellung gestützt habe, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein gemeinsames Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führten und auch zum Zeitpunkt der Beantragung der Erstniederlassungsbewilligung nicht geführt hätten, und dem Beschwerdeführer dazu keine Möglichkeit gegeben worden sei, dies persönlich oder in einer Stellungnahme darzulegen, ist ihm entgegen zu halten, dass die Fremdenpolizeibehörde an die zivilgerichtlichen Feststellungen über das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe gebunden ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. August 2008, Zl. 2008/22/0727). Somit wurde durch das genannte Urteil rechtskräftig und bindend festgestellt, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsbürgerin A.G. rechtsmissbräuchlich geschlossen wurde. Die Gewährung eines Parteiengehörs hätte daher zu keinem anderen Ergebnis führen können.
Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer ein "Bleiberecht" gemäß § 49 FrG und gemäß Art. 6 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 zukomme, da er dem regulären Arbeitsmarkt angehöre. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung handelt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), kommt einem Fremden selbst in dem Fall, dass er den Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat, die Begünstigung nach dem Assoziationsratsbeschluss nicht zugute, wenn er diesen Zugang rechtsmissbräuchlich im Weg einer Scheinehe erlangt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2008, Zl. 2006/18/0257, mwN).
Angesichts der klaren Bestimmung des § 9 Abs. 1 FPG und im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer eine Begünstigung nach dem ARB nicht zugute kommt, ist auch der weitere - nicht substantiierte - Beschwerdeeinwand, dass die belangte Behörde zur Entscheidung nicht zuständig sei, nicht berechtigt (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2008).
3. Ebenso zeigt die Beschwerde in ihrem weiteren, im Blickwinkel des § 62 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG erstatteten Vorbringen, dass das Rückkehrverbot nicht verhältnismäßig sei, weil dem Beschwerdeführer "außer der Berufung auf die Eheschließung vor vier Jahren kein Aufenthaltsverbotsgrund angelastet werden" könne und eine derartige Maßnahme massiv in sein Recht auf ein Privat- und Familienleben eingreife, wohingegen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit durch den Beschwerdeführer vier Jahre nach der Eheschließung nicht erblickt werden könne, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Beschwerdeführer vertritt zwar die Ansicht, sein privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiege bei weitem das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesschaffung, er führt jedoch im Rahmen der Beschwerdegründe nicht aus, welche allenfalls bisher von der belangten Behörde nicht berücksichtigten persönlichen Interessen in die Abwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG noch hätten einbezogen werden müssen, und bestreitet vor allem nicht, dass er mit keinem seiner "verschiedenen Verwandten", die in Österreich leben und "teilweise über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen", in einem gemeinsamen Haushalt lebt und seine geschiedene türkische Ehegattin und das gemeinsame Kind (geboren 2000) in der Türkei leben und er im österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert ist. Im Hinblick darauf ist der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, nicht zielführend, mangelt es doch in der Beschwerde an der Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels.
Die Beschwerde bemängelt weiters, dass die Güterabwägung mit Stehsätzen begründet und die Abwägung nur zum Schein vorgenommen worden sei, der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen sei, warum die Behörde die Erlassung eines auf fünf Jahre befristeten Rückkehrverbotes für erforderlich erachte, und eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht möglich sei.
Diese Vorwürfe sind nicht begründet. Die belangte Behörde stellte im Hinblick auf § 66 Abs. 1 und 2 FPG die sich in dem in Rede stehenden Fehlverhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinweg zu setzen, dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Einwanderungs- bzw. Fremdenwesens gegenüber und gelangte zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Erlassung eines Rückkehrverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei. Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- bzw. Fremdenwesens die privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet überwiege, kann auch diese Ansicht nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, kann ein Rückkehrverbot im Fall des Beschwerdeführers für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe (vgl. dazu auch § 30 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) rechtsmissbräuchlich die Erteilung von fremdenrechtlich wesentlichen Berechtigungen angestrebt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.
5. Schließlich erweist sich auch der Beschwerdevorwurf, dass der angefochtene Bescheid im Sinne des § 60 AVG nur mangelhaft begründet sei, als nicht berechtigt.
6. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. Jänner 2009
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