VwGH 2006/12/0189

VwGH2006/12/018916.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des DI U S in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef Kai 70, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. September 2006, Zl. A5- C1.50-22058/2004-29, betreffend Versetzung gemäß § 18 Stmk L-DBR, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
DBR Stmk 2003 §18 Abs1;
DBR Stmk 2003 §18 Abs2;
DBR Stmk 2003 §18 Abs3;
DBR Stmk 2003 §18 Abs5;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2;
DBR Stmk 2003 §249;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
DBR Stmk 2003 §18 Abs1;
DBR Stmk 2003 §18 Abs2;
DBR Stmk 2003 §18 Abs3;
DBR Stmk 2003 §18 Abs5;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2;
DBR Stmk 2003 §249;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Er war bis Juli 2006 in der Fachabteilung 13C - Naturschutz als Stellvertreter der Umweltanwältin beschäftigt.

Am 9. Juni 2006 stellte er den Antrag auf Versetzung in die Fachabteilung 17C - Technische Umweltkontrolle und Sicherheitswesen unter der Voraussetzung, dass eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zur jetzigen Position nicht erfolge.

Mit Erledigung vom 21. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer aus dienstlichem Interesse und mit seiner Zustimmung ab 1. Juli 2006 auf die Dauer von drei Monaten gemäß § 19 Abs. 1 und 2 Stmk L-DBR zum Dienst zugeteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. September 2006 wurde der Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 9. Juni 2006 gemäß § 18 Abs. 1 Stmk L-DBR mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in die Fachabteilung 17C - Technische Umweltkontrolle und Sicherheitswesen "versetzt". Weiters wurde ausgesprochen, dass die mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgte Dienstzuteilung in die Fachabteilung 17C somit am 30. September 2006 ende und in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers durch die "Versetzung" keine Änderung eintrete.

Begründend führte die belangte Behörde aus, werde ein Beamter einer anderen Dienststelle zur dauernden Verwendung zugewiesen, liege gemäß § 18 Abs. 1 Stmk L-DBR eine Versetzung vor. Die gegenständliche Versetzung erfolge auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers, sodass gemäß § 58 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 1 DVG die Begründung entfalle.

Mit Bescheid vom 26. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund eines von ihm am 9. Februar 2006 gestellten Antrages für die Dauer der Verwendung als Referent im Bereich der Umweltanwältin in der Fachabteilung 13C-Naturschutz, konkret für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2006, eine Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR im Ausmaß von 4 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gewährt.

Gegen den "Versetzungsbescheid" vom 20. September 2006 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung desselben wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 18 Abs. 1 bis 5 Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR), LGBl. 29/2003, in der Stammfassung lautet:

"§ 18

Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Stellen oder

2. bei Besetzung einer freien Stelle einer anderen Dienststelle, für die keine geeigneten Bewerber/ Bewerberinnen vorhanden sind, wenn der Beamte/die Beamtin die für diese Stelle erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist,

3. wenn über den Beamten/die Beamtin eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten/der Beamtin zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten/die Beamtin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter/eine andere geeignete Beamtin, bei dem/der dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte/die Beamtin hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner/ihrer neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm/ihr freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung."

Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, gemäß § 58 Abs. 2 AVG seien zu erlassende Bescheide, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde, zu begründen. Da der Beschwerdeführer der Versetzung in seinem Antrag nur zugestimmt habe, wenn eine finanzielle Schlechterstellung nicht erfolge, sei seinem Antrag nicht vollinhaltlich nachgekommen worden, sodass der angefochtene Bescheid hätte begründet werden müssen. Da er die für die Zeit vor der Versetzung zuerkannte Verwendungszulage nach der Versetzung nicht mehr erhalte, liege nämlich eine finanzielle Schlechterstellung durch die Versetzung vor.

Die Beschwerde ist begründet.

Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 DVG u.a. auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu den Ländern anwendbaren § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Gemäß § 10 DVG bedürfen Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung. In diesen Fällen ist auch ein Hinweis gemäß § 61a AVG nicht erforderlich.

Der angefochtene Bescheid spricht auf Grundlage des § 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR) die "Versetzung" des Beschwerdeführers aus. Er hat somit nicht eine Angelegenheit des § 10 DVG zum Gegenstand.

Die belangte Behörde vertritt den Standpunkt, eine Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht erforderlich, da die "Versetzung" auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2006 ausgesprochen worden sei. Dabei maß sie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Versetzung lediglich unter der Bedingung beantragte, dass eine finanzielle Schlechterstellung nicht erfolge, nicht ausreichend Bedeutung zu.

Grundsätzlich kann ein "Antrag" eines Bediensteten auf Versetzung als vorweggenommene Zustimmung, die eine Verständigung von der beabsichtigten Versetzung und Einräumung der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben (s. § 18 Abs. 5 L-DBR) entbehrlich macht, angesehen werden. In einem solchen Fall kann auch eine Begründung des Versetzungsbescheides entfallen. Ein Bescheid ist aber jedenfalls zu erlassen. Diese Ausführungen gelten auch für den Fall einer einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung iS des § 20 Abs. 2 bzw. § 249 Stmk L-DBR.

Hat aber der Bedienstete seinen Antrag unter der Bedingung des Eintritts bestimmter außerprozessualer Rechtsfolgen - wie hier, dass eine finanzielle Schlechterstellung nicht erfolge - gestellt, so kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass eine vorweggenommene Zustimmung zu der Versetzung (Personalmaßnahme) vorliegt. Eine derartige unzulässige Bedingung führt nicht bloß zur Unwirksamkeit der Bedingung, sondern zur Unwirksamkeit der Erklärung, der die unzulässige Bedingung beigesetzt ist (vgl. dazu B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1. Auflage (1998), Rz. 1306, sowie z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137, mwN).

Zutreffend wird in der Beschwerde daher geltend gemacht, dass die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, ihren Bescheid zu begründen. Es hätte im Sinne der §§ 18 Abs. 2 und 3 L-DBR ein dienstliches Interesse an der Versetzung dargetan werden müssen.

Da die belangte Behörde dies unterließ und damit ihren Bescheid der Nachprüfung auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit entzog, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0198).

Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 16. Dezember 2009

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