VwGH 2006/10/0077

VwGH2006/10/007721.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des MW in L, vertreten durch den Sachwalter Gerhard Boss, dieser vertreten durch Dr. Bernhard Ess, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 14, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22. Dezember 2005, Zl. IVa-340/0291, betreffend Kostenersatz nach dem Vorarlberger Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Vlbg 1998 §9 Abs1 lita;
SHG Vlbg 1998 §9 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 24. November 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 Vlbg. Sozialhilfegesetz (in der Folge: SHG), LGBl. Nr. 1/1998, dazu verpflichtet, zu den bis dahin für ihn angefallenen Sozialhilfekosten einen Teilkostenersatz in der Höhe von EUR 7.800,-- zu leisten.

Der Beschwerdeführer werde seit dem 18. Oktober 2002 aus Mitteln der Sozialhilfe unterstützt und zwar zunächst in Form der Übernahme der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungskosten im K-Haus in G und anschließend in Form der Übernahme der teilweisen Finanzierung der Unterkunft in der Wohngemeinschaft des I-Fundaments in R. Gemäß dem von der Sachwalterin des Beschwerdeführers übermittelten Girokontoauszug vom 30. April 2004 habe der Beschwerdeführer eine Überweisung im April 2004 in der Höhe von EUR 11.855,09 vom Finanzamt F erhalten. Das Gesamtguthaben per 30. April 2004 belaufe sich auf dem Girokonto auf EUR 13.348,49. Ein aktueller Kontoauszug liege nicht vor. Es wäre somit auch ein Kostenersatz gemäß § 10 Sozialhilfegesetz in der Höhe von EUR 9.300,-- möglich.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und führte aus, dass im April 2003 für den Beschwerdeführer Frau Ö als Sachwalterin bestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Sommer 2002 teilweise wohnungslos gewesen, teilweise habe er bei seinem Vater oder seiner Mutter gelebt. In der Zeit vom 18. Oktober 2002 bis zum 18. November 2003 habe der Beschwerdeführer im K-Haus in G, im Zeitraum vom 19. November 2003 bis zum Februar 2004 in der Wohngemeinschaft des I-Fundaments in R gewohnt. Da die Mittel aus dem vom Beschwerdeführer bezogenen Arbeitslosengeld und später der Notstandshilfe seinen Lebensbedarf nicht gedeckt hätten, sei der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 18. Oktober 2002 bis zum 30. September 2004 aus Mitteln der Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt EUR 22.243,97 unterstützt worden.

Seit 1. März 2004 sei der Beschwerdeführer in einem Tischlereibetrieb beschäftigt und verfüge über ein eigenes Einkommen. Im Sommer 2004 habe der Beschwerdeführer begonnen, sich auf eine eigene Wohnung vorzubereiten und Haushaltsdinge anzuschaffen. Er habe laut Aufstellung seiner Sachwalterin im Jahr 2004 EUR 1.290,-- für Wohnungseinrichtung und Hausstandsgründung und EUR 350,-- für Bekleidung ausgegeben. Weiters habe er für die Vergebührung des Mietvertrags, die Kaution, die Vermittlungsgebühr und die Gebühren für den Räumungsvergleich insgesamt EUR 1.876,46 aufgewendet. Seit 5. Oktober 2004 wohne der Beschwerdeführer selbständig in einer Mietwohnung in L.

Im April 2004 habe der Beschwerdeführer eine Nachzahlung an erhöhter Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom August 2001 bis April 2004 in der Höhe von EUR 11.033,13 erhalten. Das Gesamtguthaben auf seinem Girokonto habe per 30. April 2004 EUR 13.348,49 betragen. Die erhöhte Kinderbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag werde voraussichtlich bis März 2007 gewährt werden. Im Mai 2005 habe der Beschwerdeführer neuerlich eine Nachzahlung an erhöhter Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom Jänner 2005 bis Juni 2005 in der Höhe von EUR 2.051,40 erhalten. Per 30. Juni 2005 habe das Gesamtguthaben auf seinem Girokonto EUR 15.089,90 betragen.

Der Beschwerdeführer beziehe ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 981,70 netto (für die Berechnung seien die Löhne der Monat Mai 2004 bis Juni 2005 herangezogen worden) und erhöhte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag in der Höhe von monatlich EUR 341,90. Die Miete für die Wohnung in L samt Garage/Abstellplatz betrage EUR 330,--. An Betriebs- und Verwaltungskosten habe der Beschwerdeführer EUR 66,84 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer eines Achtels der Liegenschaft S in D samt Wohnhaus, im Ausmaß von 502 m2, wobei ein Fruchtgenussrecht für Herrn W bestehe.

Der Begriff "ausreichend" im Sinn von § 9 Abs. 1 lit. a SHG bedeute, dass der Sozialhilfeempfänger auf das Vermögen greifen könne, ohne dass ihm dieser Zugriff im Hinblick auf die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts unzumutbar wäre. Maßgebend seien die gleichen Voraussetzungen wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, sodass für die Bestimmung des Ausmaßes des auf Grund der Rückerstattungspflicht einzusetzenden Vermögens die Kriterien beziehungsweise Regelungen über die Anrechenbarkeit von Vermögen bei der Sozialhilfegewährung heranzuziehen seien. Diesbezüglich werde in § 8 SHG auf das Kriterium der Zumutbarkeit abgestellt und im Übrigen hinsichtlich der näheren Vorschriften auf die Bestimmung der Sozialhilfeverordnung verwiesen.

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a der Sozialhilfeverordnung betrage der Alleinstehendenrichtsatz im Jahr 2005 EUR 463,50 monatlich. Der Beschwerdeführer habe EUR 330,-- an Miete und EUR 66,84 an Betriebs- und Verwaltungskosten aufzuwenden. Der monatliche Lebensbedarf des Beschwerdeführers betrage daher EUR 860,34. Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers bestehe aus seinem Arbeitslohn in der Höhe von EUR 981,70 und der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag in der Höhe von monatlich EUR 341,90, das seien insgesamt EUR 1.323,60. Dem monatlichen Bedarf in der Höhe von EUR 860,34 stehe daher ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 1.323,60 gegenüber.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Ersparnisse jedenfalls zu dem verwertbaren Vermögen zu zählen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Berechnung des Kostenersatzbetrages, wenn die erhöhte Familienbeihilfe bereits während des Sozialhilfebezugs ausbezahlt worden wäre, gehe daher ins Leere.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Sachwalterin mit Schreiben vom 12. September 2005 übermittelt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden. Von dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2005 Gebrauch gemacht.

Zu der vom Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 27. September 2005 geäußerten Vermutung, wonach es sich bei den Auskünften des Pflegschaftsgerichts um in Verletzung des Außerstreitgesetzes erlangte Informationen handelte, die nicht verwertet werden dürften, werde auf § 19 SHG verwiesen. Einer Verwertung der Erhebungen beim Pflegschaftsgericht betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers stehe somit nichts im Wege.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers seien bereits Gegenstand der Entscheidung erster Instanz gewesen. Da für die Berufungsentscheidung über einen möglichen Kostenersatz gemäß § 9 SHG die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich seien, führten die von der Berufungsbehörde getätigten Ermittlungen zu keiner unzulässigen Verkürzung des Instanzenzuges.

Das Gesamtguthaben des Beschwerdeführers auf dem Girokonto betrage EUR 15.089,90 (Stand 30. Juni 2005). Dieses Guthaben sei vor allem auf zwei Nachzahlungen an erhöhter Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag im April 2004 in der Höhe von EUR 11.033,13 und im Mai 2005 in der Höhe von EUR 2.051,40 und auf das Sparverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Sozialhilfeaufwand für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18. Oktober 2002 bis zum 30. September 2004 betrage insgesamt EUR 22.243,97. Bei einem Teilersatz des Sozialhilfeaufwandes in der Höhe von EUR 7.800,-- (wie im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochen) verblieben dem Beschwerdeführer EUR 7.289,90 zur freien Verfügung.

Gemäß § 7 Abs. 3 lit. 3 Sozialhilfeverordnung seien kleine Barbeträge bis EUR 4.000,-- und sonstige kleinere Sachwerte außer Ansatz zu lassen. Im Hinblick vor allem auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers (24 Jahre) und in Anbetracht der gesamten Lebenssituation des Beschwerdeführers sei die Freilassung eines über die Grund- und Existenzsicherung hinausgehenden Betrages zur Sicherung einer gewissen Lebensqualität sowie zur Zukunftssicherung gerechtfertigt. Im Beschwerdefall sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach aus Mitteln der öffentlichen Hand unterstützt worden sei. Bei Einziehung des Großteils des gesparten Vermögens wäre jedenfalls zu vergegenwärtigen, dass der Beschwerdeführer wiederum verstärkt aus Mitteln der öffentlichen Hand - zumindest zur Abdeckung von Sonderbedürfnissen - unterstützt werden müsste. Im Sinne einer nachgehenden Hilfe beziehungsweise grundlegenden Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit sei daher gemäß § 9 Abs. 2 SHG aus dem gesparten nicht sehr großen Vermögen in der Höhe von EUR 15.089,90 ein Ersatz von EUR 7.800,-- zu leisten. Eine zweckentsprechende Verwendung des dem Beschwerdeführer verbleibenden Vermögens in der Höhe von EUR 7.289,90 zur Existenz- sowie Lebensqualitätssicherung sei durch die Verwaltung des Vermögens durch die Sachwalterin gewährleistet. Der Bescheid der Behörde erster Instanz sei daher zu bestätigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Vorarlberger Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz - im Folgenden: SHG), LGBl. Nr. 1/1998, lautet auszugsweise:

"3. Abschnitt

Ersatzansprüche

§ 9

Ersatz durch den Empfänger der Sozialhilfe

(1) Der Empfänger der Sozialhilfe hat die hiefür aufgewendeten Kosten einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 zu ersetzen,

a) wenn er ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen erhält,

...

(2) Der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet würde."

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass die Nachzahlung der Familienbeihilfe von der Behörde nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, da der Beschwerdeführer bei regelmäßiger Auszahlung der Familienbeihilfe die entsprechenden Beträge schon verbraucht und daher kein Vermögen angespart hätte.

Mit dieser Argumentation ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Gemäß § 9 Abs. 1 lit. a SHG hat der Empfänger der Sozialhilfe die für diese aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn er ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen erhält.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten der Sozialhilfe sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln. Dabei ist es nicht maßgeblich, aus welchen Quellen Ersparnisse gebildet wurden (vgl. etwa zum Nö Sozialhilfegesetz das hg. Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 98/03/0289, sowie zum Oö Sozialhilfegesetz das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2006/10/0060). Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet wurden, die "bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0071), sind sie als Vermögen im Sinne der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im genannten Erkenntnis vom 29. April 2002 sowie im hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2007/10/0271, auch für ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen ausgesprochen, dass dieses die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden kann.

Weiters ist nicht erkennbar und wird in der Beschwerde auch nicht konkret dargestellt, inwiefern durch die gegenständliche Ersatzzahlung der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre. Die belangte Behörde legte ausführlich dar, dass der Beschwerdeführer nur einen Teil (EUR 7.800,--) des Vermögens als Ersatz für die Sozialhilfeleistungen aufzubringen habe, wobei eine zweckentsprechende Verwendung des verbleibenden Vermögens durch die Sachwalterin gewährleistet sei.

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde habe ihre Entscheidung auf entgegen § 141 Außerstreitgesetz erlangte Auskünfte gestützt, zeigt keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung auf. Die Behörde erster Instanz legte ihrer Entscheidung den Kontostand des Beschwerdeführers (EUR 13.348,49) vom 30. April 2004 zu Grunde, der ihr von der Sachwalterin des Beschwerdeführers mitgeteilt wurde. Die belangte Behörde holte zwar im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens weitere Informationen unter anderem durch Beischaffung des Pflegschaftsaktes ein, bestätigte aber (trotz der sich aus diesen Ermittlungen ergebenden Feststellungen, nach welchen sich ein höherer Kontostand des Beschwerdeführers ergeben hätte) lediglich die von der ersten Instanz vorgenommene Vorschreibung. Auch unter Zugrundelegung des schon von der Erstbehörde per 30. April 2004 ermittelten (niedrigeren) Kontostandes verbliebe dem Beschwerdeführer ein ausreichendes Vermögen zur Existenz- und Lebensqualitätssicherung. Die Vorschreibung der gegenständlichen Ersatzleistung erweist sich selbst bei ausschließlicher Berücksichtigung des niedrigeren Kontostandes vom 30. April 2004 als rechtmäßig, weshalb der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel jedenfalls nicht wesentlich war. Selbst wenn für die durch Einsichtnahme in den Pflegschaftsakt gewonnenen Beweisergebnisse das von der Beschwerde behauptete Verwertungsverbot anzunehmen wäre, wäre der angefochtene Bescheid auf Grund der von der Sachwalterin selbst vorgelegten (und somit auf unbedenklichem Wege erlangten) Belege im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die weiters vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften angesprochenen Beweisthemen (Höhe des bereits entrichteten Eigenerlags für die Unterkunft im K-Haus, Gründe für die Verzögerung bei der Einbringung des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe) sind vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtslage im Beschwerdefall ohne Bedeutung. Gemäß § 9 Abs. 1 lit. a SHG war lediglich darauf abzustellen, ob der Beschwerdeführer zu einem ausreichenden Einkommen oder Vermögen gelangt war. Von der belangten Behörde waren daher zu den in der Beschwerde angeführten Gesichtspunkten keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 21. Oktober 2009

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