VwGH 2006/10/0052

VwGH2006/10/005231.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des A W in L, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Mag. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Jänner 2006, Zl. FA10A - 31 Wa 28/06-8, betreffend Auftrag nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §17 Abs1 idF 2005/I/087;
ForstG 1975 §172 Abs6 idF 2005/I/087;
ForstG 1975 §1a Abs1 idF 2005/I/087;
ForstG 1975 §1a Abs3 idF 2005/I/087;
ForstG 1975 §17 Abs1 idF 2005/I/087;
ForstG 1975 §172 Abs6 idF 2005/I/087;
ForstG 1975 §1a Abs1 idF 2005/I/087;
ForstG 1975 §1a Abs3 idF 2005/I/087;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30. Jänner 2006 erteilte der Landeshauptmann von Steiermark dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 iVm. § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) den Auftrag, die auf dem Waldgrundstück Nr. 142/1, KG L., stehende Hütte bis 30. April 2006 zu entfernen.

Zur Begründung stützte sich der Landeshauptmann auf die im erstbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen DI Dr. K. vom 6. Juli und 28. Oktober 2004 sowie auf die im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen DI W. vom 18. April und 8. September 2005.

Nach den Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen DI Dr. K. sei auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Waldgrundstück Nr. 142/1 eine Hütte im Bereich einer Forststraße errichtet worden. Diese Hütte weise eine Grundfläche von ca. 5 mal 5 m davon auf, wobei ca. 2 mal 2 m als geschlossener Raum ausgebildet seien, während die restliche Fläche von einem Flugdach überschirmt sei. Das Grundstück Nr. 142/1 weise eine Fläche von 6,11 ha. Wald auf, wobei mit einem jährlichen nachhaltigen Holzanfall von rund 40 efm/Jahr zu rechnen sei. Die Bearbeitung dieses Anfalles würde für einen Forstschlepper etwa einen Tag in Anspruch nehmen. Eine tägliche Heimfahrt zur zwei Kilometer von der Hütte entfernten Wohnung des Beschwerdeführers sei möglich. Die errichtete Hütte sei für die forstliche Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. 142/1 daher nicht unbedingt erforderlich.

Auch nach den Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen DI W. sei die im Bereich des Lagerplatzes einer Forststraße errichtete Hütte zur forstlichen Bewirtschaftung dieses Grundstückes nicht unbedingt notwendig.

In rechtlicher Hinsicht führte der Landeshauptmann aus, durch die Errichtung der Hütte sei Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur ohne entsprechende Rodungsbewilligung verwendet worden. Bei der Beurteilung, ob ohne die Hütte eine forstliche Bewirtschaftung nicht möglich wäre, komme es auf subjektive, in der Person des Beschwerdeführers gelegene, Umstände nicht an. Es sei daher ohne rechtliche Relevanz, wenn es nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Wohnung an ausreichenden Abstellflächen für die für die Bewirtschaftung des Waldes verwendeten Werkzeuge (Motorsäge, Hacke usw.) fehle. Gleiches gelte für den Einwand, der Beschwerdeführer halte sich regelmäßig in der rund 100 km von der Hütte entfernten Wohnung seines Sohnes auf.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 87/2005) lauten (auszugsweise):

"I. ABSCHNITT

WALD; ALLGEMEINES

...

Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

...

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

...

III. ABSCHNITT

ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT SEINER WIRKUNGEN

A. Erhaltung des Waldes; Allgemeines

...

Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

...

XII. ABSCHNITT

ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

...

Forstaufsicht

§ 172. (1) ...

...

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

  1. a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

    d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

    e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr

    im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

    ..."

    2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1.1. Die Beschwerde bringt - wie schon im Verwaltungsverfahren - vor, die Hütte diene allein der forstlichen Bewirtschaftung sowohl des Grundstückes Nr. 142/1 als auch eines daran angrenzenden Waldgrundstückes im Ausmaß von rund 13 ha. Insgesamt seien daher rund 19 ha in sehr steilem Gelände zu bewirtschaften, wobei "immer wieder in kürzeren Zeitabständen wesentliche Forstarbeiten durchzuführen" seien. In der im Nahbereich der Hütte befindlichen Wohnung des Beschwerdeführers sei eine Unterbringung der für die forstliche Bewirtschaftung erforderlichen Geräte aus Platzmangel unmöglich. Auch sei es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, die erwähnten Geräte aus der etwa 100 km von der Hütte entfernten Wohnung seines Sohnes anzuliefern.

2.1.2. Dem ist zu erwidern, dass die Verwendung einer unbestockten Waldfläche für die Bebauung mit einer Hütte - unter dem Gesichtspunkt der Verwendung des Waldbodens für Zwecke der Waldkultur - nur dann keine Rodung ist, wenn die Hütte allein der forstlichen Bewirtschaftung dient und hiezu unbedingt notwendig ist. An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil ansonsten angesichts der Struktur des Waldeigentums in Österreich, die eine Vielzahl von Kleinbesitzern aufweist, eine mit den Zielen des ForstG nicht zu vereinbarende Waldverhüttelung drohen würde. Unbedingt erforderlich ist eine Hütte daher nur dann, wenn ohne sie - bei objektiver Betrachtung - eine forstliche Bewirtschaftung nicht möglich wäre. Auf subjektive, d.h. in der Person des Waldeigentümers gelegene, Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1994, Zl. 93/10/0001, und vom 25. April 2001, Zl. 98/10/0329 mwN).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf die erwähnten Stellungnahmen der Amtssachverständigen gestützte Auffassung zu Grunde, die Bewirtschaftung des rund 6 ha. großen Grundstückes Nr. 142/1 erfordere den Arbeitseinsatz eines Forstschleppers für die Dauer eines Tages pro Jahr. Weiters sei die im Bereich der Waldfläche befindliche Hütte durch eine geschotterte Forststraße gut erschlossen. Die Entfernung zum Wohnort des Beschwerdeführers betrage nur zwei Kilometer.

Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, diesen Stellungnahmen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihm selbst in Auftrag gegebenem Gutachten entgegen zu treten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2008, Zl. 2005/10/0208). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.

Der Gerichtshof hegt vor diesem Hintergrund gegen die auf den erwähnten Stellungnahmen der Amtssachverständigen beruhenden Feststellungen keine Bedenken.

Selbst wenn die vom Beschwerdeführer forstlich zu bewirtschaftenden Waldflächen insgesamt 19 ha statt der von den Amtssachverständigen angenommenen rund 6 ha aufweisen sollten, könnte das an der Beurteilung der Erforderlichkeit der Hütte nichts ändern. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht konkret vorgebracht, dass mit dieser Vergrößerung des Ausmaßes der zu bearbeitenden Flächen das Erfordernis einer ständigen Bewirtschaftung verbunden wäre (vgl. in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1992, Zl. 91/10/0172, vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0374, vom 21. März 2001, Zl. 99/10/0177, sowie das erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. April 2001).

Soweit der Beschwerdeführer den Platzmangel in seiner Wohnung und die weite Entfernung zur Wohnung seines Sohnes ins Treffen führt, macht er subjektive, in seiner Person gelegene Umstände geltend. Auf diese kommt es bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Hütte nicht an (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 26. September 1994).

Die Auffassung der belangten Behörde, für die Hütte sei mangels ihrer unbedingten Notwendigkeit für die forstliche Bewirtschaftung eine Rodungsbewilligung erforderlich gewesen, ist daher nicht zu beanstanden. Da eine solche Rodungsbewilligung nicht vorlag, kann der von der belangten Behörde erteilte Auftrag, die Hütte zu entfernen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.2. Der Beschwerdeeinwand, die Behörde hätte es unterlassen, den Beschwerdeführer mündlich einzuvernehmen, geht schon deshalb ins Leere, weil die Beschwerde nicht konkret darlegt, zu welchen anderen Feststellungen ergänzende Erhebungen geführt hätten. Eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird demnach nicht aufgezeigt.

2.3. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 31. Juli 2009

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