VwGH 2006/08/0267

VwGH2006/08/026730.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 8. August 2006, Zl. BMSG-322293/0005- II/A/3/2006, betreffend Behebung eines Zurückweisungsbescheides (mitbeteiligte Partei: M in G, vertreten durch Dr. Claudia Auer-Saurugg, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Nikolaiplatz 4/III), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §203;
ASVG §355;
AVG §68 Abs1;
ASVG §203;
ASVG §355;
AVG §68 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. Oktober 1995 lehnte die beschwerdeführende Partei die Gewährung einer Rente ab 13. März 1995 für die mitbeteiligte Partei aus Anlass des Arbeitsunfalles, den die mitbeteiligte Partei am 12. Oktober 1981 erlitten hat, gemäß §§ 86 Abs. 4 und 203 ASVG ab. Die Mitbeteiligte habe sich bei dem Arbeitsunfall eine Prellung der Wirbelsäule zugezogen. Ein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe nicht, da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß von mindestens 20 vH nicht vorliege.

Die gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobene Klage wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Jänner 1997, Zl. 32 Cgs 285/95 s, berichtigt durch den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Februar 1997, Zl. 32 Cgs 285/95 s, abgewiesen.

In der Begründung des Urteiles vom 13. Jänner 1997 wird im Wesentlichen ausgeführt, aus unfallchirurgisch/orthopädischer Sicht habe sich bei der Untersuchung vom 8. Oktober 1996 ergeben, dass zum Vorfall vom 12. Oktober 1981 ein pathologischer Befund nicht erhebbar sei. Die Prellung der Wirbelsäule sei folgenlos ausgeheilt. Bei der Mitbeteiligten bestehe ohne Bezug zum Arbeitsunfall eine zarte Skoliose der Wirbelsäule und eine beträchtliche Scheuermann'sche Erkrankung im Bereich der körperfernen Hälfte der Brustwirbelsäule. Sämtliche Beschwerden, an denen die Mitbeteiligte im Bereich der Wirbelsäule leide, seien auf degenerative Veränderungen zurückzuführen, die schicksalshaft einträten. Das Unfallgeschehen vom 12. Oktober 1981 habe zu keiner vorzeitigen Auslösung dieser Beschwerden oder zu irgendwelchen Verschlimmerungen geführt. Auch ohne den Unfall wäre bei der Klägerin der Zustand, wie er sich derzeit darstelle, gegeben. Das Gutachten sei nachvollziehbar und bedenkenlos als Feststellungsgrundlage heranzuziehen. Der Vorfall sei daher folgenlos ausgeheilt und habe keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit hinterlassen. Die Beschwerden der Mitbeteiligten seien ausnahmslos auf degenerative Veränderungen ohne Bezug zum Unfall zurückzuführen.

Mit Schreiben vom 31. August 2000, bei der beschwerdeführenden Partei eingelangt am 1. September 2000, begehrte die mitbeteiligte Partei mit einem "Verschlimmerungsantrag der Berufskrankheit" die Zuerkennung einer Versehrtenrente.

Mit Bescheid der beschwerdeführenden Partei vom 23. Mai 2001 wurde dieser Antrag gemäß § 183 ASVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, im Zustand der Unfallfolgen sei keine wesentliche Änderung eingetreten.

Die dagegen erhobene Klage der mitbeteiligten Partei wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Jänner 2003, Zl. 32 Cgs 206/01k-18, abgewiesen.

In der Begründung des Urteiles vom 7. Jänner 2003 wird ausgeführt, die Mitbeteiligte habe am 12. Oktober 1981 einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem sie mit dem Rücken auf die Kante eines Muldenkochers gefallen sei und sich dabei eine Prellung der Wirbelsäule zugezogen habe. Grundlage des Urteils vom 13. Jänner 1997 sei das unfallchirurgisch/orthopädische Fachgutachten des Sachverständigen Dr. T gewesen, aus dem sich ergebe, dass die mitbeteiligte Partei beim gegenständlichen Arbeitsunfall eine Prellung der Wirbelsäule erlitten habe, die folgenlos ausgeheilt sei. Sämtliche übrigen Leiden der Klägerin seien nicht unfallkausal. Bei der im nunmehrigen Verfahren durchgeführten orthopädischen/unfallchirurgischen Fachbegutachtung habe sich ergeben, dass die Mitbeteiligte eine Prellung der Wirbelsäule bei dem Arbeitsunfall erlitten habe. Diese sei folgenlos ausgeheilt. Gegenüber dem Vorbefund vom Oktober 1996 sei es zu keiner Änderung gekommen. Eine unfallkausale Minderung der Erwerbstätigkeit bestehe nicht. Es sei auszuschließen, dass allfällige bei der Mitbeteiligten bestehende epileptische Anfälle, das Sehen von Doppelbildern, ein Rundrücken, Veränderungen der Iliosakralgelenke sowie eine S-förmige Skoliose und auch die übrigen von der Mitbeteiligten angeführten Leiden Folgen des Arbeitsunfalles seien (Gutachten des Sachverständigen Dr. P samt Erörterung anlässlich der Verhandlung vom 7. Jänner 2003). Der Sachverständige Dr. P habe nachvollziehbar ausgeführt, dass es keinerlei Hinweise und Anhaltspunkte dafür gebe, dass allfällige bei der Mitbeteiligten bestehende epileptische Anfälle, das Sehen von Doppelbildern, der Rundrücken, die Veränderung der Iliosakralgelenke sowie die S-förmige Skoliose und die sonstigen von der Mitbeteiligten noch angegebenen Leiden Folgen des gegenständlichen Arbeitsunfalles seien, dies unter Berücksichtigung des von der Mitbeteiligten selbst angegebenen Unfallablaufes. Dies stimme auch vollinhaltlich mit dem im Vorverfahren eingeholten Fachgutachten des Sachverständigen Dr. T überein, der zum selben Ergebnis gelangt sei und ebenfalls ausgeführt habe, dass die Mitbeteiligte darüber hinaus an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule leide. Da die anlässlich des Arbeitsunfalles eingetretene Prellung der Wirbelsäule folgenlos ausgeheilt und sohin keine wesentliche Änderung eingetreten sei, sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22. März 2004, Zl. 32 Cgs 206/01k-53, wurde die Zurückziehung eines Antrages auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gerichtlich zur Kenntnis genommen.

Mit bei der beschwerdeführenden Partei am 12. März 2004 eingelangten Schreiben stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag ("Neu-Antragstellung") auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wegen "Epilepsieverletzung" und "Wirbelsäulenverletzung plus Rundrückenbildung" seit dem Arbeitsunfall vom 12. Oktober 1981. Sie führte aus, sie sei derzeit wegen der Epilepsie im Landeskrankenhaus in Behandlung und wegen der Wirbelsäulenverletzung mit der Rundrückenbildung im Elisabethinenspital und im Landeskrankenhaus. Die Befunde würden nachgereicht. Das Elisabethinenspital gehe davon aus, dass die Wirbelsäulenverletzung mit der Rundrückenbildung vom Arbeitsunfall stamme. Das Landeskrankenhaus gehe davon aus, dass die behandelte Erkrankung Folge der Verletzung aus dem Jahr 1981 sei.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 wies die beschwerdeführende Partei den Antrag der Mitbeteiligten vom 12. März 2004 auf Gewährung einer Versehrtenrente nach dem Unfall vom 12. Oktober 1981 zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Sozialgerichtsverfahren sei der Anspruch auf Versehrtenrente abgewiesen worden, weil der Unfall vom 12. Oktober 1981 keine Folgen hinterlassen habe und die Epilepsie sowie die Rundrückenbildung nicht auf den Unfall vom 12. Oktober 1981 zurückzuführen seien. Es liege daher eine rechtskräftig entschiedene Sache vor.

Die Mitbeteiligte erhob gegen den Bescheid vom 13. Juli 2004 einen als Berufung bezeichneten Einspruch. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und dass mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Entsprechung des Behinderteneinstellungsgesetzes nunmehr mit 100 % festgesetzt worden sei. Sämtliche nunmehr behandelnden Ärzte gingen vor allem auf Grund des weiteren Krankheitsbildes und der besseren Diagnostik davon aus, dass eine posttraumatische Epilepsie vorliege, die nach dem Arbeitsunfall erstmals aufgetreten sei. Die Befunde stammten vor allem aus den letzten beiden Jahren. Auch sei zahlreichen Befunden zu entnehmen, dass die Mitbeteiligte bei dem Arbeitsunfall nicht nur eine Prellung der Wirbelsäule, sondern auch ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe. Die Ärzte Dr. B, Dr. H und Dr. J hätten festgehalten, dass es seinerzeit zu einem Schädel-Hirn-Trauma bzw. auch zu einer Brustwirbelsäulenfraktur gekommen sei. Der Magistrat Graz habe am 27. Februar 2004 ausgesprochen, dass ein Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 1981 mit posttraumatischer Epilepsie vorliege und die Minderung der Erwerbsfähigkeit 80 % betrage. Auch der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. L gehe in seinem Befund vom 11. September 2003 von einer posttraumatisch ausgelösten Anfallssymptomatik seit dem Jahr 1981 aus. Auch Dr. A, Facharzt für Neurologie, schreibe in seinem Befundbericht vom 25. Mai 2004, dass ein Schädel-Hirn-Trauma 1981 erlitten worden sei und seither eine symptomatische Epilepsie bestehe. Ebenso sei in den Berichten des Elisabethinenspitals vom 4. März 2004 und des Universitätsklinikums vom 29. August 2003 von einem Schädel-Hirn-Trauma, einer Fraktur der Brustwirbelsäule und einer posttraumatischen Epilepsie die Rede. Gleiches ergebe sich auch aus dem Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 4. Februar 2004. Ein derartiger Befund befinde sich auch im Schreiben des Dr. P, Facharzt für Orthopädie, vom 18. November 2003. Nach dem Unfall habe sich die Mitbeteiligte sechs Monate im Krankenstand befunden, was bei einer Prellung der Wirbelsäule keinesfalls der Fall gewesen wäre.

Mit dem im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG erlassenen, nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Bescheid vom 13. Juli 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben. Begründend wurde ausgeführt, das neue Parteienbegehren decke sich inhaltlich mit dem früheren, beziehe sich jedoch auf einen später beginnenden Zeitraum. Seit dem Urteil vom 7. Jänner 2003 sei keine Sachentscheidung mehr über den Anspruch der Mitbeteiligten auf eine Versehrtenrente ergangen. Die Vorbringen im Antrag vom 12. März 2004 und im Einspruch vom 21. Oktober 2004 seien geeignet darzutun, dass in den für die Beurteilung des Begehrens als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei. Der neue Antrag beziehe sich auf einen später beginnenden Zeitraum, insoweit liege auch keine Identität der Verfahrensgegenstände vor. Das Vorbringen über die tatsächlichen Umstände im Antrag vom 12. März 2004 und im Einspruch decke sich nicht mit den früheren Anträgen der Mitbeteiligten. Die beschwerdeführende Partei wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit dem neuen Vorbringen im Rahmen einer Sachentscheidung auseinander zu setzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, Ersatz für den Vorlageaufwand begehrt und von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand genommen.

Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der Wiederaufnahme und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 69 und 71 AVG) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 183 ASVG hat folgenden Wortlaut:

"Neufeststellung der Rente

§ 183. (1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 203, 210 Abs. 1) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 205 Abs. 4).

(2) Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (§ 209) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde."

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Entscheidungen vorlägen und daher eine Wiederaufnahme oder sonstige Fortsetzung des Verfahrens im Verwaltungsweg nicht in Frage kommen könne. Es gehe nach dem feststehenden Sachverhalt im Übrigen immer um ein und dieselbe Sache und es liege unbestreitbar auch eine Identität der Sache vor, sodass eine Beseitigung der bisherigen Verfahrensergebnisse mit gleichzeitiger Wiederaufnahme des Verfahrens allenfalls nur im Gerichtsweg möglich wäre. Richtigerweise gehe es darum, dass neue Diagnosetechniken und Befunde zu einem anderen Ergebnis über die Ursache der Leiden der Mitbeteiligten führen könnten, als dies in den bisher getroffenen Entscheidungen der Fall gewesen sei. Diese Beweise könnten nur mittels gerichtlicher Wiederaufnahmeklage geltend gemacht werden. Der Einspruch wäre daher zurückzuweisen gewesen. Sollte sich die belangte Behörde auf § 183 ASVG stützen, würde sie sich über die gegebene und von ihr selbst dargelegte Sachlage hinwegsetzen. Es handle sich um einen um viele Jahre zurückliegenden Arbeitsunfall, der seinerzeit folgenlos verheilt sei. Habe ein Arbeitsunfall keine kausalen Unfallfolgen hinterlassen, sei auch keine Verschlimmerung möglich. Im Übrigen habe auch die belangte Behörde im Rahmen ihres Verfahrens kein medizinisches Unfallgutachten in Auftrag gegeben, das sich mit den angeblich auf Grund neuerer Erkenntnisse nicht mehr stimmenden früheren Gutachten auseinandergesetzt hätte und zu gegenteiligen Schlüssen gelangt wäre.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Mit dem Bescheid vom 13. Juli 2004 hat die beschwerdeführende Partei den Antrag der Mitbeteiligten vom 12. März 2004 auf Gewährung einer Versehrtenrente wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war daher nur die Frage, ob diese Zurückweisung rechtens war. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass die belangte Behörde medizinische Gutachten einzuholen gehabt hätte, geht daher ins Leere, da es auf eine Sachentscheidung abzielt.

Die Zurückweisung eines Antrages auf eine Rente wie im vorliegenden Fall wegen entschiedener Sache stellt eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG dar, über welche die Einspruchsbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 91/08/0092, mwN). Die belangte Behörde war daher entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei auch zuständig, im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG über den Einspruch dahingehend zu entscheiden, ob die Zurückweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei vom 12. März 2004 wegen entschiedener Sache rechtmäßig ist.

Nach den Urteilen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Jänner 1997 und vom 7. Jänner 2003 ist davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei bei dem gegenständlichen Arbeitsunfall am 12. Oktober 1981 eine Prellung der Wirbelsäule erlitten hat, die folgenlos ausgeheilt ist. Sämtliche anderen Leiden der Mitbeteiligten wurden in den Urteilsbegründungen nicht als Folgen des gegenständlichen Arbeitsunfalles beurteilt. Wie oben bereits dargestellt, hat die mitbeteiligte Partei im hier gegenständlichen Verfahren keine anderen Leiden geltend gemacht als jene, die schon den beiden Gerichtsurteilen zugrunde lagen.

Unabhängig vom allenfalls jetzt verschlechterten Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei ist daher ein Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den auch im nunmehrigen Verfahren von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits rechtskräftig verneint. Da mangels Kausalität die Zuerkennung einer Rente auf Grund der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen von vornherein ausscheidet, liegt auch kein Fall des § 183 ASVG vor. Die Kausalität kann sich nämlich nicht zeitraumbezogen ändern, sodass das Argument der belangten Behörde, dass sich der Antrag der mitbeteiligten Partei auf einen anderen Zeitraum als jene Anträge bezogen hat, über die bereits entschieden worden ist, verfehlt ist.

Es ergibt sich somit, dass über die Kausalität der von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Leiden bereits rechtskräftig gerichtlich entschieden worden ist. Insofern stand diese rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dem nunmehrigen Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung einer Rente entgegen, sodass die beschwerdeführende Partei diesen Antrag zutreffend mit dem Bescheid vom 13. Juli 2004 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Bemerkt wird, dass dann, wenn neue Tatsachen nunmehr zu einer anderen Beurteilung der Kausalitätsfrage führen könnten, angesichts des Vorliegens von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen lediglich eine gerichtliche Wiederaufnahmsklage in Frage kommt.

Da die belangte Behörde verkannte, dass im vorliegenden Fall eine entschiedene Sache gegeben ist und der erstinstanzliche Bescheid der beschwerdeführenden Partei auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 AVG somit rechtmäßig war, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Wien, am 30. Juni 2009

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