Normen
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh1 idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh1;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita idF 31991L0156;
62000CJ0009 Palin Granit Oy VORAB;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs7 Z4;
AWG 2002 §5 Abs1;
AWG 2002 Anh1 Q16;
AWG 2002 Anh1;
AWG 2002 Anh2 D12;
AWG 2002 Anh2 D15;
EURallg;
VwRallg;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh1 idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh1;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita idF 31991L0156;
62000CJ0009 Palin Granit Oy VORAB;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs7 Z4;
AWG 2002 §5 Abs1;
AWG 2002 Anh1 Q16;
AWG 2002 Anh1;
AWG 2002 Anh2 D12;
AWG 2002 Anh2 D15;
EURallg;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Februar und im August 2003 kam es auf dem (ehemaligen) Betriebsareal der Beschwerdeführerin in S zu Bränden, in deren Folge in einer Lagerhalle befindliche - teilweise durch Feuer und Löschwasser beeinträchtigte - Kunststoffmaterialien auf das Freigelände gebracht und dort in Form von zwei Halden im Umfang von 1.488 m3 und von 996 m3 gelagert wurden. Das Gelände befindet sich im Grundwasserschongebiet der M Senke.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. September 2006 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002 verpflichtet, diese auf einem Lageplan näher bezeichneten, als Abfall qualifizierten Kunststoffmaterialien mit einem Gesamtvolumen von 2.484 m3 bis 20. Oktober 2006 ordnungsgemäß zu entfernen und dafür entsprechende Nachweise vorzulegen.
Der Begründung dieser Maßnahme liegt im Wesentlichen die für schlüssig und nachvollziehbar erachtete Einschätzung des Amtssachverständigen für Deponietechnik (ASV) in seinem Gutachten vom 24. März 2005 zugrunde, die Lagerung der Kunststoffabfälle entspreche nicht dem Stand der Technik, weil die Lagerflächen weder genehmigt seien, noch deren Dichtheit nachgewiesen sei. Bei stärkeren Niederschlägen bzw. Schmelzwasser böten sie keinen ausreichenden Rückhalt für das Abwasser. Die (auch auf Fotos ersichtlichen) nicht entsprechenden Entwässerungsverhältnisse seien durch Versickerungsmöglichkeiten über Risse, Fehlstellen im Straßenbelag und im Gleisbereich gegeben. Die ungeordnete Abwassererfassung und Abwasserentsorgung entspreche nicht dem vorbeugenden Boden- und Gewässerschutz. Außerdem sei auf die weiterhin bestehende Brandgefahr hinzuweisen, die im Freilagerbereich wegen der möglichen Windeinwirkung noch kritischer einzuschätzen sei als in der Halle, sodass wieder kontaminiertes Löschwasser in den Untergrund versickern könnte. Die Abfälle seien zumindest den Deponietypen Massenabfall/Reststoff zuzuordnen, für die als Lagerungsbedingungen nach der Deponieverordnung 1996 eine Kombinationsdichtung sowie eine Abwassererfassung und Abwasserbehandlung vorzusehen seien, um Umweltschäden sicher zu verhindern. Die Lagerung nach dem Brand sei auch nur kurzfristig vorgesehen gewesen; die mehrfach versprochene (rasche) Entsorgung sei nicht erfolgt. Die Abfälle seien deshalb nach Auffassung des ASV im Interesse des vorbeugenden Gewässerschutzes binnen maximal zwei Wochen vollständig vom Areal zu beseitigen und einem befugten Unternehmen zur weiteren Behandlung zu übergeben und entsprechend der Abfallnachweisverordnung hierüber Belege vorzulegen.
Demzufolge - so lässt sich die Begründung der (auch auf die im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Ausführungen der Erstbehörde verweisenden) belangten Behörde zusammenfassen - sei die Behandlung dieser Materialien, für deren Lagerung im Freien es keine Genehmigung gebe, im öffentlichen Interesse zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 geboten, weil durch die illegalen Ablagerungen sowohl der Grundwasserkörper und die Umwelt als auch die Anrainer beeinträchtigt, gefährdet und belästigt werden könnten sowie Brandgefahr herbeigeführt werden könnte.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 6. Dezember 2006, B 1911/06-4, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die (mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2007 auftragsgemäß ergänzte) Beschwerde erwogen:
In der Beschwerde wird zunächst bestritten, dass es sich bei den seit dem Brandgeschehen im Sommer 2003 im Freien gelagerten Kunststoffmaterialien, die von dem bekämpften Beseitigungsauftrag erfasst sind, um Abfall handelt.
In diesem Zusammenhang sind die Bestimmungen der §§ 1, 2 und 5 AWG 2002 relevant, die auszugsweise wie folgt lauten:
"§ 1
...
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
...
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. 'Altstoffe'
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden."
Die belangte Behörde erachtete einerseits den objektiven Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002) angesichts der Ausführungen des ASV in seiner Stellungnahme vom 24. März 2005 für gegeben. Dabei bezog sich der ASV auch auf eine vorangegangene Untersuchung und Begutachtung des Materials durch einen Ziviltechniker für technische Chemie, bei der die objektive Abfallqualität festgestellt und weiters konstatiert worden sei, dass die "Qualitäten" (gemeint: die Grenzwerte betreffend den Anteil an organischem Kohlenstoff - TOC) für Massenabfall- und Reststoffdeponien nach der Deponieverordnung 1996 "nicht eingehalten (überschritten!)" worden seien; als erforderliche Behandlungsmethode sei die thermische Verwertung in einer dafür geeigneten Anlage angeführt worden.
Die belangte Behörde ging aber andererseits auch vom Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes (§ 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) aus, weil sich der Kunststoffabfälle offensichtlich zunächst ein Eigentümer oder Besitzer - also eine vom jetzigen Eigentümer oder Besitzer verschiedene Person - entledigt habe. Die Materialien seien daher subjektiv als Abfall zu qualifizieren. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass dieses Material als Grundstoff für die Herstellung von Kunststoffformteilen verwendet werde, sei dem § 5 Abs. 1 AWG 2002 entgegenzuhalten, wonach Altstoffe solange als Abfälle gelten, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
Diesbezüglich wird in der Beschwerde kritisiert, von der belangten Behörde sei nicht geprüft worden, ob sich die Vorbesitzer der Materialien hätten entledigen oder diese zur Herstellung von neuen Produkten hätten überlassen wollen. Der Wille der Vorbesitzer sei nicht ermittelt worden, sodass es "keine Subsumtionsmöglichkeit" unter den subjektiven Abfallbegriff gebe. Der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 12. August 2003 die Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes zur Herstellung von Kunststoffformteilen erteilt worden, woraus sich schon klar erkennbar ihr Wille ergebe, diese Materialien eben nicht als Abfall zu behandeln, sondern als Rohstoffe für die bewilligte Produktion.
Entgegen diesem letzten Vorbringen kommt es bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft nicht auf die Absicht der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Sache nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017, mwN). Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0133). Von einer Entledigung iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kann zwar nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (siehe z.B. das Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088; vgl. zum Ganzen auch zuletzt das Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182). Von einer solchen Entledigungsabsicht der Vorbesitzer ist die belangte Behörde in Bezug auf die gegenständlichen Kunststoffmaterialien aber schon aufgrund ihres - durch zahlreiche Fotos im Akt dokumentierten - äußeren Erscheinungsbildes zu Recht als einzig naheliegend ausgegangen. Dem ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht mit ausreichend konkreten Behauptungen entgegengetreten, denen sich hätte entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführerin gegen Zahlung eines Entgelts von Kunden ein Reststoff übergeben worden sei, damit sie einen Ausgangsstoff für ihre Produktion erhalte (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/07/0177, und auch die schon zitierten Erkenntnisse Zl. 2003/07/0017 und Zl. 2005/07/0088). Angesichts dessen vermag die Beschwerde die Feststellung der belangten Behörde betreffend die Entledigungsabsicht der Vorbesitzer mit der bloßen Behauptung eines diesbezüglichen Ermittlungsmangels nicht zu erschüttern.
Die Materialien wurden im Übrigen auch im Anbot des von der Beschwerdeführerin (ursprünglich) mit der Entsorgung beauftragten Unternehmens vom 21. August 2003 unter Anführung der jeweiligen Abfallschlüsselnummern als "hausmüllähnliche Gewerbeabfälle", "Brandschutt und/oder Bauschutt", "Kunststoffemballagen und - behältnisse" sowie als "Kunststofffolien" qualifiziert. Von diesem Unternehmen wurde gegenüber der Erstbehörde auch mit Schreiben vom 24. Oktober 2004 angekündigt, dass mit der Räumung der bei dem Brandereignis vom August 2003 betroffenen "Kunststoffabfälle" begonnen werde.
Schließlich ergibt sich - als weitere Bestätigung der Richtigkeit der Auffassung der belangten Behörde - aus den vorgelegten Akten auch, dass die Beschwerdeführerin über die Gewerbeberechtigung "Sammeln und Verwerten von Abfällen" verfügt und dass sie in den Jahren 1995 bis 1999 gegen Entgelt insgesamt mehr als 30.000 m3 Kunststoffabfälle und Abfälle aus der Papierindustrie übernommen und gelagert haben soll. Außerdem ging die Beschwerdeführerin in ihrer im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme vom 18. April 2005 auch selbst noch davon aus, dass es sich gegenständlich um Abfall handelt, zumal sie vorbrachte, sie hätte die Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes für eine "Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen" erhalten, wobei diese Bewilligung aufgrund des "Großbrandes der in der Produktionshalle gelagerten Kunststoffabfälle" bisher nicht in Anspruch genommen habe werden können, und im Hinblick auf strafgerichtliche Ermittlungen wegen Brandstiftung habe sie weder eine Freigabe der Halle noch "der dort durch den Brand beschädigten Kunststoffabfälle" erhalten. Auch in der Berufung wurde in Bezug auf den subjektiven Abfallbegriff nur mit der - wie erwähnt: nicht relevanten - Absicht der Beschwerdeführerin argumentiert, aus den Materialien in der Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen Kunststoffformteile herzustellen. Dass sich die Vorbesitzer der gegenständlichen Materialien nicht hätten entledigen wollen, wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Das wäre aber angesichts dessen, dass schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes in Verbindung mit der Aktenlage das Gegenteil auf der Hand lag, erforderlich gewesen.
Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der belangten Behörde, die Vorbesitzer hätten sich der gegenständlichen Materialien iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 entledigt, im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden.
Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG idF der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-RL) ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), die auch in der Beschwerde angesprochen wird, handelt es sich bei dem in dieser RL definierten Abfallbegriff - danach bedeutet "Abfall": alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I der Abfall-RL aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. Art. 1 lit. a und Anhang I, insbesondere Punkt Q 16, der Abfall-RL) - um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Der EuGH hat weiters zu diesem gemeinschaftsrechtlichen Abfallbegriff ausgesprochen, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, an Hand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei. Zwar gebe die zitierte Richtlinie kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstandes zu entledigen, vor, doch habe der EuGH in seiner Judikatur bestimmte Anhaltspunkte benannt, an Hand derer sich der Wille des Besitzers auslegen lasse. Solche Anhaltspunkte bestünden z.B. darin, ob ein bestimmter Stoff ein Produktionsrückstand sei, das heißt ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden sei, oder in welchem Grad die Wiederverwendung eines Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich sei (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2000/07/0074; siehe zuletzt auch das schon genannte Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182).
Auch bei Anlegung dieses Maßstabes begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass in Bezug auf die gegenständlichen, ohne vorhergehende Bearbeitung nicht wiederverwendbaren Materialien bei Vorbesitzern der Beschwerdeführerin Entledigungswille vorgelegen und im Hinblick darauf der subjektive Abfallbegriff erfüllt sei, keinem Einwand.
Dem Beschwerdevorbringen, es sei keine "Einordnung in den Abfallkatalog" vorgenommen worden, ist entgegenzuhalten, dass die damit offenbar gemeinte Zuordnung zum Abfallkatalog der ÖNORM S 2100 keine Voraussetzung für die Erfüllung der Abfalleigenschaft nach § 2 AWG 2002 ist. Soweit sich dieses Vorbringen aber auf die im Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 AWG 2002
enthaltene Wendung "... bewegliche Sachen, die unter die in Anhang
1 angeführten Gruppen fallen ..." bezieht, kommt diesem Erfordernis keine selbständige normative Bedeutung zu (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 2001/07/0172). Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits wiederholt darauf hingewiesen, bei der Abfallgruppe Q 16 des Anhanges 1 des AWG 2002 handle es sich um einen umfassenden Auffangtatbestand, sodass der Zuordnung zu den anderen in diesem Anhang genannten Abfallgruppen keine entscheidende Bedeutung zukomme (siehe auch dazu beispielsweise das schon genannte Erkenntnis Zl. 2003/07/0017).
Die Abfalleigenschaft wäre nur dann verloren gegangen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 erfüllt wären, wenn also die als "Altstoffe" zu qualifizierenden Kunststoffabfälle oder aus ihnen gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wären. Unter einer "unmittelbaren Verwendung" im Sinne dieser Bestimmung ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Werden z.B. Kunststoffabfälle sortiert, zerkleinert und anschließend bei der Kunststoffproduktion wieder eingesetzt, so liegt erst mit dem Einsatz in der Kunststoffproduktion eine "unmittelbare Verwendung" vor (vgl. neuerlich das schon mehrfach genannte Erkenntnis Zl. 2003/07/0017, und darauf Bezug nehmend das jüngst ergangene und ebenfalls schon zitierte Erkenntnis Zl. 2008/07/0182). Zu einem solchen Produktionsvorgang ist es aber im vorliegenden Fall unbestritten nie gekommen.
Da die belangte Behörde die gelagerten Kunststoffmaterialien somit schon aufgrund der Erfüllung der (subjektiven) Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 AWG zu Recht als Abfall qualifizierte, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob auch der objektive Abfallbegriff verwirklicht ist. Dass die Bedingungen für beide Abfallbegriffe kumulativ erfüllt sein müssen, wie die Beschwerdeführerin offenbar meint, widerspricht schon dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.
Gemäß dem als Rechtsgrundlage herangezogenen § 73 Abs. 1 AWG 2002 (in der vorliegend maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 43/2007) hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen, wenn Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt werden (Z 1) oder wenn die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 geboten ist (Z 3).
Die allgemeinen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer normiert § 15 AWG 2002, dessen Abs. 1, 3 und 5 wie folgt lauten:
"§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
(2) ...
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
- 1. hiefür genehmigten Anlagen oder
- 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen."
(4) ...
(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben."
Diese Bestimmungen beziehen sich (u.a.) auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002; diese lautet:
"(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
...
4. 'Deponien' Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (d.h. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet."
Dementsprechend nimmt auch die Deponieverordnung 1996 gemäß ihrem § 1 Abs. 2 (u.a.) Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung oder Behandlung an einem anderen Ort bereitgehalten oder vorbereitet werden können (Z 2), und die zeitweilige, auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzte Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung (Z 3) von ihrem Geltungsbereich aus.
Unter dem Gesichtspunkt einer bloßen Zwischenlagerung vor der Verwertung könnte das Vorbringen in der Beschwerde verstanden werden, der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 12. August 2003 die Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes zur Herstellung von Kunststoffformteilen erteilt worden, wofür die gegenständlichen Materialien erforderlich seien. Das setze zwangsläufig deren Lagerung als Rohstoff voraus, sodass dieser Bescheid die Legimitation zur Lagerung dieser Materialien und ein Auftrag nach § 73 AWG 2002 unzulässig sei.
Dem ist zunächst die unbekämpft gebliebene Feststellung der belangten Behörde entgegenzuhalten, die für den Versuchsbetrieb erteilte Genehmigung vom 12. August 2003 habe die Lagerung der Kunststoffabfälle im Hallenbereich und nicht im Freien vorgesehen; die gesamten den Probebetrieb bildenden Abläufe sollten im Hallenbereich stattfinden. Für die Annahme, es handle sich gegenständlich um eine der beabsichtigten Verwertung vorgeschaltete Zwischenlagerung der hier in Rede stehenden Kunststoffabfälle, die in der vorgenommenen Form als Schütthalde am Freigelände durch die Genehmigung vom 12. August 2003 gedeckt sei, besteht daher keine Grundlage. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die für eine Zwischenlagerung vor einer Verwertung normierte Höchstfrist von drei Jahren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung Anfang Oktober 2006 bereits abgelaufen war und eine weitere Lagerung daher jedenfalls § 15 Abs. 5 AWG 2002 widersprochen hätte. Außerdem wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, dem Entfernungsauftrag - im Rahmen der ihr erteilten Bewilligung - durch eine Verarbeitung der Materialien im (versuchsweisen) Produktionsbetrieb zu entsprechen.
In der Beschwerde vertritt die Beschwerdeführerin noch den Standpunkt, aus § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 sei abzuleiten, dass die Lagerung von Abfällen auch außerhalb von genehmigten Anlagen an "für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten" zulässig sei. Daher sei die Lagerung am gegenständlichen Ort auch "ohne die von der belangten Behörde ins Treffen geführte fehlende Bewilligung" grundsätzlich zulässig, sofern dadurch die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt würden. Die belangte Behörde habe aber nicht dargelegt, welche der in § 1 Abs. 3 Z 1 bis 9 AWG 2002 angeführten Schutzgüter und in welchem Ausmaß sie beeinträchtigt werden.
Bei diesen Ausführungen unterstellt die Beschwerdeführerin, im gegenständlichen Fall handle es sich um eine "Lagerung" von Abfällen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nämlich der im AWG 2002 verwendete Begriff "Lagern" nur etwas Vorübergehendes, während unter "Ablagern" etwas Langfristiges zu verstehen ist (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/07/0121). Seit der Verbringung der Kunststoffabfälle aus der Halle auf das Freigelände im August 2003 bis zur Erlassung des angefochtenen Beseitigungsauftrages sind - wie erwähnt - mehr als drei Jahre vergangen. Angesichts dieser Dauer scheidet die Annahme einer bloß vorübergehenden "Lagerung" im vorliegenden Fall aus. Eine Ablagerung von Abfällen darf nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 aber nur in hiefür genehmigten Deponien vorgenommen werden.
Im Übrigen - das sei der Beschwerdeführerin zur Vollständigkeit aber auch noch erwidert - handelt es sich vorliegend weder um einen für die Sammlung oder Behandlung (Verwertung oder Beseitigung) der Kunststoffabfälle "vorgesehenen" Ort, noch kann nach den Ausführungen des ASV in seinem Gutachten vom 24. März 2005, in dem er (unter Berufung auf die auch aus den Fotos im Akt ersichtlichen örtlichen Verhältnisse) nachvollziehbar darlegte, es läge eine unzureichende Abwassererfassung vor, davon ausgegangen werden, es handle sich vorliegend um einen für die längerfristige Lagerung der Kunststoffabfälle "geeigneten" Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002. Den diesbezüglichen Ausführungen des ASV ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht genügend konkret entgegengetreten, wobei für eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene während des Berufungsverfahrens ausreichend Zeit gewesen wäre, sodass es auf die auch noch in der Beschwerde relevierte Frage der Angemessenheit der in erster Instanz eingeräumten Stellungnahmefrist nicht mehr ankommt. Im Übrigen ist dazu noch anzumerken, dass auch in dem mit der Beschwerde vorgelegten Gutachtensauszug an einer Stelle (Punkt 3.1.10) davon ausgegangen wird, ein Nachweis der Dichtheit der Lagerflächen liege derzeit nicht vor.
§ 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 knüpft (u.a.) an ein rechtswidriges Lagern oder Behandeln von Abfällen an. Die "Abfallbehandlung" umfasst nach § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002 die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, wobei fallbezogen von den unter Punkt 2. aufgeführten Beseitigungsverfahren "D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien)" in Betracht kommt. Im Beschwerdefall ergibt sich die von § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 vorausgesetzte Rechtswidrigkeit - wie dargelegt - aus dem Verstoß gegen § 15 Abs. 3 AWG 2002. Vor diesem Hintergrund erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Beseitigungsauftrag somit im Einklang mit der Rechtslage.
Auf die Frage, ob sich der bekämpfte abfallbehördliche Entfernungsauftrag auch auf § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 stützen ließe, braucht daher nicht weiter eingegangen werden.
Die normierte Frist für die Beseitigung stützte die belangte Behörde erkennbar auf die abschließenden Ausführungen des ASV, die Abfälle seien "binnen maximal zwei Wochen vollständig vom Areal zu beseitigen". Die bloßen Behauptungen in der Berufung, es bestünden für die ordnungsgemäße Behandlung der gegenständlichen Materialien in Österreich keine ausreichenden Kapazitäten, widersprachen der mehrmaligen, noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgten Ankündigung der Beschwerdeführerin, die Materialien von ihrem Betriebsgelände zu entfernen. Angesichts dessen bestanden für die belangte Behörde entgegen der Beschwerdemeinung keine amtswegigen Ermittlungspflichten zu der Frage allfälliger Verwertungsmöglichkeiten. Zu Recht hat die belangte Behörde insoweit auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin nur ein Auftrag zur Entfernung erteilt wurde und dass in den fachlichen Beurteilungen nicht davon die Rede gewesen sei, die (vorübergehende) Lagerung an einem geeigneten Ort sei nach dem Stand der Technik nicht möglich.
Schließlich stellt sich das unter verschiedenen Gesichtspunkten erstattete Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit mehreren Gerichtsverfahren als unbeachtliche Neuerung dar.
Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 23. April 2009
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