Normen
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §7 Abs1 Z1 idF 1996/201;
BAO §4 Abs1;
SteuerreformG 1993 Art27 §1 ;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §7 Abs1 Z1 idF 1996/201;
BAO §4 Abs1;
SteuerreformG 1993 Art27 §1 ;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2002/07/0036, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der nunmehr mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Jänner 2002 ab. Dieses Verfahren bezog sich auf die von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Anschüttungen im Zeitraum von Juli 1998 bis Dezember 2000 (Erstanschüttung) auf den Grundstücken Nrn. 811 und 975/7, KG St. D., (nunmehr zusammengelegt zu Grundstück Nr. 811, KG St. D.).
Mit Antrag im Sinne des § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) vom 11. November 2003 begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan (kurz: BH) die Feststellungen, dass die auf dem im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Grundstück Nr. 811, KG St. D., im Zeitraum von 7. Dezember 2000 bis 30. Oktober 2002 (Zweitanschüttung) aufgeschütteten 39.236 m3 Baurestmassen und Erdaushubmaterial
- 1. Abfall seien,
- 2. dem Altlastenbeitrag unterlägen, sowie
- 3. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 ALSAG vorliege und
4. ob die Voraussetzungen vorlägen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG nicht anzuwenden.
Mit Bescheid der BH vom 22. Mai 2006 wurde gemäß § 10 ALSAG festgestellt, dass im Zeitraum vom 7. Dezember 2000 bis 30. Oktober 2002 auf dem Grundstück Nr. 811, KG St. D. (vorher 811 und 975/7), Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (AWG) für Anschüttungen verwendet worden sei. Diese Abfallanschüttungen unterlägen aber nicht dem Altlastenbeitrag.
Begründend führte die BH u.a. aus, sie habe sich auf das auszugsweise wiedergegebene Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen DI Dr. G. und DI Dr. D. für den Fachbereich "Bodenentwicklung/Betriebstypologie" vom 14. Juni 2004 sowie deren Ergänzung vom 1. Juli 2004 gestützt.
Das Gutachten vom 14. Juni 2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"a) Ist das Betriebsansiedelungskonzept als eine einheitliche funktionale Anlage zu sehen?
...
... ist es immer im Bestreben der Gemeinde gewesen diese angrenzenden, bereits bestehenden Betriebe in den Industriepark B. einzubinden.
Hiezu war es sinnvoll sowohl die alte B. Straße (Gst. Nr. 1786/6) zu verlegen und anzuheben, als auch das gesamte Areal durch eine eigene Zu- bzw. Abfahrt von bzw. zu der ... K. Straße (Gst. Nr. 1941) zu erschließen.
Aus der Errichtung dieser infrastrukturellen Einrichtungen ist das Betriebsansiedelungskonzept als einheitliche Anlage zu sehen.
b) Ist es in diesem Zusammenhang erforderlich, dass der zweite Teil auf das gleiche Niveau angeschüttet werden muss?
...
In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, dass auch der zweite Teil auf das gleiche Niveau angeschüttet werden muss.
c) Wird die Aufschüttung als statische Grundlage benötigt? Erfüllt die Aufschüttung die bauchtechnischen Erfordernisse, um die beabsichtigten Baumaßnahmen zu errichten?
Auf der getätigten Anschüttung ist die Errichtung eines Betriebsgebäudes und einer Recycling-Beton-Brechanlage durch die (mitbeteiligte Partei) geplant. Ohne die zu erwartenden Belastungsangaben zu kennen und das Schüttmaterial gesehen zu haben, ist es schwierig eine Aussage hinsichtlich der ausreichenden Tragfähigkeit der Schüttungen tätigen zu können. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass eine Anschüttung (als Vorbereitung des Untergrundes) - zur Vorwegnahme von zu erwartenden Setzungen - immer zu begrüßen ist. Das Gründungskonzept wird - abhängig von auftretenden Punkt- oder Flächenlasten - auf den zu erkennenden Untergrund abgestimmt. Es empfiehlt sich daher vor Baubeginn - nach Bekanntgabe der Bauwerkslasten - einige Bodenaufschlüsse mittels Baggerschlitze zur Festlegung der Fundierungsart(en) durchzuführen.
Eine Aufschüttung ist bodenmechanisch sinnvoll. Ob die Aufschüttung die Anforderungen der beabsichtigten Baumaßnahmen erfüllt ist ohne Kenntnis der bautechnischen Erfordernisse nicht zu beurteilen."
Die von den beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen nach Erhalt weiterer Unterlagen erstattete Ergänzung des Gutachtens vom 1. Juli 2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Erfüllen die getätigten Aufschüttungen die Anforderungen der beabsichtigten Baumaßnahmen?
Die Konstruktion und die Nutzung des Bauwerkes lassen keine außergewöhnliche Punkt- und Flächenlasten erwarten. Unter der als "monolithische Platte" projektierten Gründungsart wird eine Verteilung der Gebäudelasten unter den tragenden Elementen (Stahlbetonsäulen und -wänden) erforderlich sein, z.B. örtliche Verstärkungen (wie Vouten, zusätzliche Bewehrung etc.) unter bzw. in der Bodenplatte. Diese Maßnahmen sind Teil eines statischen Gesamtkonzeptes, die - nahezu unabhängig von der Qualität der Ausführung der getätigten Schüttungen - notwendig sind.
Es ist daher davon auszugehen, dass die getätigten Aufschüttungen die Anforderungen der beabsichtigten Baumaßnahmen erfüllen."
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Im Zuge des Berufungsverfahrens holte die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen DI R. vom 22. August 2006 ein. Darin wird u. a. ausgeführt:
"Aus dem Gutachten der Ingenieurgemeinschaft G./D. vom 14.6.04 geht hervor, dass durch die Errichtung der "neuen" B. Straße im Bereich der betreffenden Anschüttung eine neue Geländekonfiguration entstand, die eine Anhebung durch Anschüttungsmaßnahmen für eine gewerbliche Nutzung zweckmäßig machte. Aus heutiger Sicht ist es daher nachvollziehbar, dass ein Anheben des gegenständlichen Bereiches auf das Niveau der umliegenden Infrastruktureinrichtungen zielführend ist und daher im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme als eine konkrete bautechnische Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 ALSAG, Stand 2002, zu sehen ist. Dies wird auch durch das Vorhandensein von gewerbe-, bau- und abfallrechtlichen Genehmigungen belegt.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung der gegenständlichen Anschüttung - auf Grund deren bekannter Zusammensetzung und Art des Einbringens (mineralische Baurestmassen und Bodenaushub in feinkörniger, grobkörniger bis blockiger Korngrößenverteilung als durchschnittlich 4 m hohe Kopfschüttung ohne gezielte Verdichtung) - geht aus dem vorher angeführten Gutachten nachvollziehbar hervor, dass diese die Funktion einer Vorlastschüttung für die zukünftige gewerbliche Nutzung der Fläche hat und - laut dem ergänzenden Gutachten der Ingenieurgemeinschaft G./D. vom 1.7.04 - für das bereits baurechtlich genehmigte Vorhaben die statischen Anforderungen erfüllt. Dies durch die gewählte Gründungsart einer "monolithischen Platte", die auch als eine zusätzliche Maßnahme für die vorgesehene konkrete bautechnische Nachnutzung zu sehen ist und daher auch nicht im Widerspruch zu der vom Unterzeichneten in seinem Gutachten vom 27.2.01 getätigten Aussage steht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Gutachten der Ingenieurgemeinschaft G./D. vom 14.6.04 und vom 1.7.04 (Ergänzung) aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und plausibel sind."
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 2006 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass die mitbeteiligte Partei im Zeitraum von 7. Dezember 2000 bis 30. Oktober 2002 auf dem Grundstück Nr. 811, KG St. D., Materialien aufgebracht habe, die dauernd dort verbleiben sollten. Die belangte Behörde ging gestützt auf das Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen vom 14. Juni 2004 bzw. 1. Juli 2004 sowie gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen DI R. vom 22. August 2006 davon aus, dass sich die übergeordnete Baumaßnahme aus dem Betriebsansiedlungskonzept ergebe, das als einheitliche funktionale Anlage zu sehen sei, welches bereits zu Beginn der Anschüttungen vorgelegen sei und von Anfang an eine konkrete bautechnische Funktion erfüllt habe. Die Anhebung des verfahrensgegenständlichen Geländeniveaus durch Anschüttungen auf das Niveau der umliegenden Infrastruktureinrichtungen sei zielführend. Die Anschüttungen seien auch nicht lediglich zum Zwecke des langfristigen Lagerns von Abfällen durchgeführt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bekämpft nunmehr lediglich die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Beitragsfreiheit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG der von der mitbeteiligten Partei auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgelagerten Materialien.
Unstrittig ist die Abfalleigenschaft der betroffenen Anschüttungen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Vorerkenntnis vom 20. Oktober 2005 ausführte, trifft in einem Verfahren nach § 10 ALSAG die Behörde die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. das darin verwiesene hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 2000/07/0088, m.w.N.). Im Beschwerdefall beziehen sich die Feststellungen auf Ablagerungen im Zeitraum von Dezember 2000 bis Oktober 2002. Diese Ablagerungen kamen als der die Abgabepflicht auslösende Tatbestand in Betracht.
Nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 201/1996, unterliegen dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).
Gemäß § 4 Z. 3 ALSAG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 201/1996, ist Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 ALSAG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 201/1996, entsteht die Beitragsschuld im Falle des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof führte im bereits zitierten Vorerkenntnis vom 20. Oktober 2005 aus, dass nach seiner Judikatur von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme nur dann die Rede sein kann, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit feststeht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann (vgl. das darin verwiesene hg. Erkenntnis vom 18. November 2004, Zl. 2004/07/0156). Im Begriff der Funktion im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG ist mitenthalten, dass die verwendeten Materialien (Abfälle) für den angestrebten Zweck geeignet sein müssen (vgl. das darin verwiesene hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, Zl. 2003/07/0038).
Als grundsätzlich beitragspflichtige Tätigkeit wurden im Beschwerdefall die Anschüttungen von Abfällen im Zeitraum von 7. Dezember 2000 bis 30. Oktober 2002 auf dem Grundstück Nr. 811, KG St. D., eingestuft.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich aus dem Betriebsansiedelungskonzept die übergeordnete Baumaßnahme ergebe, welche bereits zu Beginn der Anschüttungen vorgelegen sei und für die diese Anschüttungen von Anfang an eine konkrete bautechnische Funktion erfüllt hätten. Die belangte Behörde ging dabei offensichtlich davon aus, dass das von der mitbeteiligten Partei geplante näher beschriebene Bauvorhaben ebenfalls Teil dieser übergeordneten Baumaßnahme sei, weil dieses Vorhaben als einheitliche funktionale Anlage zu sehen sei.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:
Das Betriebsansiedelungskonzept als solches liegt den Akten nicht bei. Selbst wenn man der belangten Behörde folgend das von der mitbeteiligten Partei geplante Bauvorhaben mit dem Betriebsansiedelungskonzept als "einheitliche funktionale Anlage" ansieht, wäre dies nicht geeignet, eine übergeordnete Baumaßnahme für das verfahrensgegenständliche Grundstück darzustellen. Welche konkreten bautechnischen Funktionen von den Anschüttungen in diesem Zusammenhang erfüllt werden, kann bezüglich des Betriebsansiedelungskonzeptes sowohl alleinstehend als auch in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei betrachtet nicht nachvollzogen werden.
Ausführungen, dass die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen konkrete bautechnische Funktionen im Zusammenhang mit der Verlegung und Anhebung der "alten" B. Straße sowie durch Erschließung des gesamten Areals durch eine eigene Zu- und Abfahrt von bzw. zu der K. Straße erfüllten, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
In der Angleichung des Geländeniveaus des verfahrensgegenständlichen Grundstückes an das Niveau der "neuen" B. Straße kann keine übergeordnete Baumaßnahme erblickt werden, die bloße Anhebung des Geländeniveaus an sich erfüllt keine konkrete bautechnische Funktion.
Insoweit die belangte Behörde das Vorliegen der Beitragsbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG aufgrund des Betriebsansiedelungskonzeptes bejahte, verkannte sie das darin angeführte Tatbestandsmerkmal und belastete den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Insoweit die belangte Behörde aber das Vorliegen der Beitragsbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG aufgrund des geplanten Bauvorhabens der mitbeteiligten Partei für das gesamte verfahrensgegenständliche Grundstück bejahte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit .
Die beschwerdeführende Partei wies bereits im Zuge des Berufungsverfahrens in der an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom 13. September 2006 u.a. darauf hin, dass die verfahrensgegenständliche "Zweitanschüttung" im Bereich des gegenständlichen Grundstückes (Nr. 811), welcher nicht umgewidmet und am 2. März 2006 noch als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen und für den keine Bewilligung zur Vornahme von Baumaßnahmen erteilt worden sei, fortgesetzt worden sei. Gleichzeitig legte die beschwerdeführende Partei eine Skizze (Anlage I) mit gelber Markierung der betreffenden Flächenteile vor. Auch in der Beschwerde wird u.a. gerügt, dass die "Zweitanschüttung" in dem Bereich des Grundstückes, der nicht umgewidmet worden und laut Auskunft der Kärntner Landesregierung vom 2. März 2006 zu diesem Zeitpunkt nach wie vor als landwirtschaftliches Grünland ausgewiesen gewesen sei, bis 30. Oktober 2002 fortgesetzt worden sei.
Die belangte Behörde ging bei ihrer Prüfung davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück (22.039 m2) einheitlich zu beurteilen sei. Dabei verkennt sie aber, dass einerseits zwischen der Teilfläche, die nach der Schüttung von landwirtschaftlichem Grünland in Bauland-Industriegebiet umgewidmet wurde (13.344 m2) und auf der die Errichtung eines Bauvorhabens seitens der mitbeteiligten Partei beabsichtigt wurde, sowie andererseits aber der Teilfläche, die nicht umgewidmet wurde und weiterhin als landwirtschaftliches Grünland gewidmet ist (8.695 m2), zu differenzieren ist.
Dass aber die Anschüttungen auf der nicht umgewidmeten Teilfläche eine konkrete bautechnische Funktion in diesem Zusammenhang erfüllt hätten, ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Gemeinde St. V. vom 5. Juli 2002 die Baubewilligung u.a. für die Errichtung eines näher beschriebenen Firmengebäudes auf einem Teil der umgewidmeten Teilfläche erteilt wurde.
Wenn die Beschwerdeführerin - wenn auch unter dem Titel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit - in ihrer Beschwerde vorbringt, die Anschüttungen seien auf der (später) umgewidmeten Teilfläche lediglich bis 27. April 2001 bzw. 12. September 2001 durchgeführt worden und diese wären somit sowohl vor der Umwidmung der Teilfläche als auch vor Erteilung der Baubewilligung abgeschlossen gewesen, weshalb die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung nicht vorgelegen seien, so ist dieses Vorbringen zielführend.
Denn wäre der Beschwerdeführerin folgend die Beitragsschuld gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 ALSAG spätestens mit Ende dieses Kalendervierteljahres - also mit 31. September 2001 - entstanden, stünde das Fehlen der erforderlichen Bewilligung(en) im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragschuld der Beitragsbefreiung entgegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2004, Zl. 2003/07/0173 sowie vom 18. November 2004, Zl. 2004/07/0156).
Der Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld - grundsätzlich - entsteht, ist auch für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung von Bedeutung. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung konnte die einmal entstandene Abgabenschuld nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnisse vom 22. April 2004, Zl. 2003/07/0173, m.w.N.).
Bereits aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben .
Wien, am 25. Juni 2009
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