VwGH 2006/03/0001

VwGH2006/03/000123.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der M AG & Co KG in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Walter Richter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 20. Dezember 2004, Zl. R 01/04-14, betreffend eine Aufsichtsmaßnahme gemäß § 91 Abs 2 TKG hinsichtlich des Entgelts für die Rufnummernübertragung, den Beschluss gefasst:

Normen

TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §23;
TKG 2003 §91 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §23;
TKG 2003 §91 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.009,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 91 Abs 2 iVm § 117 Z 7, § 23 Abs 2 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003 (TKG), untersagt, von Teilnehmern, die im Sinne des § 23 Abs 1 TKG den Wechsel des Telefondiensteanbieters unter Beibehaltung der Rufnummer in Anspruch nehmen, ein Entgelt zu verlangen, welches einen Gesamtbetrag von EUR 19,-- (inklusive Ust) übersteigt. Dieser Gesamtbetrag könne einen Höchstbetrag von EUR 4,-- (inklusive Ust) für die Information (NÜV-Information und NÜV-Bestätigung) gemäß § 3 Abs 2 Nummernübertragungsverordnung, BGBl II Nr 513/2003 (NÜV), beinhalten.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 8. Mai 2006 ihren Bescheid vom selben Tag, Zl R 01/04-26, vor, mit dem der angefochtene Bescheid - am letzten Tag der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs 1 VwGG gesetzten Frist - gemäß § 68 Abs 2 AVG von Amts wegen aufgehoben worden sei. Dadurch sei die beschwerdeführende Partei - so die belangte Behörde - nicht mehr beschwert, weshalb von der Abfassung und Übermittlung einer Gegenschrift Abstand genommen würde.

Die beschwerdeführende Partei nahm dazu innerhalb der ihr eingeräumten Frist nicht Stellung.

Gemäß § 33 Abs 1 VwGG ist eine Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren vor, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde formell aufgehoben wird (vgl Mayer, B-VG4 (2007), S 816, mit Hinweisen auf die hg Rechtsprechung). Sie tritt bei einer bloß ex nunc wirkenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides - wie im gegenständlichen Fall (vgl dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG (2009) § 68 Rz 89, mwN) - nur dann nicht ein, wenn der angefochtene Bescheid trotzdem noch Rechtswirkungen haben könnte, die im Falle einer rückwirkenden Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof beseitigt würden (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, (1987) 309f). Letzteres wurde von der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht einmal behauptet und ist auch nicht notorisch.

Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher nach der zitierten Gesetzesstelle einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG, insbesondere auf § 56 zweiter Satz VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 23. September 2009

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