VwGH 2006/01/0884

VwGH2006/01/088419.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des K M in W, vertreten durch Dr. Stefan Gloss, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner und Mag. Christian Schweinzer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, sowie MMag. Michael Schnarch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 25/4. Stock, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Oktober 2006, Zl. MA 35/IV-M 1326/2005, betreffend Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1949 §9 Abs1 Z1;
StbG 1985 §27 Abs1;
StbG 1949 §9 Abs1 Z1;
StbG 1985 §27 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Zuvor hatte der Beschwerdeführer eine mit 7. Februar 2001 datierte Bescheinigung der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich (in der Folge: "Konsularabteilung") beigebracht, wonach er die russische Staatsbürgerschaft verloren habe. Seine Entlassung aus dem russischen Staatsverband wurde in der Konsularabteilung nachweislich registriert.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 2006 ersuchte die belangte Behörde die Konsularabteilung um Bekanntgabe, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitig die russische Staatsbürgerschaft wieder erworben habe.

In ihrem Antwortschreiben vom 14. Februar 2006 führte die Konsularabteilung wörtlich aus:

"Im Zusammenhang mit Ihrem Schreiben vom 20.01.2006 teilen

wir Ihnen mit, dass Herr K ... M .., geboren am ... in Sankt

Petersburg, sich an uns nach dem 7. Februar 2001 über die Wiedererworberung der russischen Staatsbürgerschaft nicht gewendet hat. Für Ihre Information teilen wir Ihnen dazu noch mit, dass laut der persönlichen schriftlichen Erklärung von Herrn K. M ..., abgegeben am 25.11.2004, und auf dem Grund seines alten Reisepasses, 51 Nr. 01 ..., ausgestellt am 28.2.2000, ihm ein neuer russischer Reisepass, 51 Nr. 11 ..., ausgestellt wurde."

Hierauf richtete die belangte Behörde am 21. Februar 2006 schriftliche Anfragen an die Konsularabteilung und an die Österreichische Botschaft in Moskau, in denen zusammengefasst um eine Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung vom 7. Februar 2001 betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem russischen Staatsverband sowie um Auskunft ersucht wurde, ob bzw. auf welcher Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit allenfalls die russische Staatsbürgerschaft wieder erlangt habe.

Die österreichische Botschaft in Moskau teilte hiezu mit Note vom 4. April 2006 mit, dass bezüglich der Passausstellung und der Abgabe der Erklärung vom 25. November 2004 durch den Beschwerdeführer keine Beantwortung (Anm: durch die zuständigen russischen Behörden) der diesbezüglichen Anfragen erfolgt sei.

Nach weiteren Anfragen an die Österreichische Botschaft betreffend die Rechtsgrundlage für die Ausstellung des genannten russischen Reisepasses sowie nach Einräumung des Parteiengehörs an den für den Beschwerdeführer bestellten Abwesenheitskurator stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2006 gemäß den §§ 39 und 42 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft am 25. November 2004 gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren habe. Nach den Artikeln 13 und 15 des "russischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit vom 31. Mai 2002" könne ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die vormals im Besitz der russischen Staatsangehörigkeit gewesen seien, die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation nach dreijährigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation auf Antrag erneut verliehen werden. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner schriftlichen Erklärung vom 25. November 2004, "also genau nach Ablauf von drei Jahren" von der Konsularabteilung ein neuer russischer Reisepass ausgestellt worden, was genau dem Wortlaut des russischen Gesetzes entspreche. Da die (ursprüngliche) Entlassung des Beschwerdeführers aus dem russischen Staatsverband ebenfalls durch die Konsularabteilung erfolgt sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung des Reisepasses aufgrund des Wiedererwerbes der russischen Staatsangehörigkeit und nicht aufgrund einer Unkenntnis der Passbehörde über die früher erfolgte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem russischen Staatsverband erfolgt sei. Somit habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen schriftlichen Erklärung am 25. November 2004 spätestens zu diesem Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer insbesondere ausführt, dass er nie einen russischen Reisepass angefordert und dieser offenbar unrichtigerweise ausgestellt worden sei. Er habe einen derartigen Reisepass auch nie behoben und sei ihm ein solcher auch nicht zugestellt worden.

Die belangte Behörde erstattete unter Aktenvorlage eine Gegenschrift, in der sie ergänzend auf Artikel 10 des "russischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit vom 31. Mai 2002" verwies, wonach ein Reisepass ein die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation bestätigendes Dokument sei. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer spätestens mit Ausstellung des russischen Reisepasses zwingend die russische Staatsbürgerschaft erworben habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, lauten:

"Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

§ 27 (1) Die Staatsangehörigkeit verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

...

§ 42 (1) Außer den in den §§ 25 Abs. 3, 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.

...

(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht."

2. Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG - die sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 orientiert - soll klarstellen, dass der Verlust der Staatsbürgerschaft nur eintritt, wenn der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete - "positive" - Willenserklärung abgibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2002, Zl. 2000/01/0169 unter Hinweis auf Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band II (1990) S. 296; vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588 und 28. Juni 2005, Zl. 2004/01/0014).

Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (zB. Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung) bewirkt nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist (vgl. Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht, 7. Aufl. (2006) S. 174 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialen zur Stammfassung des StbG 1965).

Ebenso wenig tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in dem Fall ein, dass jemand eine fremde Staatsbürgerschaft ohne "Erwerbswillen" infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates erlangt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 91/01/0213).

Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die österreichische Staatsbürgerschaft - vom Fall der Bewilligung der Beibehaltung derselben abgesehen - daher (nur), wer

a) eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung abgibt und

b) die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt.

3. Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde infolge des Inhalts des Schreibens der Konsularabteilung vom 14. Februar 2006 davon aus, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2004 gegenüber der russischen Botschaft in Österreich eine - wie immer geartete - schriftliche Erklärung abgegeben hat und ihm in weiterer Folge ein russischer Reisepass ausgestellt worden ist.

4. Weder aus dem erwähnten Schreiben der Konsularabteilung vom 14. Februar 2006 noch aus den Ergebnissen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht hervor, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wieder die russische Staatsbürgerschaft erworben hat.

Zwar ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass - wie im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift unter Bezugnahme auf die russische Rechtslage dargelegt - die Ausstellung eines Reisepasses in der Regel ein erhebliches Indiz für die Erlangung der betreffenden Staatsbürgerschaft darstellt. In einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem die Umstände der Ausstellung des der belangten Behörde nicht vorliegenden Reisepasses letztlich im Dunkeln bleiben, kann dieser Zusammenhang - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - jedoch nicht ohne Weiteres hergestellt werden. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen reichen daher für die Annahme des Vorliegens des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 StbG nicht aus. Darüber hinaus hat die belangte Behörde auch keine schlüssig begründeten Feststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer eine Willenserklärung im Sinne dieser Bestimmung abgegeben hat.

5. Demnach hat die belangte Behörde das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG - Abgabe einer auf die russische Staatsangehörigkeit gerichteten "positiven" Willenserklärung, Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer - nicht einwandfrei geklärt.

Abschließend sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht verkennt, dass die Durchführung des Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall offenkundig beträchtlichen, nicht im Ingerenzbereich der belangten Behörde gelegenen, Schwierigkeiten begegnet. Dies vermag die belangte Behörde jedoch von ihrer Verpflichtung zur abschließenden Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes - unter Bedachtnahme auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers - nicht zu entbinden.

Somit war der angefochtene Bescheid, weil der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 VwGG i. V.m der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. Februar 2009

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