VwGH 2005/17/0186

VwGH2005/17/018623.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der CFA AG in W, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Reisnerstraße 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15. Juni 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0557- I/7/2005, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlungen für das Jahr 2003,

Normen

32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art17 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
B-VG Art18;
EURallg;
KPFV 2000;
MOG 1985 §99 Abs1 Z6 idF 2001/I/108;
VwGG §34 Abs1;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art17 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
B-VG Art18;
EURallg;
KPFV 2000;
MOG 1985 §99 Abs1 Z6 idF 2001/I/108;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 und 3 des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem Formular "Mehrfachantrag - Flächen 2003" beantragte die beschwerdeführende Partei am 13. Mai 2003 Kulturpflanzenflächenzahlungen für insgesamt 30,74 ha Winterroggen, 28,75 ha SL-Grünbrache und 1,57 ha SL-Energieholz.

1.2. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 16. November 2004 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen, da im Beschwerdefall Herr D die Vor-Ort-Kontrolle am 15. September 2003 nicht zugelassen habe und Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vorsehe, dass die betreffenden Anträge abzulehnen seien, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhinderten.

1.3. Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und beantragte in dieser unter anderem, dass die durch die Agrarmarkt Austria vorenthaltenen Förderungsmittel zur Gänze zuzüglich 7,5 % Zinsen ab Fälligkeit ausbezahlt würden, dass die belangte Behörde auf Grund der von der beschwerdeführenden Partei aufgezeigten Missstände eine Sonderprüfung des Rechnungshofes bei der Agrarmarkt Austria veranlassen möge und auf Grund der behaupteten Falschbeurkundung der Dienstausweise zusätzlich die Staatsanwaltschaft einschalte.

1.4. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde wurde der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In ihrem Schreiben vom 1. Juni 2005 beantragte die beschwerdeführende Partei die Ladung des Präsidenten der Kammer der Architekten und Zivilingenieure für Wien, Niederösterreich und Burgenland oder eines von diesem namhaft zu machenden Sachverständigen zum Beweis für ihr Vorbringen betreffend die ihrer Ansicht nach unzulässigen GPS-Vermessungen.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1 die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 16. November 2004 als unbegründet ab.

Unter Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ladung des Präsidenten der Kammer der Architekten und Zivilingenieure für Wien, Niederösterreich und Burgenland oder eines von diesem zu diesem Thema namhaft zu machenden Sachverständigen keine Folge und wies auch den Antrag, die AMA zu veranlassen, für die einbehaltenen Förderungsgelder Zinsen in Höhe von 7,5 % ab Fälligkeit auszubezahlen, ab.

Unter Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei, eine Sonderprüfung des Rechnungshofes bei der Agrarmarkt Austria zu veranlassen und die Staatsanwaltschaft wegen Falschbeurkundung einzuschalten, keine Folge.

Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus:

Die beiden Prüforgane der Agrarmarkt Austria, Herr S und Herr Z, seien am 15. September 2003 vereinbarungsgemäß um ca. 9 Uhr am Betrieb der beschwerdeführenden Partei angekommen und seien in die Vorhalle des Schlosses geführt worden. Dort seien sie in Anwesenheit von Frau T und Frau K von Herrn D, dem bevollmächtigten Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, zur Vorlage ihrer Dienstausweise und ihres Prüfungsauftrages aufgefordert worden. Nach kurzer Prüfung der geforderten Unterlagen habe Herr D diese von Frau K kopieren lassen und habe sinngemäß erklärt, dass er diese für nicht ausreichend halte und daher nicht akzeptiere. Es könne auf Grund dessen auf seinem Betrieb keine Prüfung durchgeführt werden ("Für mich ist das kein Prüfauftrag, es fehlen Unterschrift und Stempel. Damit wird auf meinem Betrieb keine Prüfung durchgeführt. Mit so einem Zettel kann ein jeder kommen."). Die beiden Prüforgane der Agrarmarkt Austria hätten Herrn D mitgeteilt, dass sie dies als Prüfungsverweigerung ansähen und dies zum Verlust der Beihilfen führen würde. Die Auffassung von Herrn D sei jedoch unverändert geblieben. Daraufhin hätten Herr S und Herr Z (ca. 10 Minuten nach ihrer Ankunft) den Betrieb verlassen.

Soweit in der Berufung vorgebracht werde, dass die Kontrollorgane über ihren rechtlichen Status Fehlinformationen weitergegeben hätten, sei das für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts von untergeordneter Bedeutung und bewirke keinesfalls die Rechtswidrigkeit des Kontrollvorgangs. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Kontrollorgane sehr wohl als Beamte im Sinne von § 74 Z 4 StGB anzusehen seien.

Zum Vorbringen, dass Zeugen ohne Wissen von Herrn D und ohne von ihm befragt werden zu können von der Berufungsbehörde einvernommen worden wären, sei zu bemerken, dass die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit sowie der Öffentlichkeit nicht für das Verwaltungsverfahren nach dem AVG gälten. Die Behörde habe im Ermittlungsverfahren den maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Rechte einzuräumen und dabei auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf eine mündliche Verhandlung bestehe nicht. Im Beschwerdefall habe es die belangte Behörde nicht als zweckmäßig angesehen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einvernahme durch die Berufungsbehörde sei zur Feststellung des Sachverhalts ausreichend gewesen.

Wenn im Rahmen der Berufung (u.a. im Zusammenhang mit der Verweigerung der Einvernahme der Zeugin T) ein der Erstinstanz unterlaufener Verfahrensmangel geltend gemacht werde, sei darauf hinzuweisen, dass gemäß der Rechtsprechung der Höchstgerichte allfällige Mängel im Ermittlungsverfahren beziehungsweise in der Beweiswürdigung der ersten Instanz durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren der Berufungsinstanz, in dem die versäumten Handlungen nachgeholt werden könnten, saniert würden. Demnach werde eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit habe, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken.

Hinsichtlich der Argumentation zu den Prüfaufträgen der Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria sei klarzustellen, dass diese ausschließlich der internen Information dienten und nicht zu Nachweiszwecken gegenüber den zu Prüfenden. Eine Pflicht, diese vorzulegen, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Tatsache, dass die betreffenden Prüforgane den von ihnen mitgeführten Prüfauftrag Herrn D vorgewiesen hätten, sei daher als Entgegenkommen seitens der Kontrollorgane zu betrachten. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Duldung und Mitwirkung an einer Vor-Ort-Kontrolle ergebe sich aus den Gemeinschaftsregelungen und deren nationalen Durchführungsvorschriften (Hinweis auf § 18 KPF-V 2000). Da der Prüfauftrag eine interne Arbeitsanweisung darstelle und automatisiert (per EDV) generiert werde, sei auch eine persönliche Unterschrift nicht notwendig.

Das Fehlen der Unterschrift auf dem Dienstausweis berechtige entgegen der Auffassung von Herrn D nicht zur Prüfungsablehnung. Ein von einer Verwaltungsbehörde ausgestellter Dienstausweis sei rechtlich als Beurkundung zu qualifizieren. Es handle sich hierbei um die Beurkundung einer Tatsache, nämlich der Identität. Es würden durch die Beurkundung der Identität weder Rechte noch Pflichten gestaltet, es handle sich hierbei um eine Wissensäußerung einer Verwaltungsbehörde mit qualifizierter Beweiskraft (öffentliche Urkunde). Die schriftliche Bescheinigung der Identität sei als "schriftliche (behördliche) Erledigung" im Sinne von § 30 Abs. 4 AVG (gemeint wohl § 18 Abs. 4 AVG) zu qualifizieren. Danach habe ein Dienstausweis die Bezeichnung der ausstellenden Behörde sowie das Datum und die Unterschrift des die Erledigung genehmigenden Organs zu enthalten. Die Unterschrift des zu Identifizierenden sei nicht zwingend vorgesehen. Die Herrn D ausgehändigten Dienstausweise der betreffenden Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria seien mit dem Namen der rechtmäßigen Inhaber, einem Lichtbild, der Unterschrift des zuständigen Vorstandsmitglieds, dem Gültigkeitsjahr und dem offiziellen Rundstempel der Agrarmarkt Austria versehen gewesen. Das betreffende Lichtbild sei mit dem offiziellen Rundstempel der Agrarmarkt Austria überstempelt gewesen. Eine öffentliche Urkunde sei echt, wenn sie von dem in ihr angegebenen Aussteller stamme. Sie sei inhaltlich richtig, wenn das in ihr Beurkundete den Tatsachen entspreche. Bei der fehlenden Unterschrift des zu Identifizierenden handle es sich um eine "Sollvorschrift", deren Fehlen nicht zur Ungültigkeit führe, da nur "zwingende" Formvorschriften (siehe § 30 Abs. 4 AVG - gemeint möglicher Weise auch hier § 18 Abs. 4 AVG) die Ungültigkeit einer Urkunde bewirkten. Die Herrn D vorgelegten Dienstausweise stammten von dem dort angegebenen Aussteller und die dort bestätigte Identität entspreche den Tatsachen. Sie seien daher als echt und richtig zu qualifizieren.

Auf Grund der Beweiserhebungen komme die belangte Behörde daher zur Auffassung, dass die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 15. September 2003 durch den Betriebsinhaber zu Unrecht verhindert worden sei. Bei der Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit sei mit in Betracht zu ziehen, dass sowohl der Vor-Ort-Kontrolle 2002 als auch der Vor-Ort-Kontrolle 2003 eine Terminvereinbarung vorausgegangen sei und daher Zweifel an der Identität der Kontrollorgane nicht plausibel erschienen. Insbesondere dann, wenn bei der zuvor erfolgten Terminvereinbarung Zweifel anscheinend nicht vorgelegen seien (siehe das Telefax vom 9. September 2003). Bei dennoch vorhandenen Zweifeln wäre aber eine telefonische Rücksprache mit der Agrarmarkt Austria am Prüftag, um eine Bestätigung der Prüfberechtigung zu erhalten, zumutbar gewesen. Für das Erntejahr 2003 komme noch hinzu, dass eines der beiden Kontrollorgane (Herr Z) Herrn D persönlich aus früheren Begegnungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle gekannt und er dessen Identität bei diesen Anlässen nicht weiter in Zweifel gezogen habe. Nicht zuletzt sei in diesem Kontext darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei sich im Rahmen der Antragstellung zur Mitwirkung beziehungsweise zur Mitarbeit verpflichtet habe.

Der von den Zeugen S und Z dargestellte Sachverhalt sei glaubwürdig und nachvollziehbar gewesen. Die von ihnen jeweils zu Protokoll gegebenen Angaben über die Äußerung von Herrn D zum Prüfauftrag und der für ihn daraus folgenden Konsequenz, dass somit keine Prüfung durchgeführt werden könne, stimmten in wesentlichen Punkten überein. Der von Herrn S und Herrn Z geschilderte Sachverhalt sei für die belangte Behörde am wahrscheinlichsten, da er den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche. Es habe für die belangte Behörde keine nachvollziehbaren Gründe für die Annahme einer "absichtlichen Prüfungsverweigerung" der beiden Prüforgane gegeben, zumal nicht erkennbar gewesen sei, worin der Vorteil eines solchen Abbruchs für die Kontrolleure bestehen sollte. Der von Herrn D unterstellte "Gasthausbesuch" oder "freie Tag" entbehre jeder Grundlage. Außerdem seien die betreffenden Prüforgane seitens des technischen Prüfdienstes der Agrarmarkt Austria als Kontrollorgane mit langjähriger Berufserfahrung und bester Fachkenntnis beschrieben worden, die schon mehrfach an EAGFL- (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft-) Kontrollen beziehungsweise ERH- (Europäische Rechnungshof-) Kontrollen als Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria teilgenommen hätten und die bislang noch keine Probleme bei Vor-Ort-Kontrollen gehabt hätten.

Herr D habe sich während der mündlichen Einvernahme gegenüber der belangten Behörde als emotional leicht erregbare Person dargestellt, die, wenn man nicht mit ihren Auffassungen über Sachverhalte oder mit ihren Rechtsansichten übereinstimme, äußerst schnell gereizt und ungehalten reagiere. Auf Grund dieses persönlichen Eindrucks sei die Berufungsbehörde zu der Auffassung gekommen, dass den Ausführungen von Herrn D zum Sachverhalt in zentralen Punkten dann nicht zu folgen gewesen sei, wenn er sein persönliches Verhalten im Gegensatz zu den betreffenden Prüforganen als betont zurückhaltend oder objektiv darstelle. Ein solches Verhalten stünde gänzlich im Widerspruch zu dem Eindruck, den Herr D bei der persönlichen Befragung vor der belangten Behörde vermittelt habe. Seine Angaben zum Sachverhalt, insbesondere zum Moment des Abbruchs der Vor-Ort-Kontrolle, seien unglaubwürdig und entsprächen in keiner Weise den Erfahrungen des täglichen Lebens "(erfahrene Kontrolleure stehen - ohne dazu veranlasst worden zu sein - abrupt auf und gehen ohne Angabe von Gründen)". Die diesbezüglichen Ausführungen von Herrn D seien - entgegen den ansonsten sehr ins Detail gehenden Darstellungen - äußerst knapp und unbestimmt, was dahingehend gedeutet werde, dass sie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen und konstruiert gewesen seien. Die Argumentation, dass die Kontrollorgane derart beschämt gewesen wären, dass sie diesen Abgang gewählt hätten, überzeuge nicht. Für die belangte Behörde sei nicht glaubhaft, dass die Prüforgane von sich aus und allein wegen der Beanstandung des Prüfauftrags und der Dienstausweise durch Herrn D aufgestanden seien und mit den Worten "Sie wollen ohnehin keine Prüfung" den Betrieb verlassen hätten. Auch wenn Herr D durch die Diskussion über den "Beamtenstatus", den Prüfauftrag und den Dienstausweis versucht habe, der Agrarmarkt Austria die Verantwortung für die Nichtdurchführung der Vor-Ort-Kontrolle zuzuschieben, sei dennoch die Prüfungsverweigerung bei Herrn D gelegen, indem er den Prüforganen zu verstehen gegeben habe, dass er Prüfauftrag und Dienstausweise als solche nicht anerkenne. Dies obwohl ihm die Vor-Ort-Kontrolle von der Agrarmarkt Austria telefonisch angekündigt worden sei und er unter den gegebenen Umständen somit davon ausgehen habe müssen, dass die Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich im Auftrag der Agrarmarkt Austria durchgeführt werde. Die von Herrn D den Prüforganen unterstellten Absichten (Gasthausbesuch, freier Tag) grenzten ans Abstruse und seien von ihm weder bewiesen noch ansatzweise glaubhaft gemacht worden. Sie unterstrichen vielmehr die Annahme, dass sich Herr D den Sachverhalt im Nachhinein nach seinen Vorstellungen zurecht gelegt habe. Dafür spreche z.B. auch die Tatsache, dass Herr D zum Ablauf der Terminvereinbarung wiederholt behauptet habe, dass Herr A sein persönliches Erscheinen angekündigt hätte, obwohl Herr A dies ausdrücklich bestreite und ein solches Vorgehen auch der üblichen Vorgangsweise des Technischen Prüfdienstes der Agrarmarkt Austria widerspreche. Ähnliches gelte für die von Herrn D der belangten Behörde unter anderem unterstellte Aussage, Herr D hätte bei der Einvernahme der von ihm namhaft gemachten Zeugen anwesend zu sein. Die Berufungsbehörde habe sich auf diese Weise persönlich davon überzeugen können, wie Herr D ihr Meinungen, Tendenzen und Aussagen unterstellt habe, die von ihr nie so geäußert oder kundgemacht worden seien. Insgesamt betrachtet würden die Angaben von Herrn D als Schutzbehauptungen qualifiziert, die dazu dienten, vom eigenen Verschulden abzulenken, um die beantragten Fördergelder trotz Prüfungsverweigerung lukrieren zu können.

Auch die Ausführungen von Frau T (der Ehefrau von Herrn D) zum zu beurteilenden Sachverhalt seien in wesentlichen Punkten wenig glaubhaft. So habe nicht nachvollzogen werden können, dass sich die Prüforgane - wie von ihr behauptet - nach einem ca. 15- minütigen Gespräch ohne Angabe von Gründen für den Abbruch verabschiedet hätten ("Mein Mann sagte höflich und ruhig: 'Aha, keine Unterschriften' ", daraufhin seien die zwei Prüforgane aufgestanden und weggefahren). Durch ihre Einvernahme hätten sich für die belangte Behörde keine zwingenden Anhaltspunkte dafür ergeben, den Ausführungen der Kontrollorgane zum Sachverhalt nicht zu folgen. Die belangte Behörde folge daher den übereinstimmenden und wahrscheinlicheren (lebensnäheren) Angaben der Prüforgane, wonach Herr D den Prüfauftrag und die Dienstausweise als solche nicht anerkannt und daher eine Prüfung verweigert hätte. Zudem sei während der Einvernahme der Zeugin T für die belangte Behörde der klare Eindruck entstanden, dass diese als Gattin von Herrn D keine für diesen nachteiligen Aussagen treffen habe wollen. Die Angaben von Frau T würden daher als Schutzbehauptungen bewertet.

Die Angaben von Frau K seien vage gewesen. Dies werde dahingehend gewertet, dass sie Arbeitnehmerin der beschwerdeführenden Partei sei und daher in einem nicht unbedeutenden Abhängigkeitsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei stehe. Zudem sei Frau K während eines Großteils des Prüfbesuches mit dem Kopieren in einem anderen Raum beschäftigt gewesen und habe daher nur wenige Angaben machen können und kaum zur Klärung des maßgeblichen Geschehens beitragen können. Insgesamt sei daher die Aussage vom Grundsatz bestimmt gewesen, keinen sie bei ihrem Arbeitgeber kompromittierenden Inhalt zu transportieren. Die Aussage von Frau K sei zweifellos nicht geeignet, den von der beschwerdeführenden Partei dargestellten Sachverhalt zu beweisen.

Bei der Beurteilung des Sachverhalts sei aber auch die Tatsache mit in Betracht zu ziehen, dass es bereits bei der bei der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2002 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle zu gravierenden Spannungen zwischen Herrn D und den damaligen Prüforganen (Herrn St und Herrn Z) gekommen sei. Die Agrarmarkt Austria habe daher bewusst zwei versierte Prüforgane für die gegenständliche Kontrolle bereitgestellt und diese auf eventuelle Spannungen vorbereitet, sodass eine Kurzschlusshandlung seitens der Kontrollorgane weitestgehend ausgeschlossen werden könne. Die Tatsache allein, dass beide Prüforgane versäumt hätten, die Unterschrift auf ihren Dienstausweise zu setzen, führe nicht automatisch zu dem Schluss, dass beide unqualifiziert wären.

Zusammenfassend komme die belangte Behörde daher zum Schluss, dass der Prüfabbruch von der beschwerdeführenden Partei ausgegangen und zu verantworten sei.

Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria sei daher korrekt gewesen.

Hinsichtlich des Antrages, eine Sonderprüfung des Rechnungshofes zu veranlassen, sei auszuführen, dass auf Grund des festgestellten Sachverhalts die Notwendigkeit einer solchen nicht erkennbar sei, da im vorliegenden Einzelfall von keinem besonderen Akt der Gebarung ausgegangen werden könne. Die Agrarmarkt Austria werde überdies jährlich mehrmals durch den ERH, den Rechnungshof, der internen und externen Revision und den EAGFL geprüft. Eine zusätzliche Prüfung des gegenständlichen Falls sei somit weder zweckmäßig noch notwendig.

Bezüglich Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund des angenommenen Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen von einer Ladung des von der beschwerdeführenden Partei namhaften gemachten Zeugen mangels Relevanz grundsätzlich abzusehen gewesen sei.

Soweit die beschwerdeführende Partei die Einschaltung der Staatsanwaltschaft wegen Falschbeurkundung der Dienstausweise begehre, sei darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Antragsrecht mangels Rechtsgrundlage nicht bestehe. Die belangte Behörde habe allfällige ihr gesetzlich obliegende Maßnahmen von sich aus zu setzen. Hinsichtlich in diesem Zusammenhang gegebenenfalls zu treffende beziehungsweise getroffene Maßnahmen unterliege die belangte Behörde der Verschwiegenheitspflicht.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenlose Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass in der Beschwerde zwar zu den Spruchpunkten 2 und 3 des angefochtenen Bescheides kein konkretes Vorbringen erstattet wird, jedoch auch diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides infolge der ausdrücklichen Formulierung in der Beschwerde, wonach der angefochtene Bescheid "zur Gänze" bekämpft werde, in Prüfung zu nehmen waren.

Die einzelnen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Berufung, von Beweisanträgen, des Antrags auf Zinszahlung, der Veranlassung einer Rechnungshofprüfung und der Erstattung einer Anzeige) sowie der erste und zweite Halbsatz des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Bescheides (betreffend Zeugenladung einerseits, Zinsenzahlung andererseits) sind trennbar und insofern selbständige Teile des angefochtenen Bescheides. Die Absprüche in Spruchpunkt 1, im ersten und zweiten Halbsatz des Spruchpunktes 2 sowie in Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides stehen nicht in einem inneren Zusammenhang zueinander und können unabhängig voneinander Bestand haben. Sie sind daher getrennt zu beurteilen.

2.2. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides:

2.2.1. Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen die unter Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides erfolgte Bestätigung der Abweisung ihres Antrages auf Kulturpflanzenflächenzahlungen für das Jahr 2003. Sie vertritt den Standpunkt, dass sie keine Prüfungsverweigerung zu verantworten habe, sondern die Vor-Ort-Kontrolle von den Prüforganen ungerechtfertigter Weise aus eigenem abgebrochen worden sei.

2.2.2. Gemäß Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ), ABl. Nr. L 327 vom 12. Dezember 2001, S 11 - 32, sind die betreffenden Anträge abzulehnen, wenn der Betriebsinhaber die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert.

2.2.3. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf gemeinschaftsrechtliche Verordnungen, insbesondere auf Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 . Weiters zitierte sie allgemein bei der Aufzählung der den angefochtenen Bescheid stützenden Rechtsgrundlagen neben dem Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 120/1985, dem Wortlaut nach § 18 Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 496/1999 (im Folgenden: KPF-VO 2000).

2.2.4. In diesem Zusammenhang ist zunächst Folgendes klarzustellen:

Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Juni 2007, G 21/07 und V 20/07, die Wortfolge "flächenbezogen oder" in § 99 Abs. 1 Z 6 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, idF BGBl. I Nr. 108/2001, als verfassungswidrig und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004, als gesetzwidrig aufgehoben. Jedoch ist im Beschwerdefall nicht die Betriebsprämie-Verordnung anzuwenden und war der Beschwerdefall überdies kein Anlassfall. Auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2007 besteht - abgesehen davon, dass mit einer allfälligen Aufhebung der innerstaatlichen Bestimmungen im Hinblick auf das unmittelbar anwendbare Gemeinschaftsrecht keine maßgebliche Veränderung der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen verbunden wäre; siehe sogleich - keine Möglichkeit, neuerlich Bedenken an den Verfassungsgerichtshof gegen die bereits aufgehobene Wortfolge in § 99 Abs. 1 Z 6 Marktordnungsgesetz 1985 mit der Begründung heranzutragen, dass auch die KPF-VO 2000 auf einer Art. 18 B-VG widersprechenden gesetzlichen Grundlage beruhte. Für den im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum liegt infolge der Wirkungen des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes eine "immunisierte" gesetzliche Grundlage vor, auf die sich die im Beschwerdefall anzuwendende KPF-VO stützen konnte.

Der Wegfall der KPF-VO als Folge der Aufhebung des § 99 Abs. 1 Z 6 Marktordnungsgesetz 1985 hätte jedoch im Übrigen - unabhängig von den Wirkungen des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2007 - keine weiteren Folgen für das gegenständliche Verfahren. Die für die Beurteilung des Beschwerdefalls maßgebliche Rechtsgrundlage ist nämlich nicht die innerstaatliche KPF-VO 2000, sondern unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht (Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2419/2001 ). Eine Überprüfung von Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides kann daher direkt anhand unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen erfolgen.

2.2.5. Art 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bestimmt, dass die betreffenden Anträge abzulehnen sind, wenn der Betriebsinhaber die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert.

2.2.6. Die belangte Behörde ist auf Grund des von ihr festgestellten Sachverhalts von einer von der beschwerdeführenden Partei zu verantwortenden Prüfungsverweigerung ausgegangen. Der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung des angefochtenen Bescheides, der auch eine eingehende und schlüssige Beweiswürdigung enthält, kann nicht entgegengetreten werden. Die in der Beschwerde behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde liegt nicht vor. Die von der Behörde aufgenommenen Beweise unterlagen ihrer freien Beweiswürdigung, die sie schlüssig und nachvollziehbar vorgenommen hat.

Nach dem von der belangten Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens und unter Wahrung des Parteiengehörs detailliert festgestellten Sachverhalt verweigerte Herr D die Vor-Ort-Kontrolle am 15. September 2003 mit dem Argument, dass der vorgelegte Prüfauftrag nicht gültig und die Dienstausweise von den Prüfern nicht unterschrieben worden seien.

Dazu ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Bestimmungen nicht vorsehen, dass die Prüforgane Dienstausweise beziehungsweise einen Prüfauftrag vorlegen müssen. Die Eigenschaft der Herren S und Z als Prüfer der Agrarmarkt Austria musste Herrn D auf Grund der Terminvereinbarung und auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle für das Jahr 2002, wo auch Herr Z anwesend war, bekannt sein. Auch der Grund und der Inhalt der Überprüfung ergab sich aus der Terminvereinbarung im Zusammenhang mit dem von der beschwerdeführenden Partei gestellten Mehrfachflächenantrag für das Jahr 2003. Aus dem von Herrn D an die Agrarmarkt Austria adressierten Telefax vom 9. September 2003 ist überdies ersichtlich, dass Herr D sowohl über den Termin als auch über den Gegenstand bzw. den Zweck der Vor-Ort-Kontrolle informiert war. Wie die belangte Behöre zutreffend feststellte, hätte Herr D zudem für den Fall, dass er wirklich Zweifel an der Identität und Aufgabe der Prüforgane gehabt hätte, die Agrarmarkt Austria bei Ankunft der Herren S und Z kontaktieren und nähere Auskünfte über die beiden Prüfer einholen können. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Herr D bei der gegebenen Sachlage keinen ernstzunehmenden Grund hatte, an der Identität, Rechtsstellung und Aufgabe der Prüfer zu zweifeln.

2.2.7. Die belangte Behörde konnte daher zutreffend davon ausgehen, dass die Vor-Ort-Kontrolle vom 15. September 2003 von Herrn D, dem vertretungsbefugten Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, verhindert wurde. Diese von der beschwerdeführenden Partei zu verantwortende Prüfungsverweigerung hatte nach Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages zu führen.

2.2.8. Es war daher insbesondere auch nicht weiter auf den Antrag, den Präsidenten der Kammer der Architekten und Zivilingenieure für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Frage der Flächenmessungen zu vernehmen, einzugehen. Ein Verfahrensmangel liegt in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht vor.

2.2.9. Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wendet, als unbegründet. Sie war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides (Zeugenladung):

Im ersten Halbsatz des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei zur Einholung weiterer Beweise (Ladung des Präsidenten oder eines von diesem zu diesem Thema namhaft zu machenden Sachverständigen der Kammer der Architekten und Zivilingenieure) keine Folge. Die Abweisung eines Beweisantrages ist eine Verfahrensanordnung im Sinne von § 63 Abs. 2 AVG, die bloß den Gang des Verfahrens bestimmt. Verfahrensanordnungen sind nicht als Bescheide zu erlassen, sie regeln nur den Gang des Verwaltungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens ergangene Verfahrensanordnung auch dann keinen Bescheid darstellt, wenn diese Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0219, den hg. Beschluss vom 24. März 1999, Zl. 99/12/0036, sowie die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0254, und vom 25. April 2005, Zl. 2004/17/0238). Demzufolge stellt sich die von der belangten Behörde im ersten Halbsatz des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Bescheides vorgenommene "Abweisung" des Beweisantrages der beschwerdeführenden Partei - ungeachtet ihrer Bezeichnung - als eine lediglich das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne von § 63 Abs. 2 AVG dar, die ihrem Inhalt nach mangels Bescheidcharakters einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich ist (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0534, sowie das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2005/17/0070).

Soweit sich die Beschwerde gegen den ersten Halbsatz des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zeugenladung) richtet, war sie daher gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen.

Im Übrigen ist auf die Ausführungen unter Punkt 2.3. zu verweisen, aus denen folgt, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht geeignet ist, einen bei der Beurteilung des in der Sache ergangenen Bescheides aufzugreifenden Verfahrensmangel aufzuzeigen.

2.4. Zum zweiten Halbsatz des Spruchpunktes 2 (Abweisung des Antrags auf Veranlassung der Agrarmarkt Austria zur Zahlung von Zinsen) und zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides:

2.4.1. Unter diesen Spruchpunkten gab die belangte Behörde den an sie gerichteten Anträgen der beschwerdeführenden Partei, welche darauf abzielten, dass die belangte Behörde andere Behörden zu bestimmten Maßnahmen veranlassen möge, keine Folge.

2.4.2. Für die von der beschwerdeführenden Partei formulierten Begehren besteht keine denkbare Rechtsgrundlage, aus der die beschwerdeführende Partei Ansprüche ableiten könnte. Der beschwerdeführenden Partei kommt kein Anspruch auf die Durchführung etwaiger "Aufsichtsmaßnahmen" durch die belangte Behörde zu.

2.4.3. Die Beschwerdeführerin konnte daher durch die Entscheidung der belangten Behörde über diese Anträge nicht in einem Recht verletzt werden. Die Beschwerde war daher auch insofern mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich des gesamten Spruchpunktes 2 des angefochtenen Bescheides und hinsichtlich Spruchpunkt 3 zurückzuweisen.

2.5. Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen war, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auch auf deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 23. April 2009

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