VwGH 2004/13/0067

VwGH2004/13/006728.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. Friedrich Aichberger und Dr. Friederike Wallentin-Hermann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Bäckerstraße 1/3/12, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 4. März 2004, Zl. ABK-348/02, betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §80;
BAO §9;
LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §7;
BAO §80;
BAO §9;
LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §7;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der S. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 28. September 2000 der Konkurs eröffnet wurde.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2001 hielt der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer vor, die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für August 2000 in der Höhe von S 33.613,-- (einschließlich der Nebengebühren) sei "bis dato nicht entrichtet, wodurch die gesetzliche Voraussetzung für Ihre Haft- und Zahlungspflicht gegeben ist".

Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schriftsatz vom 18. Juni 2001 vor, ihn treffe kein Verschulden an der Nichtentrichtung der am 15. September 2000 fällig gewesenen Abgaben. Die GmbH sei Importeur von Produkten eines japanischen Lieferanten gewesen, der den noch im Jänner 2000 für weitere fünf Jahre verlängerten Liefervertrag am 9. September 2000 vorzeitig aufgelöst habe. Dagegen sei nur die Anrufung eines Schiedsgerichtes in Tokyo möglich gewesen. Die Verständigung der Hausbank vom Vorgehen des Lieferanten habe zur Folge gehabt, dass die Kredite der GmbH sofort fällig gestellt und die Konten, auf denen ausreichend Deckung für die Abgaben vorhanden war, "mit Wirkung vom 13.9. eingefroren" worden seien. Am 27. September 2000 habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt.

Diesem Schriftsatz schloss der Beschwerdeführer eine Kopie des Konkurseröffnungsantrages an, aus der u.a. hervorging, dass das Stammkapital in der Höhe von S 14 Mio voll eingezahlt sei, das Umlaufvermögen zum 15. September 2000 S 64 Mio übersteige, der Kassenstand S 45.279,92 betrage und sich aus der Zwischenbilanz zum 12. September 2000 eine rechnerische Überschuldung von mehr als S 104 Mio ergebe. Darüber hinaus waren u.a. die Bankkonten der GmbH (ein PSK-Konto und insgesamt zehn Konten bei der Hausbank) angeführt.

Mit Bescheid vom 8. März 2002 machte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer gemäß §§ 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung für den Rückstand an Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer für den Zeitraum August 2000 in der Höhe von EUR 2.433,24 haftbar. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe "weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen".

In seiner Berufung vom 22. April 2002 bestritt der Beschwerdeführer - abgesehen von Ausführungen über die zu erwartende Konkursquote - erneut sein Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben. Er brachte vor, auf den Konten bei der Hausbank hätten sich etwa S 3 Mio befunden, die für diese und andere Zahlungen ausgereicht hätten, doch seien die Konten mit Wirkung vom 13. September 2000 "eingefroren" worden, sodass "keine Möglichkeit" bestanden habe, die am 15. September 2000 fällig gewordenen Beträge zu zahlen. Zum Beweis dafür beantragte er seine Einvernahme, die Einvernahme zweier Zeugen und die Beischaffung des Konkursaktes.

Der Magistrat der Stadt Wien wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 7. November 2002 ab, woraufhin der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte.

Mit Schreiben vom 29. April 2003 forderte die Magistratsdirektion den Beschwerdeführer auf, "durch eine Liquiditätsaufstellung darzulegen und zu belegen, welche Mittel im Haftungszeitraum - das ist der Zeitraum vom Fälligkeitszeitpunkt der zu Grunde liegenden Abgaben bis zur Konkurseröffnung - der Primärschuldnerin zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der GmbH, insbesondere auch der laufenden Auszahlung von Löhnen und Gehältern, zur Verfügung standen und welche Forderungen tatsächlich befriedigt wurden". Weiters werde er "eingeladen ... durch geeignete Unterlagen Nachweise" für sein Vorbringen, wonach die Kredite der GmbH von der Hausbank per 13. September 2000 fällig gestellt und die Firmenkonten eingefroren worden seien, zu erbringen.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2003 legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Bestätigung der Bank über die Fälligstellung der Kredite am 13. September 2000 sowie einen Kontoauszug zum Beweis für das Vorhandensein ausreichender Mittel bis zu diesem Zeitpunkt vor. Er verband dies mit dem Vorbringen, dass er nach Fälligstellung der Kredite "außerstande war, Zahlungen, welcher Art auch immer, zu leisten, und von ihm auch keine diesbezüglichen Aufträge erfolgt sind".

Mit Schreiben vom 6. August 2003 hielt die Magistratsdirektion dem Beschwerdeführer vor, die von ihm übermittelten Unterlagen seien "nicht geeignet, den Beweis dafür zu liefern, dass nach dem 13. September 2003 (gemeint: 2000) keine Kontobewegungen, insbesondere zur Begleichung aushaftender Verbindlichkeiten, bzw. Zahlungen aus sonstigen liquiden Mitteln der Primärschuldnerin erfolgt" seien. Auch der Aufforderung zur "Vorlage einer entsprechenden Liquiditätsaufstellung" sei nicht entsprochen worden, weshalb er letztmalig eingeladen werde, "darzulegen und zu belegen, welche Mittel im Haftungszeitraum - das ist der Zeitraum vom Fälligkeitszeitpunkt der zu Grunde liegenden Abgaben bis zur Konkurseröffnung - der Primärschuldnerin zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der GmbH, insbesondere auch der laufenden Auszahlung von Löhnen und Gehältern, zur Verfügung standen und welche Forderungen tatsächlich befriedigt wurden". Es wären "insbesondere sämtliche Kontenbewegungen auf sämtlichen Geschäftskonten der Primärschuldnerin zwischen 15. September 2000 bis zur Konkurseröffnung zu dokumentieren und zu erläutern, es wären aber auch sonstige liquiden Mittel sowie deren Verwendung im Haftungszeitraum (beispielsweise Barbeträge, Handkassen und dgl.) nachzuweisen. Sollten in diesem Zeitraum keinerlei Transaktionen mehr erfolgt sein, so wäre auch dies durch Vorlage entsprechender Konto- und Buchführungsbelege zu dokumentieren."

Mit Schriftsatz vom 20. August 2003 legte der Beschwerdeführer Auszüge hinsichtlich des - außer den Konten bei der Hausbank, wie im Konkursantrag erwähnt, noch geführten - PSK-Kontos und das über die Handkassa geführte Kassenbuch vor. Er verwies darauf, dass er hinsichtlich der zehn im Konkursantrag angeführten Konten bei der Hausbank bereits deren Sperre belegt habe, und erläuterte hinsichtlich des PSK-Kontos (Kontostand am 15. September 2000, laut Auszügen davor und danach: S 33.226,84) folgende von diesem Konto vor Konkurseröffnung noch vorgenommene Zahlungen:

Am 21. September 2000 seien gepfändete Gehaltsbestandteile eines ehemaligen Dienstnehmers in der Höhe von S 2.285,-- überwiesen sowie zwei Strafverfügungen einer Bezirkshauptmannschaft über je S 500,-- bezahlt worden. Am 26. September 2000 sei vom PSK-Konto eine Gerichtsgebühr in der Höhe von S 2.000,- entrichtet worden.

Die Handkassa habe der Bestreitung relativ geringfügiger Ausgaben der GmbH gedient. Während des fraglichen Zeitraumes habe die dafür zuständige Dienstnehmerin drei Kassa-Ausgänge eingetragen. Es handle sich dabei um S 30,-- Bankeinzahlungsspesen, um S 69,10 "Bankprovision Umwechslung" und S 1.551,-- "Abrechnung Ersatzteillager" (Kassenstand danach: S 38.107,84).

Darüber hinaus wiederholte der Beschwerdeführer seine Beweisanträge zum "lückenlosen Beweis dafür ..., dass ab dem Zeitpunkte der Eröffnung der Bank ..., sämtliche Konten zu sperren, mein Mandant striktest darauf geachtet hat zu vermeiden, weder von der Bank ... noch seitens des Masseverwalters einen Vorwurf zu erhalten, Zahlungen im Zeitpunkte des status cridae geleistet zu haben".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab, wobei sie den Spruch des Bescheides - mit Rücksicht auf eine Quotenzahlung des Masseverwalters - dahingehend abänderte, dass an die Stelle des Betrages von EUR 2.433,24 der Betrag von EUR 2.228,26 trete.

Sie begründete ihre Entscheidung - in Bezug auf die strittige Frage eines Verschuldens des Beschwerdeführers - im Wesentlichen wie folgt:

"Die Pflichtverletzung des Berufungswerbers ergibt sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben, wonach der Abgabepflichtige für jeden Monat längstens bis zum 15. des darauf folgenden Monats den Abgabenbetrag an die Stadt Wien zu entrichten hat.

Der Berufungswerber bestreitet sein Verschulden an der Pflichtverletzung und führt dazu aus (...) Eine Liquiditätsaufstellung wurde trotz 2-maliger Aufforderung nicht gelegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. September 1954, Slg. NF 1003/F, ausgesprochen hat, ist es Aufgabe des Geschäftsführers, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (vgl. VwGH vom 19. Februar 1997, Zl. 96/13/0079).

Den Nachweis einer solchen anteiligen Begleichung der Verbindlichkeiten hat der Berufungswerber nicht erbracht, obwohl er von der Erstbehörde wiederholt aufgefordert wurde, eine Liquiditätsaufstellung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorzulegen. Er hat der erkennenden Behörde lediglich Ablichtungen einiger Kontenbelege sowie ein Kassenbuch übermittelt und im Übrigen nur vorgebracht, dass ein Zugriff auf die Geschäftskonten mit der Fälligstellung seitens der Hausbank nicht mehr möglich gewesen wäre. Indessen gibt der Umstand der bloßen Fälligstellung der Kredite - durch die beigebrachte Erklärung der Bank ... vom 22. Mai 2003 wird bestätigt, dass dem Berufungswerber gegenüber am 13. September 2003 (richtig: 2000) mündlich die Fälligstellung ausgesprochen worden ist - keinen Beweis über allfällige Kontenbewegungen und Transaktionen nach diesem Zeitpunkt, sodass der Berufungswerber zur Vorlage der entsprechenden Kontenbelege aufzufordern war.

Es ergibt sich aber schon aus den vorgelegten Beweismitteln (PSK-Kontobelege sowie Handkasse), dass noch nach dem Fälligkeitszeitpunkt verschiedene Zahlungen geleistet worden sind. Der Berufungswerber räumt selbst ein, dass von den PSK-Konten im Haftungszeitraum an einzelne Gläubiger Überweisungen über insgesamt S 5.285,-- erfolgt sind. Auch aus der Handkasse wurden - soweit aus den Aufzeichnungen im Kassenbuch dem Haftungszeitraum zuordenbar - Zahlungen über zumindest S 1.650,10 getätigt, in keinem Fall jedoch Abgabenzahlungen geleistet. Die seitens des Berufungswerbers beantragten Einvernahmen konnten aus diesem Grunde unterbleiben.

Von einer anteiligen Begleichung aller Verbindlichkeiten kann schon aus diesem Grunde nicht die Rede sein. Zur Vermeidung eines zur Heranziehung zur Haftung relevanten Verschuldens müssen die anfallenden Abgabenverbindlichkeiten zumindest anteilig entrichtet werden (vgl. auch VwGH vom 29. Juni 1999, Zl. 99/14/0040).

Eine Auseinandersetzung mit den Ursachen des Vermögensverfalls der Primärschuldnerin, wie in der Berufung gefordert, ist für das gegenständliche Verfahren unerheblich ..."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Beschwerde wird u.a. geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliege es nicht "allein" dem Geschäftsführer, die Vermögenssituation auf die von der Behörde "befohlene" Weise darzulegen. Der geforderte Liquiditätsnachweis sei nach der Judikatur zwar ein geeignetes, aber nicht das einzige Mittel zur Klärung der Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern verkürzt worden sei, weshalb die Unterlassung einer ausdrücklich zu diesem Thema beantragten Einvernahme einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bedeute. Auch entbinde die Pflicht des Vertreters, am Ermittlungsverfahren betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabenentrichtung mitzuwirken, die belangte Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergäben. Hätten die vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit dem Konkursakt, dessen Beischaffung der Beschwerdeführer beantragt habe, nicht ausgereicht, so hätte die belangte Behörde ihn darauf hinweisen und eine entsprechende Ergänzung verlangen müssen.

Dem Beschwerdeführer seien nach Fälligstellung der Kredite durch die Hausbank auf deren Konten keine Beträge mehr zur Verfügung gestanden. Die Mittel auf dem PSK-Konto und in der Handkassa seien aus rechtlichen Gründen nur für die im Schriftsatz vom 20. August 2003 erwähnten "konkursfesten" Zahlungen verwendet worden, wobei es sich bei der "Abrechnung Ersatzteillager" um eine interne Ausgleichszahlung zwischen Haupt- und Nebenkassa gehandelt habe. Keinesfalls könne der Beschwerdeführer aber zur Gänze haften. Er hafte nur für den Betrag, der der Abgabengläubigerin zugegangen wäre, wenn er die insgesamt nicht ausreichenden Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet hätte. Gemessen an den im Konkurs festgestellten Verbindlichkeiten von insgesamt S 130,563.077,94, die aus dem in der Berufung als Beweismittel beantragten Konkursakt ersichtlich gewesen wären, wäre dies ein Bruchteil von knapp mehr als einem halben Promille und somit ein Betrag in der Höhe von weniger als EUR 2,-- gewesen.

Die belangte Behörde hält dem in der Gegenschrift u. a. entgegen, sie sei nicht etwa davon ausgegangen, es habe nach Fälligstellung der Kredite noch Kontobewegungen auf den Konten bei der Hausbank gegeben, die zu einer Ungleichbehandlung von Gläubigern beigetragen hätten. Eine solche sei vielmehr schon aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen hervorgegangen, weshalb sich weitere Beweisaufnahmen erübrigt hätten. In Bezug auf das Ausmaß der Haftung sei dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass er "die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte qualifizierte Mitwirkung eben nicht geleistet" habe. Er habe "weder den Nachweis erbracht, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre, noch hat er entsprechende Behauptungen und Beweisanbote zu seiner Entlastung dargetan, welche die belangte Behörde gehalten hätten, konkrete Feststellungen zu den angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen".

Dem ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde selbst nicht meint, sie hätte sich über die Behauptung des Beschwerdeführers, andere Mittel als diejenigen auf dem PSK-Konto und in der Handkassa seien ihm bei Fälligwerden der Abgaben nicht mehr zur Verfügung gestanden, unter Abstandnahme von den dazu beantragten Beweisen hinwegsetzen können. Die Höhe der Mittel auf dem PSK-Konto und in der Handkassa hat die belangte Behörde trotz der Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt. Sie begnügt sich im angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis, es seien noch Überweisungen vom PSK-Konto (S 5.285,--) und Zahlungen aus der Handkassa (S 1.650,10) "an einzelne Gläubiger", "in keinem Fall jedoch Abgabenzahlungen" erfolgt, sodass "von einer anteiligen Begleichung aller Verbindlichkeiten ... schon aus diesem Grunde nicht die Rede sein" könne.

Diese Argumentation greift allerdings zu kurz, um die Haftung des Beschwerdeführers für den gesamten Rückstand zu begründen.

Die belangte Behörde hat sich vor allem darüber hinweggesetzt, dass der Beschwerdeführer die ihm während des kurzen Haftungszeitraumes zur Verfügung stehenden Mittel und die daraus geleisteten Zahlungen im Schriftsatz vom 20. August 2003 dargestellt und belegt hatte und sich das Ausmaß der Verbindlichkeiten auf Grund der Angaben im vorgelegten Konkursantrag zumindest ausreichend abschätzen ließ, um zu erkennen, dass die erwähnten Mittel offensichtlich nur zur Begleichung eines Bruchteils davon ausreichen konnten.

Ausgehend von der Auffassung, dass die vorgelegten Unterlagen keine detaillierte Berechnung zur Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger enthielten, wäre es aber Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführer zur erforderlichen Präzisierung seines Vorbringens durch rechnerische Darlegung jener Beträge aufzufordern, deren Entrichtung zu der jeweiligen Abgabenfälligkeit in Gegenüberstellung mit den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen dem Gebot der Gleichbehandlung aller Forderungen entsprochen hätte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2007, 2006/15/0073, und vom 27. August 2008, 2006/15/0010).

Da die belangte Behörde einen entsprechenden Vorhalt nicht erlassen hat (die Aufforderungen, die am 29. April und am 6. August 2003 an den Beschwerdeführer ergangen waren, hatten sich jeweils nur auf die Mittel und die daraus vorgenommenen Zahlungen bezogen und waren vom Beschwerdeführer insoweit auch befolgt worden), hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 28. April 2009

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