VwGH 2008/22/0373

VwGH2008/22/037328.8.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des O O in W, vertreten durch Mag. Gabriel Wutti, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorferstraße 63B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Mai 2005, Zl. 143.436/2-III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf "Verlängerung" einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 3 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 (FrG) ab.

Der Beschwerdeführer sei am 10. Dezember 2001 mit einem gültigen Visum der Kategorie C, ausgestellt durch die Österreichische Botschaft Lagos, eingereist und seit 12. Dezember 2001 in Wien gemeldet. Am 20. Dezember 2001 habe er an die Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag gemäß § 49 Abs. 1 FrG unter der Voraussetzung einer Familienangehörigkeit mit einem österreichischen Staatsbürger, nämlich seinem Vater Victor O., gestellt. Gemäß § 14 Abs. 3 FrG hätte der Beschwerdeführer der Behörde jedoch keine ausreichenden Beweismittel zur Bestätigung seiner Verwandtschaft mit einem österreichischen Staatsbürger vorgelegt, weshalb er nicht zu einer Inlandsantragstellung berechtigt gewesen und der Antrag abgewiesen worden sei. Dieser abweisende Bescheid sei im Rahmen eines Berufungsverfahrens von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien behoben worden, da mangels Vorliegens eines begünstigten Drittstaatsangehörigen die Zuständigkeit des Landeshauptmanns von Wien gegeben wäre. Der Landeshauptmann von Wien habe sodann den Antrag mit Bescheid vom 7. Jänner 2005 abgewiesen. In der dagegen erhobenen Berufung sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass auf Grund der Verwandtschaft mit einem österreichischen Staatsbürger eine Inlandsantragstellung zulässig wäre und der lange Aufenthalt im Inland sowie die im Verfahren aufgetretenen mannigfaltigen, nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnenden Komplikationen besonders berücksichtigungswürdige humanitäre Gründe darstellen würden. Die Änderung der Zuständigkeit und der Voraussetzungen wären für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer noch über keinen Aufenthaltstitel verfüge und der Antrag daher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten sei. Anhand eines Berichtes der Österreichischen Botschaft Lagos könne nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer Sohn eines österreichischen Staatsbürgers sei, was in der Berufung auch nicht bestritten werde. Der Beschwerdeführer sei daher nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen und hätte gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus stellen müssen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG sei die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels zu versagen, wenn dieser zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erstellt werden solle.

Der Antrag gemäß § 49 Abs. 1 FrG unter der Voraussetzung einer Familienangehörigkeit mit einem österreichischen Staatsbürger sei im Inland gestellt worden, jedoch habe der Beschwerdeführer keine ausreichenden Beweismittel zur Bestätigung seiner Verwandtschaft mit einem österreichischen Staatsbürger, sprich seinem angeblichen Vater, vorgelegt. Daher könne nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer zu einer Inlandsantragstellung berechtigt gewesen wäre, er hätte seinen Antrag daher gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG vor der Einreise vom Ausland aus stellen müssen.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 Abs. 2 FrG habe die Behörde einen im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung abzuweisen, wenn kein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" aus humanitären Gründen vorliege. Als solcher sei in der Berufung vorgebracht worden, dass sich der Beschwerdeführer bereits langjährig in Österreich aufhalte und im Zuge des Verfahrens mannigfaltige, nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnende Komplikationen aufgetreten wären. Dazu hält die belangte Behörde fest, dass die erstinstanzliche Behörde auf Grund der unzureichenden Beweismittelvorlage weitere und umfangreichere Überprüfungen durch die Österreichische Botschaft Lagos vornehmen habe lassen, was bei ordnungsgemäßer Vorlage aller benötigten Beweismittel im Zuge der Antragstellung nicht erforderlich gewesen wäre. Daher seien die sich dadurch ändernden Voraussetzungen zur Beurteilung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und der Wechsel in der Behördenzuständigkeit nicht vorhersehbar gewesen. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an den notwendigen Überprüfungen und den damit einhergehenden Komplikationen gehabt hätte.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne auch der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführer in Österreich nicht als besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Grund im Sinne des § 10 Abs. 4 FrG gewertet werden. Die materiellen Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 4 FrG lägen daher nicht vor. Eine Inlandsantragstellung werde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG von Amts wegen nicht zugelassen. Ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf Art. 8 EMRK sei daher entbehrlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 FrG genießen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 leg. cit., die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nichts anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen.

Begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 47 Abs. 3 FrG sind

(1.) Ehegatten, (2.) Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, und (3.) Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.

Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft gemäß § 89 Abs. 1 FrG der Landeshauptmann bzw. gemäß Abs. 2 leg. cit. die Bundespolizeibehörde, wenn es sich u.a. um den Aufenthaltstitel eines Drittstaatsangehörigen handelt, der nach dem 4. Hauptstück (Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger sowie für Angehörige von EWR-Bürgern und Österreichern) Niederlassungsfreiheit genießt. Der Instanzenzug gegen Bescheide des Landeshauptmannes geht an den Bundesminister für Inneres (§ 94 Abs. 4 FrG), anderenfalls entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz (§ 94 Abs. 1 FrG).

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte bei nicht eindeutigen Beweisergebnissen, ob der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 47 Abs. 3 FrG ist, den Sachverhalt durch Einholung ergänzender Beweismittel klären und so den Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit wahren müssen. In einem wesentlichen Punkt, nämlich ob ein Verwandtschaftsverhältnis zu einem österreichischen Staatsbürger vorliegt, habe es die belangte Behörde verabsäumt, das Ermittlungsverfahren vollständig durchzuführen und ergänzende Beweismittel, insbesondere die Einvernahme des Vaters Victor O. und Bestellung eines Sachverständigen zur Klärung der Vaterschaft, einzuholen. Der nicht eindeutige Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses rechtfertige nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht der Sohn des österreichischen Staatsbürgers sei. Bei vollständigen Feststellungen hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer der Sohn des österreichischen Staatsbürgers Victor O. sei.

Im angefochtenen Bescheid wird - wie bereits zitiert - ausgeführt, anhand eines Berichtes der Österreichischen Botschaft Lagos könne nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer Sohn eines österreichischen Staatsbürgers sei. Dieser Sachverhalt sei in der Berufung auch nicht bestritten worden. Daher sei der Beschwerdeführer auch nicht als begünstigter Drittstaatenangehöriger anzusehen.

Diese Ansicht der belangten Behörde kann aus folgenden Gründen nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien hat sich im Bescheid vom 27. September 2004 als Berufungsbehörde mit den Beweismitteln, ob eine Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zu einem österreichischen Staatsbürger vorliegt, auseinander gesetzt und kam zu dem Schluss, es könne keinesfalls mit der erforderlichen Verlässlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Sohn seines behaupteten Vaters wäre und hob den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. August 2004 mangels sachlicher Zuständigkeit auf. Auch der Landeshauptmann von Wien als zuständige Behörde gemäß § 89 Abs. 1 FrG führte im Bescheid vom 7. Jänner 2005 aus, dass der Beschwerdeführer nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei. Dies blieb in der dagegen erhobenen Berufung vom 16. Februar 2005 unbestritten. Die Berufung wiederholt lediglich die Behauptung, der Beschwerdeführer wäre im Zeitpunkt der Antragstellung Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers und daher zur Antragstellung im Bundesgebiet legitimiert gewesen. Die weiteren Ausführungen der Berufung betreffen das vermeintliche Vorliegen "besonders berücksichtigungswürdiger Gründe" gemäß § 10 Abs. 4 FrG . Solche wären aus Sicht des Beschwerdeführers auch darin zu sehen, dass "das Verfahren infolge mannigfaltiger nicht seiner Sphäre zuzurechnenden Komplikationen zur neuerlichen Entscheidung dem Amt der Wr. Landesregierung, MA 20 übertragen worden ist". Dass die belangte Behörde im Blick auf § 94 Abs. 1 FrG nicht zuständig wäre, wurde in der Berufung nicht vorgebracht. Somit ist auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es verabsäumt, das Ermittlungsverfahren vollständig durchzuführen und ergänzende Beweismittel einzuholen, nicht zielführend.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 49 Abs. 1 FrG ist, begegnet daher keinen Bedenken.

Den - unbestritten - Feststellungen der belangten Behörde zufolge ist der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2001 mit einem Visum der Kategorie C nach Österreich eingereist und seit dem 12. Dezember 2001 in Wien gemeldet; für ihn wurde bis dato noch kein Aufenthaltstitel erteilt, der Beschwerdeführer hat somit einen Erstantrag im Inland gestellt.

Gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG kann der - nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle grundsätzlich vom Ausland aus zu stellende - Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG vorliegen.

§ 14 Abs. 2 letzter Satz FrG eröffnet der Behörde die Möglichkeit, von Amts wegen in ganz bestimmten Ausnahmefällen (nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen) von der Abweisung eines im Inland gestellten Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand zu nehmen und eine solche Bewilligung zu erteilen - wobei die Erteilung der Zustimmung des Bundesministers für Inneres bedarf. Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" im Sinne des § 10 Abs. 4 leg. cit. vorliegt, so schließt dies die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. aus. Ist hingegen nach Ansicht der Behörde das Vorliegen eines "besonders berücksichtigungswürdigen Falls" aus humanitären Gründen zu verneinen, dann hat sie den im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung nach dem "Grundsatz der Auslandsantragstellung" (§ 14 Abs. 2 erster Satz FrG) abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0308).

§ 10 Abs. 4 FrG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab. Weiters liegen "besonders berücksichtigungswürdige Fälle" auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch besteht.

Als berücksichtigungswürdigen Fall aus humanitären Gründen bringt der Beschwerdeführer vor, er sei seit 10. Dezember 2001 in Österreich aufhältig und habe sich wirtschaftlich und sozial eine Existenz aufgebaut. Er habe eine Wohnung angemietet, gehe einer Beschäftigung nach und sei sozialversichert. Er habe zu seinem Vater eine innige Nahebeziehung. Seine Stiefmutter und seine drei Halbgeschwister besäßen die österreichische Staatsbürgerschaft, auch sein Onkel lebe in Wien und sei ein sehr nahe stehendes Familienmitglied des Beschwerdeführers. Darüber hinaus habe er viele Freundschaften in Österreich geschlossen, sei vollständig integriert und sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich. Der Beschwerdeführer führe einen ordentlichen Lebenswandel und sei unbescholten. Eine Rückkehr nach Nigeria nach vier Jahren Aufenthalt in Österreich würde den Beschwerdeführer unbillig hart treffen, zumal er in Nigeria keine Verwandten und als gelernter Schneider auch keine Berufsaussichten hätte. Davon abgesehen sei es offenbar und bekannt, dass in Nigeria seit Jahren anhaltende ethnische, religiöse und soziale Konflikte herrschten und es immer wieder zu gewalttätigen Unruhen und blutigen Ausschreitungen komme. Dieser Umstand stelle einen berücksichtigungswürdigen Fall aus humanitären Gründen dar, welcher von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wäre und auch bei der Ermessensentscheidung eine Rolle hätte spielen sollen.

Abgesehen davon, dass die Ausführungen bezüglich der Stiefmutter und der drei Halbgeschwister eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung darstellen, ist der Hinweis auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, seine Integration - auch auf dem Arbeitsmarkt - in Österreich und dass er in Nigeria keine Verwandten mehr und auch keine Berufsaussichten hätte, nicht geeignet, einen Grund für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls im Sinne des § 10 Abs. 4 FrG aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0308, sowie die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0020).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die seit Jahren anhaltenden ethnischen, religiösen und sozialen Konflikte in Nigeria beruft und vorbringt, dass es immer wieder zu gewalttätigen Unruhen und blutigen Ausschreitungen komme, handelt es sich dabei um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 4 FrG vorliege, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 14 Abs. 2 FrG begegnet somit keinen Bedenken.

Da sich die Beschwerde nach dem Vorgesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. August 2008

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