Normen
AVG §66 Abs4;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, brachte am 14. September 2005 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung (nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 - FrG) für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" ein, den sie mit der am 24. August 2005 erfolgten Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger begründete.
Dieser Antrag wurde von der Bundespolizeidirektion Wien in weiterer Folge auf Grund der Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), welches mit 1. Jänner 2006 in Kraft trat, an den Landeshauptmann von Wien zur Entscheidung abgetreten. Dieser wies den Antrag mit Bescheid vom 28. August 2006, Zl. MA35- 9/2741684-01-7, gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin nach asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Sie unterliege daher nicht dem Anwendungsbereich des NAG.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde u.a. vorgebracht, dass der Asylantrag bereits zurückgezogen worden sei, weshalb der herangezogene Zurückweisungsgrund nicht vorliege.
Diese Berufung wurde von der belangten Behörde gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 NAG abgewiesen. Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, das die Beschwerdeführerin betreffende Asylverfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen. Jedoch sei sie zur Antragstellung im Inland und zum Abwarten der Entscheidung über den Antrag im Bundesgebiet nicht berechtigt gewesen. Ihr Antrag sei aus diesem Grund abzuweisen, zumal humanitäre Gründe, auf Grund derer die Inlandsantragstellung hätte zugelassen werden können, nicht festgestellt worden wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin verweist zu Recht darauf, dass Prozessgegenstand einer Berufungsentscheidung nach § 66 AVG jene Verwaltungssache ist, die zunächst der Behörde erster Instanz vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, so darf die Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, weil damit der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen wäre (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 66 AVG, S. 1273 ff, angeführte hg. Rechtsprechung).
Im gegenständlichen Fall wies die Behörde erster Instanz den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung lediglich aus Formalgründen, nämlich der von ihr konstatierten Unanwendbarkeit des NAG, zurück. Demnach lag ausschließlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, abgelehnt wurde (vgl. zur Beurteilung einer Zurückweisung nach § 1 Abs. 2 Z 1 NAG als prozessuale Entscheidung den hg. Beschluss vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0294). Daher war die belangte Behörde als Berufungsbehörde lediglich befugt darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildete den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Da die belangte Behörde hingegen den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansah und in weiterer Folge ungeachtet des Gegenstandes des Berufungsverfahrens eine inhaltliche Entscheidung traf, überschritt sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastete ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0142). Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. August 2008
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