Normen
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1999 mit einem Visum nach Österreich. Am 15. Juli 2003 schloss er die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Am 23. Juli 2003 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dieser Ehefrau. Die Ehe wurde am 18. November 2005 geschieden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug den genannten Antrag gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab und begründete dies damit, dass sich der Beschwerdeführer entgegen dieser Norm sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten habe.
Gemäß § 74 NAG könne die Behörde von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Heilung von sonstigen Verfahrensmängeln zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 NAG erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe angegeben; auch von der belangten Behörde könnten keine humanitären Gründe nach § 72 NAG gefunden werden. Die Inlandsantragstellung werde daher nicht zugelassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof sprach u.a. im Erkenntnis vom 13. Februar 2007, Zl. 2007/18/0036, bereits aus, dass - im Geltungsbereich des NAG - der Fremde nach Scheidung der Ehe nicht mehr berechtigt sei, die Entscheidung über seinen Antrag im Inland abzuwarten. Da der Beschwerdeführer unstrittig entgegen § 21 Abs. 1 zweiter Satz NAG nach Inkrafttreten des NAG nicht ausgereist ist und die Entscheidung über seinen Antrag nicht im Ausland abgewartet hat, durfte die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zu Recht abweisen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Auslandsantragstellung wäre als zusätzliche Formalvoraussetzung im Sinn des § 81 NAG unzulässig, geht deswegen fehl, weil es sich bei der Verpflichtung, den Antrag im Ausland zu stellen und das Verfahren im Ausland abzuwarten, nicht um ein bloßes Formalerfordernis, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2007/18/0036). Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde erst nach Inkrafttreten des NAG mit 1. Jänner 2006 über den gegenständlichen Antrag entschieden hat, vermag der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abzuleiten.
Letztlich wird die Ansicht der belangten Behörde über das Fehlen von humanitären Gründen für eine Inlandsantragstellung gemäß §§ 72, 74 NAG in der Beschwerde nicht releviert.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ungeachtet dessen abgewiesen, dass im Antragszeitpunkt auf Grund der damaligen Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen auf dem Boden der damaligen Rechtslage das Recht auf Inlandsantragstellung bestand.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. März 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)