VwGH 2008/21/0076

VwGH2008/21/007631.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 26. Juli 2007, Zl. Fr-4250a-45/07, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen georgischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 sowie den §§ 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot. Zur Begründung dieser Maßnahme verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Februar 2005 wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt worden sei; die bedingte Strafnachsicht sei in der Folge widerrufen worden. Eine weitere rechtskräftige Verurteilung sei am 8. August 2006 wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe erfolgt, weil der Beschwerdeführer als Lenker eines Pkw eine Fußgeherin fahrlässig am Körper verletzt und Beamten der Polizeiinspektion Bludenz einen gefälschten georgischen Führerschein vorgewiesen habe.

Am 9. Jänner 2007 sei der Beschwerdeführer wegen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden, weil er nach Einschlagen einer Seitenscheibe in einen Pkw eingebrochen sei und Gegenstände herausgenommen habe.

Letztlich sei er mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Juni 2007 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden, weil er mit vier Komplizen beim Diebstahl von insgesamt 16 Flaschen Whiskey und von Champagnerflaschen betreten worden sei.

Unter Hinweis auf die Anzahl und Höhe der Verurteilungen sowie das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Gesamtfehlverhalten erachtete die belangte Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 (iVm § 60 Abs. 2 Z 1) FPG als erfüllt und die Annahme nach § 62 Abs. 1 FPG als gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz fremden Eigentums, zuwiderlaufe. Der Beschwerdeführer weise eine große kriminelle Energie auf, welche sich insbesondere dadurch gezeigt habe, dass er innerhalb kurzer Zeit wieder rückfällig geworden sei.

Der Beschwerdeführer habe bis Mitte des Jahres 2004 mit Ehefrau und Sohn in Georgien gelebt. Nach seiner illegalen Einreise am 1. Juni 2004 habe er einen Asylantrag gestellt, der in erster Instanz mit einem (negativen) Ausspruch nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG gemäß § 7 leg. cit. abgewiesen worden sei. Das Berufungsverfahren beim unabhängigen Bundesasylsenat sei offen. Auch die Asylanträge seiner Ehefrau und des Sohnes seien - noch nicht rechtskräftig - abgewiesen worden. Am 19. März 2005 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich eine Tochter zur Welt gebracht. Die Familie sei in einer Flüchtlingsunterkunft der Caritas mit Hauptwohnsitz gemeldet. Auf Grund dieser Umstände stelle das Rückkehrverbot einen "gewissen relevanten Eingriff" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Dieser sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend erforderlich. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien in keiner Weise in Österreich relevant integriert und es dränge das in hohem Maß bestehende Interesse an der Erlassung des Rückkehrverbotes das persönliche und familiäre Interesse des Beschwerdeführers in den Hintergrund. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes wögen schwerer als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft (Z 2).

Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinn des Abs. 1 u.a. jene des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG.

Wie im Fall eines Aufenthaltsverbotes ist auch bei der Erstellung der für jedes Rückkehrverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung, ein Rückkehrverbot zu erlassen, ist Ermessen zu üben, wobei die Behörde vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auf alle für und gegen das Rückkehrverbot sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/21/0206).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die festgestellten gerichtlichen Verurteilungen und das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Ansicht, dass der Tatbestand des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt und die Prognose nach § 62 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Delikte seien "höchstens als solche zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Beschuldigten anzusehen". Mit diesem Vorbringen können jedoch die Diebstähle u.a. eines Autoradios und von Werkzeugen sowie von Whiskey und Champagner nicht in ihrer Bedeutung gemindert werden. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von einer groben Missachtung fremden Eigentums und es kann angesichts der einschlägigen Tatwiederholungen kein Besserungswille festgestellt werden.

Gemäß § 62 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 1 FPG ist, würde durch ein Rückkehrverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, dieses nur zulässig, wenn es zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Abs. 2 leg. cit. ist diese Maßnahme unzulässig, wenn deren Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die belangte Behörde hat ohnedies einen mit dem Rückkehrverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Sie hat aber auch zu Recht diesen Eingriff als dringend geboten und nach Durchführung einer Interessenabwägung als zulässig gewertet, steht doch dem großen öffentlichen Interesse an der Unterbindung der Eigentumskriminalität von Asylwerbern keine maßgebliche inländische Integration gegenüber.

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe Zeugen nicht vernommen, die "einerseits seine familiären Beziehungen und andererseits die asylrelevante Verfolgung hätten nachweisen sollen". Damit wird eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt, weil die belangte Behörde ohnedies familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich angenommen hat und andererseits die behauptete asylrelevante Verfolgung nicht im Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes zu prüfen ist. Zum zweitgenannten Argument sei bemerkt, dass der Asylwerberstatus kein Hindernis, sondern im Gegenteil Voraussetzung für die Erlassung eines Rückkehrverbotes ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. März 2008

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