VwGH 2008/21/0061

VwGH2008/21/006128.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Pfarrgasse 15 a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. Juli 2007, Zl. St 227/06, betreffend Rückkehrverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, befindet sich seit März 2002 als Asylwerber in Österreich. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 3. Juli 2007 erließ die belangte Behörde gegen ihn gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 und §§ 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein mit zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot. Dies begründete sie im Wesentlichen mit zwei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, und zwar durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15. Juli 2005 - ua. wegen schwerer Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung - zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten (bedingt nachgesehener Strafteil acht Monate) und durch das Landesgericht Linz vom 11. August 2005 - ua. wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen Körperverletzung - zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr (bedingt nachgesehener Strafteil neun Monate). Nach näherer Darstellung der am 10. September 2003, am 29. Juli 2004 (erste Verurteilung) und am 20. Juli 2005 (zweite Verurteilung) gesetzten Tathandlungen wies die belangte Behörde insbesondere auf den raschen Rückfall des Beschwerdeführers nach der strafgerichtlichen Verurteilung vom 15. Juli 2005 hin, weshalb sich das Rückkehrverbot ungeachtet der familiären Bindungen des Beschwerdeführers (erkennbar gemeint: Kind aus der mittlerweile beendeten Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin) auch im Grunde des § 66 FPG als geboten erweise.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Angesichts der beiden nicht in Abrede gestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers steht zunächst fest, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG, dessen Vorliegen im Fall von Asylwerbern gemäß § 62 Abs. 1 und 2 FPG die Erlassung eines Rückkehrverbotes ermöglicht, erfüllt ist. Es kann der belangten Behörde aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausgehend von den den Verurteilungen zu Grunde liegenden mehrfachen, jeweils von Aggressionen getragenen Tathandlungen (hervorgehoben sei jene vom 29. Juli 2004; der Beschwerdeführer hatte mit einem zerbrochenen Aschenbecher auf eine andere Person eingeschlagen und dieser dabei einen Bruch des 5. Mittelhandknochens rechts und eine Sehnendurchtrennung am linken Unterarm zugefügt) zu dem Ergebnis gelangte, es müsse bezüglich des Beschwerdeführers eine negative Zukunftsprognose im Sinn des § 62 Abs. 1 FPG zu Grunde gelegt werden. In der Beschwerde wird dazu letztlich nur vorgetragen, es lägen keine Anhaltspunkte für eine derartige negative Zukunftsprognose vor und es wäre davon auszugehen gewesen, dass sich "bei entsprechenden flankierenden Maßnahmen" die Verhältnisse bessern würden. Welche "flankierenden Maßnahmen" dies sein sollten, wird freilich nicht näher dargestellt, und es wird auch sonst nichts vorgebracht, was dafür sprechen könnte, vom Beschwerdeführer werde ungeachtet seiner mehrfachen Gewaltausbrüche und ungeachtet seiner neuerlichen Straffälligkeit am 20. Juli 2005 unmittelbar nach der ersten strafgerichtlichen Verurteilung vom 15. Juli 2005 in Hinkunft keine maßgebliche Gefährdung mehr ausgehen.

Gegen die behördliche Beurteilung nach § 66 (iVm § 62 Abs. 3) FPG führt die Beschwerde ins Treffen, dass auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu wenig Bedacht genommen worden sei. Des Näheren wird dazu allerdings nur auf den Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2002 und auf den österreichischen Sohn des Beschwerdeführers verwiesen. Mit diesem lebt der Beschwerdeführer allerdings wegen der Trennung von seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt und es ist nicht ersichtlich, dass es ungeachtet dessen eine intensive persönliche Nahebeziehung gäbe. Angesichts dessen und angesichts der wiederholten, insbesondere gegen die körperliche Integrität Anderer gerichteten Straftaten des Beschwerdeführers erweist sich damit das gegenständliche Rückkehrverbot auch im Grunde des § 66 FPG als gerechtfertigt, zumal der ergänzend angesprochene bisherige - noch nicht besonders lange - inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Gewicht insofern zu relativieren ist, als er zur Gänze auf seiner Stellung als Asylwerber beruht. Vor allem lässt sich, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht sagen, die Auswirkungen des Rückkehrverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie würden schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.

Da nach dem Gesagten somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt,

war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2008

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