Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit ihrer zur hg. Zl. 2008/17/0024 protokollierten Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei den an sie mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2007 ergangenen Auftrag, "ab der nächsten Erklärung sowie Zuteilung der in den Vorjahren und im heurigen Jahr entstandenen Gewinne eine einheitliche Gesamtverzinsung für den gesamten Bestand an Pensionsversicherungsverträgen in der selben Deckungsstockabteilung (§ 20 Abs. 2 Z. 1 VAG) vorzunehmen".
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die beschwerdeführende Partei begründet diesen Antrag zunächst mit dem Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils für sie und ihre Versicherungsnehmer. Von einer Gesamtzahl der liquiden Pensionsversicherungsverträge in Höhe von 14.380 erhielten 10.564 Pensionsversicherungsverträge eine 5 %ige und
3.816 Verträge eine 4 %ige Verzinsung. Müsste der Anordnung im angefochtenen Bescheid sofort Folge geleistet werden, so müssten ab sofort 10.564 Versicherungsnehmer eine geringere Gewinnbeteiligung erhalten, als im bereits geprüften und veröffentlichten Jahresabschluss für das Jahr 2006 festgelegt und reserviert worden sei. Dabei wirke sich der Unterschied von 1 % der Gesamtverzinsung nicht linear aus, sondern bewirke eine Verringerung der ausbezahlten Renten je nach Vertragsdauer (ob lebenslänglich oder befristet) zwischen 2 und 10 %. Dies bedeute einen erheblichen Eingriff in die wirtschaftliche Situation von
10.564 Versicherungsnehmern, denen bereits eine bestimmte Rentenhöhe mitgeteilt worden sei und die mit den konkreten Beträgen bereits rechneten und ihre Lebensverhältnisse danach kalkulierten. Durch die vorliegende Anordnung werde das Vertrauen der Versicherungsnehmer in das Versicherungsunternehmen nachhaltig zerstört, was einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden für die beschwerdeführende Partei bedeute, aber auch darüber hinaus für die gesamte Versicherungsbranche, weil in diesem Fall davon auszugehen sei, dass auch die breite Öffentlichkeit das Vertrauen in die Richtigkeit der versicherungstechnischen Kalkulationen verliere.
Überdies sei - dies als weitere Erwägung im Hinblick auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung - zu gewärtigen, dass dann, wenn die beschwerdeführende Partei entgegen ihrer bisherigen Zusage nunmehr geringere Beträge ausschütte, sie von den Versicherungsnehmern schadenersatzrechtlich in Anspruch genommen werde, und zwar im Zusammenhang mit solchen Schäden, die aufgetreten seien, weil Versicherungsnehmer auf Grund der nunmehr geringeren Beträge, die sie erhalten sollten, eigene Verbindlichkeiten nicht begleichen könnten. Der Anordnung der belangten Behörde könne überhaupt nur nachgekommen werden, wenn der bereits rechtsverbindliche und veröffentlichte Jahresabschluss für das Jahr 2006 nachträglich aufgehoben und neu formuliert werde. Durch eine derartige Maßnahme würde das Vertrauen der Versicherungsnehmer in das Unternehmen der beschwerdeführende Partei aber auch allgemein das Vertrauen der Öffentlichkeit in Versicherungsunternehmen und die Richtigkeit der Jahresabschlüsse der Versicherungsunternehmen nachhaltig beschädigt werden.
Den aufgezeigten Nachteilen und Schäden stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüber, da sämtliche wirtschaftliche Berechnungen ergeben hätten, dass die Gesamtverzinsung nicht hinsichtlich aller Versicherungsnehmer auf 5 % angehoben werden könne, ohne gleichzeitig die wirtschaftliche Existenz der beschwerdeführenden Partei zu beeinträchtigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. September 2006, Zl. 2006/17/0132, dargelegt habe, sei vor dem Hintergrund der sinkenden Sekundärmarktrenditen der letzten zehn Jahre nicht davon auszugehen, dass der garantierte Rechnungszinssatz von 4 % auch tatsächlich erwirtschaftet werde.
Würde der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wäre dies weder für einzelne Versicherungsnehmer noch für die Allgemeinheit mit irgendeinem Nachteil verbunden. Werde jedoch die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, so sehe sich die beschwerdeführende Partei den erwähnten Gefahren ausgesetzt und es erlitten über 10.000 Versicherungsnehmer erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch Rentenkürzungen oder Mindervalorisierung; überdies wäre das öffentliche Vertrauen in die Versicherungswirtschaft erschüttert.
Dies alles stelle nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei einen unverhältnismäßigen und nicht wieder gut zu machenden Nachteil dar, der den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertige.
3. Die belangte Behörde hat eine Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstattet, in der sie sich wegen des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausspricht.
Im Beschwerdefall bestehe durch die im Bestand der Pensionsversicherungsverträge in der selben Deckungsstockabteilung nach dem Fälligkeitstag beurteilte unterschiedlich hohe Gesamtverzinsung und der damit verbundenen faktischen Auszahlung unterschiedlicher Zinssätze an Versicherungsnehmer differenzierend danach, ob Pensionsversicherungsverträge vor oder ab dem 1. September 2004 fällig geworden seien, die konkrete Gefahr, dass die beschwerdeführende Partei die anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes dadurch verletze, dass es zu einer Benachteilung von Versicherungsnehmern komme, der kein sachlich zu rechtfertigender Vorteil anderer Versicherungsnehmer gegenüber stehe. Auf diese Beeinträchtigung ihrer berechtigten Interessen könnten die betroffenen Versicherungsnehmer auch nicht reagieren: Inhaber liquider Pensionsversicherungsverträge, die ab dem 1. September 2004 fällig würden und nur eine Gesamtverzinsung in Höhe von 4 % erhielten, könnten ihre Verträge nicht kündigen bzw. sei ein Rückkauf nach eingetretener Fälligkeit nicht mehr möglich. Inhaber von Verträgen, bei denen die Fälligkeit erst eintrete, könnten nur mit wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere höheren Prämien, das Versicherungsunternehmen wechseln. Es liege daher ein konkreter Missstand vor, der durch den angefochtenen Bescheid beseitigt werden solle.
Auf Grund des öffentlichen Interesses am Funktionieren des Versicherungsmarktes, insbesondere jenes der Lebensversicherung und damit der langfristigen privaten Vorsorge, sowie der Bedeutung des Vertrauens sowohl der Öffentlichkeit als auch der Leistungsberechtigten der beschwerdeführenden Partei in das Versicherungswesen an sich und darin, dass es zu keiner Benachteiligung von Versicherungsnehmern komme, der kein sachlich zu rechtfertigender Vorteil anderer Versicherungsnehmer gegenüber stehe, sei davon auszugehen, dass im konkreten Fall zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden.
Aber selbst wenn man annehme, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht absolut entgegen stünden, wäre der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei (antragstellende Partei) verbundene Nachteil im konkreten Fall nicht unverhältnismäßig:
Wenn die beschwerdeführende Partei darauf verweise, dass bei sofortiger Befolgung des angefochtenen Bescheides Versicherungsnehmer eine geringere Gewinnbeteiligung erhielten als im Jahresabschluss 2006 festgelegt und reserviert, sei davon auszugehen, dass bereits im Jahresabschluss 2006 die Bildung der Rückstellung so hätte erfolgen müssen, wie dies der beschwerdeführenden Partei spätestens seit dem Rundschreiben der belangten Behörde vom 12. Dezember 2006 bekannt gewesen sei. Spätestens seit damals habe die beschwerdeführende Partei von der auch im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung der belangten Behörde Kenntnis gehabt. In diesem Rundschreiben sei - aus Anlass der Praxis der beschwerdeführenden Partei (antragstellenden Partei) - dargelegt worden, dass grundsätzlich die Gesamtverzinsung einheitlich zu sein habe. Allein der Umstand, dass Kundengruppen zu unterschiedlichen Zeitpunkten Versicherungsverträge abgeschlossen hätten, rechtfertige eine Differenzierung nicht. Die beschwerdeführende Partei habe sich in ihrem Schreiben vom 16. Jänner 2007 gegen diese Rechtsauffassung gewandt und die belangte Behörde aufgefordert, mit einer Anordnung gemäß § 104 VAG vorzugehen.
Auch hätte die im Sinne des angefochtenen Bescheides "nächste" Zuteilung der Gewinne bereits mit Jahreswende 2007/2008 erfolgen müssen, wobei eine einheitliche Gesamtverzinsung für den gesamten Bestand an Pensionsversicherungsverträgen zur Anwendung zu kommen gehabt hätte. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könne sohin erst ab der Erklärung der Zuteilung der im Jahr 2007 entstandenen Gewinne per 31. Dezember 2008 überhaupt relevant sein. Auch sei eine Korrektur des Jahresabschlusses 2006 nicht notwendig.
4. Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG kommt den Beschwerden (an den Verwaltungsgerichtshof) eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 30 Abs. 3 letzter Satz VwGG hat die Behörde im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.
5. Zunächst ist davon auszugehen, dass der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der belangten Behörde einem "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist. Er enthält Aufträge an die beschwerdeführende Partei, die diese zu einem mehr oder weniger präzise bestimmten Handeln bzw. Unterlassen verpflichten. Insoweit ist der Bescheid nicht nur einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich, sondern eine solche auch rechtlich geboten. Die Wirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Wegfall der sich aus dem Bescheid ergebenden Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen.
6. Die Beschwerde macht vor dem Verwaltungsgerichtshof unter anderem geltend, aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht erkennbar, wem als Vertreter der belangten Behörde der angefochtene Bescheid zuzurechnen sei; es fehle daher an einem wesentlichen Bescheidelement.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Auffassung, dass die Zulässigkeit der Beschwerde Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei, auch bedeutet, dass unbeschadet der Zuständigkeit des erkennenden Senats für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom Berichter die Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfen wäre (vgl. zu diesen Fragen näher den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0019, mwN). Ungeachtet des Umstandes, dass bei Fehlen des Bescheidcharakters der behördlichen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung - vorbehaltlich der Entscheidung des erkennenden Senats - die Beschwerde wegen der fehlenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung zurückzuweisen sein könnte, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die beschwerdeführende Partei schon aus den nachstehenden Gründen nicht stattzugeben, weil das Antragsvorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzeigt.
7. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt im konkreten Fall die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses begründet (vgl. zum Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der zwingenden öffentlichen Interessen auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts zu beurteilen hat, soweit die Erwägungen der belangten Behörde nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, den hg. Beschluss vom 25. Juli 2003, Zl. AW 2003/10/0036; das von der belangten Behörde geltend gemachte Interesse der Vermeidung der Schädigung von Versicherungsnehmern (Anlegern) wurde vom Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen grundsätzlich als ein öffentliches Interesse, das eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahme zwingend gebieten könnte, anerkannt, auch wenn nach der hg. Rechtsprechung von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nur gesprochen werden kann, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides geböten; vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung sowie den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0019). Mit dem Vorbringen der antragstellenden Partei wird nämlich - wie erwähnt - kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG geltend gemacht:
Die belangte Behörde ging bei Erlassung des angefochtenen Bescheides von der Ansicht aus, dass sie damit im Sinne des § 104 Abs. 1 VAG eine Anordnung treffe, die zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich und geeignet sei, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen in Einklang zu halten. Da der Verwaltungsgerichtshof nach ständiger hg. Rechtsprechung im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Juli 2003, Zl. AW 2003/10/0036, sowie Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122), ist das in der genannten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommende schwerwiegende öffentliche Interesse den von der beschwerdeführenden Partei angeführten Interessen gegenüber zu stellen. Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass, soweit die beschwerdeführende Partei allgemeine Ausführungen - wie dargestellt - im Hinblick etwa auf die Interessen der Versicherungswirtschaft macht, grundsätzlich die belangte Behörde auch im Sinne des soeben erwähnten § 104 Abs. 1 VAG zur Wahrung nicht nur der Interessen der Versicherten, sondern auch der Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen berufen ist. Eine Beurteilung von Interessen, die über den unmittelbaren Bereich der beschwerdeführenden Partei hinausreichen, hat daher - weil sie die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides betrifft - nicht im Provisorialverfahren zu erfolgen.
Dass sich aus den vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen Nachteile für die betroffenen Unternehmungen ergeben, vermag jedoch für sich allein noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom Auftrag betroffenen Unternehmens zu begründen. Aber auch der ins Treffen geführte Imageschaden führt nicht zur Annahme eines überwiegenden Nachteils für die beschwerdeführende Partei, zumal Änderungen in der Geschäftspolitik und sogar Auswirkungen auf die Gestaltung von (Lebens-)Versicherungsverträgen nicht nur durch in Vollziehung von Gesetzen ergehende Bescheide, sondern auch durch allgemeine Normen erfolgen können und beides jedenfalls außerhalb des Einflussbereiches der beschwerdeführenden Partei liegt.
Schließlich ist zu bedenken, dass die aufschiebende Wirkung mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes ex nunc eintritt (vgl. Oberndorfer, aaO, 125). Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung dargelegt hat, hätte - eine Leistungsfrist ist dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen - die im Sinne des angefochtenen Bescheides "nächste" Zuteilung der Gewinne bereits mit Jahreswechsel 2007/2008 erfolgen müssen und zwar derart, dass eine einheitliche Gesamtverzinsung für den gesamten Bestand an Pensionsversicherungsverträgen zur Anwendung kommt. Die beschwerdeführende Partei wäre daher bereits zu diesem Termin gehalten gewesen, eine der Anordnung der belangten Behörde entsprechende Gewinnverteilung vorzunehmen; die am 31. Jänner 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde zusammen mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung hätte daran nichts geändert. Inwieweit aber ein erst in Zukunft (frühestens mit Jahreswende 2008/2009) zu erwartender (nicht bereits eingetroffener) allfälliger Nachteil für die beschwerdeführende Partei eine für diese gegenüber dem schwerwiegenden, im § 104 Abs. 1 VAG zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse günstigere Abwägung hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils mit sich bringen hätte können, ist nicht erkennbar.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die geltend gemachten Umstände nicht aufzeigen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei derzeit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 11. März 2008
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