VwGH 2008/13/0183

VwGH2008/13/01831.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des N in P, vertreten durch Dr. Rebekka Stern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 15/1/30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 5. Juni 2008, Zl. RV/0733-W/08, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgendes zu entnehmen:

Das Finanzamt zog den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 nach §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der N GesmbH, nämlich für Umsatzsteuer für 1996 bis 2000, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2000 sowie Kapitalertragsteuer für 1998, heran.

Die belangte Behörde wies eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 31. Mai 2005 ab.

Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0074, (Vorerkenntnis) hob der Verwaltungsgerichtshof den vor ihm bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2005 auf, soweit er die Haftung für Umsatzsteuer, für Lohnsteuer und für Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag betraf. Soweit die Beschwerde die Haftung für Kapitalertragsteuer betraf, wurde sie als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge - soweit sie nicht die Haftung für Kapitalertragsteuer betraf und durch den erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2005 erledigt worden war - und hob den bekämpften Bescheid des Finanzamtes hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1996 bis 2000, der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für 2000 auf.

Die Begründung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bezieht sich offensichtlich auf die Haftung für Kapitalertragsteuer. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass der nunmehr angefochtene Bescheid darüber - wie in der Bescheidbegründung ausdrücklich erwähnt - nicht (mehr) abspricht. Da mit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2008 die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2005 in diesem Umfang abgewiesen wurde, hat der insoweit im Rechtsbestand verbleibende erwähnte Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2005 über die Haftung für Kapitalertragsteuer endgültig abgesprochen.

Dadurch, dass die belangte Behörde der Berufung - soweit sie noch offen war - Folge gab und den bekämpften Bescheid des Finanzamtes insoweit ersatzlos aufhob, konnte der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. April 2004, 2003/13/0165).

Dass der Beschwerdeführer ausführt, er "fühlt sich daher in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt", und damit vor dem Hintergrund der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichthof kein subjektives Recht bezeichnet, dessen Verletzung zu einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. November 2007, 2007/15/0211), sei darüber hinaus bemerkt.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 1. Oktober 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte