VwGH 2008/13/0066

VwGH2008/13/00669.7.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des P in W, gegen den Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung vom 23. Juni 2007, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht mit seiner am 4. April 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde gegen die belangte Behörde geltend, er habe mit Schreiben vom 23. Februar 2007 gegen einen Bescheid des für ihn zuständigen Finanzamtes vom 2. Februar 2007 berufen. Die Entscheidungspflicht über die Berufung sei auf die belangte Behörde als Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangen. Obwohl die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, über die Berufung innerhalb der Frist des § 27 VwGG iVm § 260 BAO zu entscheiden, habe sie bis dato keinen Bescheid erlassen.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Vorverfahrens legte die belangte Behörde ihren, die Berufung vom 23. Februar 2007 erledigenden Bescheid vom 22. März 2007 vor, der dem Beschwerdeführer nach dem angeschlossenen Zustellnachweis am 28. März 2007, GZ RV/0755-W/07, zugestellt wurde.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der mangelnden Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegen steht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist, dass die Behörde bis zur Einbringung der Beschwerde überhaupt nicht - und nicht etwa nur nach Ablauf der sechsmonatigen Frist - entschieden hat. Wird über einen Parteiantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde (Einlangen derselben beim Verwaltungsgerichtshof) bescheidmäßig abgesprochen, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 1993, 92/12/0256 mwN). Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22. März 2007, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. März 2007, entschieden, sodass die erst am 4. April 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Säumnisbeschwerde im Sinne der vorstehenden Ausführungen zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2003. BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 9. Juli 2008

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