VwGH 2008/12/0001

VwGH2008/12/000117.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Dkfm. Mag. H W in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 16. November 2007, Zl. BMUKK-1914.100942/0004-III/5e/2007, betreffend den Vorrückungsstichtag (§ 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956), zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §113 Abs5 idF 1995/297;
GehG 1956 §12 Abs1 idF 1970/245;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;
GehG 1956 §113 Abs5 idF 1995/297;
GehG 1956 §12 Abs1 idF 1970/245;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1942 geborene Beschwerdeführer stand von 1. Juli 1992 bis zu seiner Versetzung in der Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2004 als Professor (Verwendungsgruppe L1) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war die Bundeshandelsakademie P.

Er war nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums an der Hochschule für Welthandel (im Jahr 1968) in verschiedenen, überwiegend leitenden Positionen in der Privatwirtschaft tätig gewesen, wechselte mit 5. September 1983 als Vertragslehrer in den Schuldienst und absolvierte im Anschluss daran ein Studium der Wirtschaftspädagogik, das er 1991 erfolgreich abschloss.

Mit Dekret vom 9. April 1992 wurde der Beschwerdeführer unter Nachsicht verschiedener Ernennungserfordernisse (u.a. vom Erfordernis der facheinschlägigen zweijährigen Berufspraxis) mit 1. Juli 1992 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt. Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 2. Juni 1995 wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit 1. Mai 1974 festgesetzt; dabei wurden seine privaten Vordienstzeiten (nur) zur Hälfte angerechnet. Der die von ihm dagegen erhobene Berufung abweisende Bescheid der belangten Behörde wurde auf Grund seiner Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0218, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im zweiten Rechtsgang erließ die belangte Behörde am 3. September 1998 neuerlich einen die Berufung des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid, der auf Grund seiner Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 98/12/0415, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof führte im Wesentlichen aus, in einem Verfahren nach § 12 Abs. 3 GehG sei rechtlich davon auszugehen, dass eine Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung eines Beamten von Bedeutung sei, wenn sie sich als eine ihrer Ursachen darstelle, und von besonderer Bedeutung sei, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Die Frage nach der besonderen Bedeutung einer Vortätigkeit des Beamten für seine erfolgreiche Verwendung müsse in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren geklärt werden. Es sei demnach festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vordienstzeit besorgt worden seien, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten dabei erworben worden seien.

Andererseits sei festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Anrechnungswerber auf dem Dienstposten, auf dem er aufgenommen worden sei, und zwar im ersten Halbjahr des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, zu verrichten gehabt habe, inwieweit sein Verwendungserfolg in diesem Rahmen über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen sei und ob die Vortätigkeit für diesen Verwendungserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei. Treffe dies alles zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann sei die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG.

In den genannten Vorerkenntnissen wurde vom Verwaltungsgerichtshof weiters bemängelt, dass weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde die angewendete Rechtslage entsprechend dargestellt und zitiert haben, und die konkreten Erhebungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel im Sinne der vorher wiedergegebenen Rechtsprechung aufgezeigt.

Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren dazu durch, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in welchem Ausmaß während der strittigen Vordienstzeiten tatsächlich verrichtet und welche Kenntnisse und Fähigkeiten er dabei erworben habe, sowie zum Verwendungserfolg während des ersten halben Jahres seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Neben dem Beschwerdeführer befragte die belangte Behörde die Schulleitung und das zuständige Schulaufsichtsorgan, und zwar insbesondere auch dazu, welche Bedeutung den zum Teil sehr weit zurückliegenden Vordienstzeiten hinsichtlich der dienstlichen Aufgabenerfüllung zukomme und welcher Zeitraum notwendig sei, um als Lehrer für Rechnungswesen, Betriebswirtschaft, Betriebswirtschaftliche Übungen und Praktikum sowie für Kaufmännisches Rechnen und Industrielle Betriebswirtschaftslehre bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses einen besonderen Verwendungserfolg aufweisen zu können.

Die Äußerungen des Schulleiters vom 16. Jänner 2002 sowie des Landesschulinspektors für kaufmännische Schulen in Niederösterreich vom 20. Jänner 2002 wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der mit Schreiben vom 13. März 2002 dazu ausführlich Stellung nahm.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2002 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers im dritten Rechtsgang teilweise statt und setzte im Einvernehmen mit der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (kurz GehG), mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1992 den 1. Mai 1973 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L1 fest.

Begründend legte sie dar, dass der Verwendungserfolg eines Lehrers für kaufmännische Unterrichtsgegenstände von der Ausbildung an der Universität - Studienrichtung Wirtschaftspädagogik - und von seiner Verwendung in der Wirtschaftspraxis abhänge. Die vom Gesetzgeber in der Anlage 1 (Punkt 23.1. Absatz 2 lit. b) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (kurz BDG 1979) als Ernennungserfordernis für Lehrer fachlich-theoretischer Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen geforderte zweijährige Berufspraxis, die dem Beschwerdeführer anlässlich seiner "Pragmatisierung" nachgelassen worden sei, sei für den Verwendungserfolg eines solchen Lehrers an Handelsakademien und Handelsschulen völlig ausreichend.

Darüber hinausgehende Praxiszeiten würden dem Lehrer zwar einen tieferen Einblick in Spezialgebiete der Wirtschaft und lebendige Fallbeispiele ermöglichen, was jedoch nicht automatisch einen höheren Unterrichtserfolg bedeute. Die vorliegende, über die zweijährige Berufspraxis hinausgehende Vortätigkeit begründe keinen erhöhten Verwendungserfolg verglichen mit einem Beamten mit einer zweijährigen ähnlichen Berufspraxis.

Auch gebe es im Hinblick auf die Tatsache, dass für den Zeitraum 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992 für den Beschwerdeführer keine "ausgezeichnete" Dienstbeurteilung vorliege, keinen Hinweis darauf, dass in diesem Zeitraum sein Verwendungserfolg über dem eines Beamten, der die Anstellungserfordernisse laut BDG 1979 erfülle und der durchschnittlich beurteilt sei, gelegen wäre. Daher seien (lediglich) zwei Jahre seiner (dem Anstellungstag am nächsten liegenden) Berufspraxis zur Gänze zu berücksichtigen gewesen.

Auch den im dritten Rechtsgang ergangenen Bescheid vom 1. Oktober 2002 hob der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0303, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

Der Verwaltungsgerichtshof führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe neuerlich den für die Beurteilung nach § 12 Abs. 3 GehG im Beschwerdefall maßgebenden Sachverhalt bezogen auf das erste Halbjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers und im Hinblick auf seine tatsächlichen Verrichtungen während der Vordienstzeiten nicht ausreichend erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt. Eine Feststellung, mit welchem Erfolg der Beschwerdeführer seine Tätigkeit innerhalb der ersten sechs Monate im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verrichtet habe und wie sich der Erfolg dieser Verwendung im Verhältnis zu dem von Beamten mit gleicher Dienstzeit und Fähigkeiten verhalte, müsse an objektiven Kriterien gemessen werden. Dabei könnten Unterrichtsnoten, die der betroffene Lehrer selbst vergebe und die auch von den Fähigkeiten und vom Vorwissen der Schüler abhingen, nicht alleiniger Maßstab sein. Vielmehr müssten auch das Ausmaß und die Art der vom betroffenen Lehrer tatsächlich erfolgreich bewältigten Lehrverpflichtung sowie die Leistungsfeststellung im maßgebenden Zeitraum und ein konkreter Vergleich dazu mit anderen Lehrern mit gleichem oder ähnlichem Verwendungserfolg im Hinblick auf deren Vordienstzeiten sowohl in privaten als auch in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen berücksichtigt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. November 2007 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers im vierten Rechtsgang teilweise statt und setzte im Einvernehmen mit dem "Bundeskanzleramt" gemäß § 12 Abs. 3 GehG mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1992 den 1. November 1971 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers für die Verwendungsgruppe L1 fest.

Begründend legte sie nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage dar, dass einschlägige Berufspraxiszeiten im Ausmaß von insgesamt fünf Jahren - was der (im Beschwerdefall nicht anwendbaren) aktuellen Regelung im nunmehr geltenden § 12 Abs. 3 GehG entspreche - zur Gänze dem Tag der Anstellung vorangesetzt würden.

Punkt 23.1. Abs. 2 lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 fordere "eine zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis" als Ernennungserfordernis für Lehrer fachlich-theoretischer Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen. Eine derartige "Verwendungszeit in der Wirtschaftspraxis" sei somit für den Verwendungserfolg eines Lehrers kaufmännischer Gegenstände an Handelsakademien und Handelsschulen als ausreichend zu betrachten. Der fachlich-theoretisch ausgebildete Wirtschaftspädagoge erhalte dadurch Einblick in das Wirtschaftsgeschehen, um den erwarteten Unterrichtserfolg aufzuweisen. Darüber hinausgehende Praxiszeiten ermöglichten dem Lehrer einen tieferen Einblick in Spezialgebiete der Wirtschaft. Daraus gewonnene Erfahrungen könnten den Verwendungserfolg im Unterricht zwar erhöhen, verursachten jedoch nicht automatisch einen höheren Unterrichtserfolg. Zwar ermöglichten weiter gehende Erfahrungen aus der wirtschaftlichen Praxis lebendigere Fallbeispiele, doch müssten auch solche im täglichen Unterricht auf das für den Kenntniserwerb Wesentliche beschränkt werden. Ein für den überdurchschnittlichen Verwendungserfolg als Lehrer notwendiges Fachwissen könne mit Engagement auch aus anderen Quellen erworben werden.

Der Beschwerdeführer sei insgesamt über einen Zeitraum von (richtig) nahezu 14 Jahren bei vier unterschiedlichen Unternehmen in verschiedenen Verwendungen (als kaufmännischer Angestellter, kaufmännischer Sachbearbeiter, kaufmännischer Leiter und kaufmännische Führungskraft) tätig gewesen. Daraus könne gegenüber der notwendigen zweijährigen Berufserfahrung der Erwerb wesentlich breiterer Kenntnisse und Erfahrungen abgeleitet werden, dem für den Erfolg der Verwendung im Bundesdienst ebenfalls besondere Bedeutung zukomme und der eine volle Berücksichtigung der nunmehr weiter angerechneten Jahre dieser Berufspraxiszeiten im öffentlichen Interesse rechtfertige. Dabei sei es nicht erforderlich, Zeiten konkret kalendermäßig festzulegen, zumal die einzelnen Zeiten und Zeiträume lediglich Berechnungselemente darstellten, die letztlich zur datumsmäßigen Feststellung des Vorrückungsstichtages führten.

Eine darüber hinausgehende Anrechnung sei jedoch nicht möglich, weil der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1992 bereits unter Nachsicht von der erforderlichen zweijährigen Berufspraxis, die zeitlich nach der Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben sei, in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis aufgenommen worden sei. Der Abschluss des Studiums an der Hochschule für Welthandel am 26. November 1968 stelle keine entsprechende facheinschlägige dienstrechtliche Ausbildung dar, die "die Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe L1" erfülle.

Dazu komme, dass der Beschwerdeführer vor dem entscheidungsrelevanten Zeitraum (der ersten sechs Monate nach Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 1. Juli 1992) und vor dem Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums der Wirtschaftspädagogik im Jahr 1991 fast zehn Jahre lang als Vertragslehrer beschäftigt gewesen sei. Dabei handle es sich um gleich gelagerte Tätigkeiten als Vertragsbediensteter, welche die Bedeutung weiter zurückliegender Praxiszeiten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verwendungserfolg als öffentlich-rechtlich bediensteter Lehrer in den Hintergrund treten ließen.

Auch dürften grundsätzlich keine Zeiten vor Erfüllung des Anstellungserfordernisses angerechnet werden, weil ja insbesondere das universitär erworbene Wissen umgesetzt werden solle. Dazu komme im Beschwerdefall, dass die im Hinblick auf ihre Relevanz strittigen Berufspraxiszeiten weit mehr als zehn Jahre vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gelegen seien. Zwar mögen unbestritten entsprechende Fähigkeiten vorliegen, jedoch würden diese durch die fast zehnjährige Tätigkeit als Vertragslehrer in ihrer Bedeutung relativiert.

Der letzte vor der vertraglichen Anstellung relevante Zeitraum (bei der Fa. M) habe den gesamten kaufmännischen Bereich (wie Rechnungswesen und Marketing), jedoch im Rahmen eines kleinen Mittelbetriebes, umfasst. Schwerpunkte haben in der Neueinführung einer Kostenplanung und -kontrolle, einer kurzfristigen Erfolgsrechnung sowie im Ausbau einer zweiten Vertriebsschiene für einen zusätzlichen Kundenkreis, Directmarketing sowie direct.mail bestanden, "wobei ca. ein Drittel der Zeit im exekutiven Verkauf, vor allem bei Gewerbekunden, erfolgt" sei. Eine Anrechnung dieser Zeit im Ausmaß von fünf Jahren entspreche nach einem Erfahrungswert einer besonderen Bedeutung. Dies entspreche auch der durchschnittlichen Verweildauer in den vom Beschwerdeführer angeführten Unternehmen.

Einer Tätigkeit, die mehr als 15 Jahre zurück liege, könne nicht mehr ausreichendes Gewicht beigemessen werden, um eine Abweichung von der grundsätzlich zu fordernden Lagerung der Berufspraxis nach Abschluss des entsprechenden Anstellungserfordernisses zu rechtfertigen.

Hieraus ergebe sich folgende Berechnung des Vorrückungsstichtages:

"... geboren: September 1942

Ernennungserfordernis erfüllt am: 12. Juni 1991

18. Lj. vollendet: September 1960

durch. Diplomprüfung (WIPÄD)

zuPost-Nr.

Zeiten

berücksichtigt

nicht berücksichtigt

vom

bis

J

M

T

im Ausmaß von

gemäß

für

im Ausmaß von

gemäß

      

J

M

T

§ 12

 

J

M

T

§

1

10.09.1960

30.06.1962

1

9

21

-

10

26

(1)b

L2

-

10

25

(1)b

2

01.07.1962

30.06.1968

3

-

-

3

-

-

(2)8

L2

-

-

-

 

3

01.07.1965

31.03.1970

4

9

-

2

4

15

(1)b

L2

2

4

15

(1)b

4

01.04.1979

09.04.1970

-

-

9

-

-

9

(2)2

L1

-

-

-

 

5

10.04.1970

31.12.1977

7

8

21

3

10

10

(1)b

L2

3

10

11

(1)b

6

01.01.1978

31.12.1982

5

-

-

5

-

-

(3)

L1

-

-

-

 

7

01.01.1983

04.09.1983

-

8-

4

-

8

4

(2)8

L2

-

-

-

 

8

05.09.1983

11.06.1991

7

9

7

7

9

7

(2)1

L2

-

-

-

 

9

12.06.1991

30.06.1992

1

-

19

1

-

19

(2)1

L1

-

-

-

 
               
               

Summe

31

9

21

24

8

-

  

7

1

21

 

gem. § 12 (6) und (7) Gehaltsgesetz 1956 bzw. gem. § 28 VBG 1948 zu vermindern um

4

-

-

      

Gesamtsausmaß der dem Anstellungstagvoranzusetzenden Zeiten

20

8

-

      

Anstellungstag:

1992

7

1

      

Vorrückungsstichtag:

1971

11

1

      

bisheriger Vorrückungsstichtag:

1973 *

5

1

"

     
                

* (Anmerkung: richtig 1974)

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

§ 113 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 in der Fassung des Art. II Z. 20 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, lautet auszugsweise:

"Vorrückungsstichtag

§ 113 ...

(5) Auf Beamte, die

1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und

2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,

sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ... "

Da der Beschwerdeführer unbestritten seit 5. September 1983 ununterbrochen bis zum Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses am 1. Juli 1992 als Vertragslehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden ist, gilt für ihn gemäß dem zitierten § 113 Abs. 5 GehG die Rechtslage des § 12 Abs. 1 GehG in der Fassung des Art. I Z. 5 der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970. Abs. 3 des § 12 GehG enthält Regelungen über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten im Sinne des § 113 Abs. 5 GehG und ist somit auch in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung des Art. 8 Z. 2 des Kompetenzbereinigungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 256/1993, anzuwenden.

§ 12 GehG in dieser Fassung lautet auszugsweise:

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  1. a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
  2. b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

(2) ...

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine

Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können ... im

öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden,

als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung

des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind

jedoch ... zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf (gesetzmäßige Entscheidung über seinen Antrag auf) Vollanrechnung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 GehG samt entsprechender Verbesserung seines Vorrückungsstichtages und seiner besoldungsrechtlichen Einstufung durch unrichtige Anwendung der vorzitierten Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Bereits in seinem den ersten Rechtsgang abschließenden Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0218, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis allenfalls in Form der Vollanrechnung (bloß) eines Teils seiner privaten Vordienstzeiten nicht ausgeschlossen werden kann.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Ergebnis dem Grunde nach den privaten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers in der Zeit von 1969 bis zum Beginn seines öffentlichen Dienstverhältnisses als Vertragslehrer im September 1983 besondere Bedeutung im Sinn des § 12 Abs. 3 GehG beigemessen und davon einen Teil im Ausmaß von insgesamt 5 Jahren für die Ermittlung seines Vorrückungsstichtags zur Gänze angerechnet. Eine Zuordnung dieser Teilanrechung zu einer bestimmten privaten Vordienstzeit wurde nicht vorgenommen. Die zeitliche Lagerung dieser nach § 12 Abs. 3 GehG voll angerechneten Zeit in der tabellarischen Übersicht zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages (1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1982) ist bloß als Berechnungsgröße zu sehen (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0065) und ändert daher nichts an dieser Betrachtung.

Gegenüber dem im dritten Rechtsgang angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 2002, in dem erstmals eine teilweise Vollanrechnung der privaten Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 GehG im Gesamtausmaß von 2 Jahren vorgenommen worden war, wurden diese nunmehr in einem größeren Ausmaß als bisher (nämlich zur Gänze im Ausmaß von 5 Jahren) nach § 12 Abs. 3 GehG berücksichtigt. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde ihre im dritten Rechtsgang vertretene als rechtswidrig erkannte Auffassung, eine Berücksichtigung der privaten Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 GehG komme nur im Ausmaß der als Ernennungsvoraussetzung nach Punkt 23.1. Abs. 2 lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 geforderten zweijährigen Berufspraxis in Betracht, daher im Hinblick auf den neu festgesetzten Vorrückungsstichtag nicht mehr aufrecht erhalten und (an anderer Stelle der Begründung) eine "volle Berücksichtigung von weiteren 3 Jahren" als gerechtfertigt angesehen hat. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers an der (unklaren) Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheids, die durch Übernahme von Teilen der Begründung aus den Vorbescheiden und deren isolierter Betrachtung entstehen könnte, geht daher ins Leere. Im Übrigen hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass Erfahrungen, die aus den über die zweijährige vorgeschriebene Berufspraxis hinausgehenden Praxiszeiten resultieren, in der Wirtschaft (wie sie beim Beschwerdeführer vorliegen) nicht automatisch zu einem höheren Unterrichtserfolg führen (und daher schon deshalb als von besonderer Bedeutung im Sinn des § 12 Abs. 3 GehG gewertet werden müssten).

Im Vergleich zur erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtags (mit 1. Mai 1974) in dem im Instanzenzug ergangenen ersten Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 1996 bzw. zur Festsetzung im zweiten Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 1998, in denen jeweils die privaten Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 1 lit. b GehG zur Hälfte berücksichtigt worden waren, wurde der Vorrückungsstichtag durch die Teilanrechung dieser Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG im nunmehr angefochtenen Bescheid um 2,5 Jahre "verbessert" (neuer Vorrückungsstichtag: 1. November 1971).

Die belangte Behörde hat die bloße Vollanrechnung der gesamten privaten Vordienstzeit im Ausmaß von 5 Jahren nach § 12 Abs. 3 GehG im Wesentlichen auf zwei tragende Gründe gestützt, nämlich

a) auf das nicht erfüllte Erfordernis eines besonders strengen Beurteilungsmaßstabes (Unerlässlichkeit für die Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis), weil die strittige private Vordienstzeit vor der Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen (als Professor der Verwendungsgruppe L1) liegen, und außerdem

b) auf das Zurücktreten ihrer Auswirkung auf den Verwendungserfolg wegen ihrer zeitlichen Lagerung und einer dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen völlig gleichartigen Tätigkeit als Vertragslehrer in der Zeit vom 5. September 1983 bis zum 30. Juni 1992, also durch fast neun Jahre.

Sie ist dabei zum einen davon ausgegangen, dass die private Vordienstzeit des Beschwerdeführers einen starken Bezug zu den Lehrplaninhalten aufgewiesen habe; andererseits wurde jedenfalls die Tätigkeit einer privaten Vordienstzeit, nämlich der letzten Beschäftigung des Beschwerdeführers vor der Begründung seines öffentlichen Dienstverhältnisses bei der Firma M in der Zeit von Mai 1979 bis Ende Juni 1983, auf Grund seiner Angaben näher dargelegt (Abdeckung des gesamten kaufmännischen Bereichs wie Rechnungswesen, Marketing eines kleineren Mittelbetriebs; Schwerpunkte in der Neueinführung einer Kostenplanung und - kontrolle, einer kurzfristigen Erfolgsrechnung sowie Ausbau einer zweiten Vertriebsschiene für einen zusätzlichen Kundenkreis, Directmarketing und direct.mail, wobei ca. 1/3 der Zeit im exekutiven Verkauf, vor allem bei Gewerbekunden erfolgt sei). Dass die zusammenfassende Charakterisierung dieser Vordienstzeit unrichtig oder unvollständig erfolgt sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Auf Grund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde einer Tätigkeit mit dem eben skizzierten Inhalt für die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers besondere Bedeutung zugemessen hat. Bei wie im Beschwerdefall langen privaten Vordienstzeiten bei verschiedenen Firmen (in der Zeit von 1969 bis Ende Juni 1983) ist es auch nicht rechtswidrig, den Tätigkeiten der letzten immerhin 4 Jahre dauernden Beschäftigung vor der Begründung des öffentlichen Dienstverhältnisses besonderes Augenmerk zu schenken, weil diese auf Grund ihrer festgestellten Vielfalt - jedenfalls im Zusammenhang mit einem weiteren Jahr an Berufserfahrung in privatwirtschaftlichen Dienstverhältnissen - ausreicht, um den "Quantensprung" herbeizuführen, der für die unstrittig eingetretene erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung war. Dass dies im Beschwerdefall nicht der Fall gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vorgebracht.

Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von dieser typischen Betrachtung ausgehend in Verbindung mit dem unbestrittenen Umstand, dass die privaten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers, obwohl insgesamt von langer Dauer, schon lange zurückliegen (bezogen auf ihr Ende - rückgerechnet vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses 9 Jahre) und er in den 9 Schuljahren unmittelbar vor seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Vertragslehrer eine nach den Lehrfächern unbestritten gleichartige Unterrichtstätigkeit wie zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses entfaltet hat, bloß für einen Teilzeitraum von 5 Jahren die Voraussetzungen für eine Vollanrechung nach § 12 Abs. 3 GehG als gegeben annahm.

Dazu kommt, dass sich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine privaten Vordienstzeiten (1969 bis 1983) vor dem Abschluss des Studiums der Wirtschaftspädagogik (1991) absolviert hat, das Anstellungserfordernis für seine Tätigkeit als L1-Lehrer war, auf das Ausmaß von deren Anrechnung relativierend auswirkt (vgl. zu dem in dieser Fallkonstellation besonders strengen Prüfungsmaßstab nach § 12 Abs. 3 GehG die st Rspr beginnend mit dem hg. Erkenntnis vom 5. April 1973, Zl. 1183/72 = Slg. NF Nr. 8393/A - Aussage aus dem nicht veröffentlichten Teil). Zwar hat er zuvor im Jahr 1968 ein Studium an der damaligen Hochschule für Welthandel erfolgreich abgeschlossen, das ihm - auch wenn es unbestritten nicht das Anstellungserfordernis für seine Tätigkeit als L1-Lehrer erfüllt hat - zweifellos gewisse (theoretische) Kenntnisse im Bereich der Wirtschaft (wie z. B. Betriebs- und Volkswirtschaft) verschafft hat; er hat aber im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang ihm dieses Studium oder Teile davon für sein Zweitstudium der Wirtschaftspädagogik angerechnet wurden. Dazu kommt, dass zwischen den beiden Studienabschlüssen ein relativ langer Zeitraum (von 23 Jahren) liegt, in dem sich die Anforderungen und die Studieninhalte zweifellos stark verändert haben.

Vor diesem Hintergrund fällt der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - abgesehen von der oben erwähnten Ausnahme - nicht die in den Vorerkenntnissen erwähnten Feststellungen zum Inhalt der privaten Vortätigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Lehrtätigkeit in seinen Unterrichtsfächern am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Einzelnen dargestellt hat, nicht entscheidend ins Gewicht. Das diesbezügliche unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Beschwerdevorbringen, das sich weitgehend an den Ausführungen der im dritten Rechtsgang erhobenen Beschwerde orientiert, vermag daher der vorliegenden Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. September 2008

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