Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
In dem zur Zl. UVS-07/A/58/9661/2007 bei der belangten Behörde geführten Berufungsverfahren in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wurde für den 10. Jänner 2008 eine öffentlich-mündliche Verhandlung anberaumt. Der diesbezügliche Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 20. November 2007 zugestellt und von diesem am darauf folgenden Tag behoben. Am 23. November 2007 sprach der Beschwerdeführer bei der Verhandlungsleiterin vor und gab laut Aktenvermerk von diesem Tag, dessen Richtigkeit in der Beschwerde nicht bestritten wird, als Ergebnis des Gespräches an, zum Verhandlungstermin zu kommen, blieb aber in weiterer Folge der Verhandlung unentschuldigt fern. Die belangte Behörde schloss das Berufungsverfahren mit Berufungsbescheid vom 10. Jänner 2008 ab, welcher dem Beschwerdeführer an dessen Wohnadresse (in W) durch Hinterlegung am 23. Jänner 2008 und Bereithaltung zur Abholung ab dem 24. Jänner 2008 zugestellt, von diesem jedoch nicht behoben wurde.
In seinem Antrag auf Antrag auf Wiedereinsetzung vom 17. März 2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 12. November 2007 den Ladungsbescheid der belangten Behörde bekommen habe, diesen aber nicht beheben hätte können, weil er sich im Gefängnis aufgehalten habe; daher sei die Strafe erlassen worden; er sei dann "von Pontius zu Pilatus" geschickt worden und reiche deshalb den Antrag erst mit diesem Tage ein. Im Weiteren brachte er im Wesentlichen vor, keine Ausländer beschäftigt zu haben, und beantragte "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im (genannten) Verfahren verbunden mit einer mündlichen Verhandlung" und ersuchte gleichzeitig um Aussetzung der Zwangsvollstreckung.
Der Aufforderung seitens der belangten Behörde, eine Bescheinigung über seinen Gefängnisaufenthalt vorzulegen und bekanntzugeben, wann er Kenntnis von der Erlassung des Berufungsbescheides erlangt habe, kam der Beschwerdeführer insoweit nach, als er eine Haftbestätigung des Polizeianhaltezentrums Rossauer Lände übermittelte, wonach er sich vom 5. Jänner bis 16. Februar 2008 in Haft befunden habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 und 2 AVG als unzulässig und verspätet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen habe, da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in Kenntnis des vorgesehenen Verhandlungstermins am 10. Jänner 2008 gewesen sei und daher ohne Weiteres die belangte Behörde noch vor der Verhandlung von seiner bevorstehenden Haft verständigen und um Verlegen der Verhandlung ersuchen bzw. auch von der Haft aus zur Verhandlung vorgeführt werden oder einen Vertreter zur Verhandlung schicken hätte können. Selbst wenn man als Hinderungsgrund den dokumentierten Haftaufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. Jänner bis 16. Februar 2008 heranziehe, wäre dieser spätestens mit der Haftentlassung am 16. Februar 2008 weggefallen, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag vom 17. März 2008 darüber hinaus auch noch verspätet eingebracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorgesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (§ 71 Abs. 2 leg. cit.).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 10. März 1998, Zlen. 97/08/0405, 0406).
Dass ein Geladener trotz Kenntnis des Ladungstermins nicht rechtzeitig für eine Terminverschiebung Sorge getragen hat, ist als Verletzung der Pflicht, der Ladung Folge zu leisten, anzusehen (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 62 zu § 19 AVG).
Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/08/0259).
Nach ständiger hg. Rechtsprechung sind mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Die rechtsirrige Auskunft eines Beamten einer Einlaufstelle über die für die Einbringung eines Rechtsmittels zuständigen Stelle bildet keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. dazu auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 116 und E 124 zu § 71 AVG).
Im konkreten Fall vermag der Beschwerdeführer schon mit seinem Vorbringen zur behaupteten Rechtzeitigkeit der Antragstellung - ungeachtet der Frage, ob das Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG nicht bereits durch die Entlassung aus der Haft weggefallen ist - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
In der Beschwerde ergänzt der Beschwerdeführer seine Angaben im Wiedereinsetzungsantrag vom 17. März 2008, wonach er diesen nicht früher einreichen habe können, weil er nach der Haftentlassung "von Pontius zu Pilatus" geschickt worden sei, wie folgt: Er sei zwei Tage nach der Entlassung am 18. Februar 2008 zwecks Information über den Verfahrensstand zum Magistrat im
10. Bezirk gefahren und von der zuständigen Sachbearbeiterin an die "Magistratsabteilung in der Muthgasse, 1190 Wien" verwiesen worden. Am darauffolgenden Tag sei er "daher zum Unabhängigen Verwaltungssenat in die Muthgasse, 1190 Wien, gefahren", wo er wiederum zurück zum Magistrat im 10. Bezirk geschickt worden sei. Auf Grund seiner eingeschränkten Deutschkenntnisse habe er Verständigungsschwierigkeiten gehabt und sei nach weiteren zwei Tagen (sohin am Donnerstag, dem 21. Februar 2008) mit einem Dolmetscher aus seiner Familie wiederum zum Magistrat für den
10. Bezirk gefahren, habe dort die Auskunft erhalten, dass die Strafe vom Magistratischen Bezirksamt für den 2. Bezirk verhängt worden sei, und habe tags darauf beim Magistratischen Bezirksamt im 2. Bezirk einen Termin für eine Rechtsauskunft erst am 17. März 2008 erhalten, anlässlich dessen er den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht habe.
Bereits nach diesem Vorbringen stand damit dem Beschwerdeführer spätestens am 21. Februar 2008 eine Person aus seiner Familie zur Verfügung, die als Dolmetscher fungieren konnte. Ungeachtet allfälliger eingeschränkter Deutschkenntnisse seitens des Beschwerdeführers wäre es ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen, sein Wiedereinsetzungsbegehren mit Unterstützung dieser Person in schriftlicher Form an die belangte Behörde zu richten. Damit ist die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages (erst) am 17. März 2008 jedenfalls verspätet.
Damit erübrigt es sich hier auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die genannte Haftstrafe völlig überraschend antreten habe müssen, sich während derselben in einem sehr schlechten psychischen Zustand befunden habe und in seiner Dispositionsfähigkeit in relevantem Ausmaß eingeschränkt war, sodass er auch keine allenfalls notwendigen Verfügungen treffen habe können, und die darauf aufbauende Argumentation einer Verletzung der diesbezüglichen Ermittlungspflicht seitens der belangen Behörde einzugehen.
Im Übrigen wäre es aber dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Verhinderung der Teilnahme an der Verhandlung durch den Haftaufenthalt im Falle der Bekämpfung der im genannten Verfahren der belangten Behörde am 10. Jänner 2008 ergangenen Berufungsentscheidung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Rechtswidrigkeit wegen Verletzung des Parteiengehörs zu rügen.
Damit sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber jedenfalls nicht gegeben, sodass die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. September 2008
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