Normen
B-VG Art131;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §35 Abs3;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §36 Abs3;
VwRallg;
B-VG Art131;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §35 Abs3;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §36 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 19. Juni 2008, B 980/08-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 14. Juli 2008, B 980/08-4, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2008, Zl. 2008/06/0130-2, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben, darunter auch, es sei " - außer dem ergänzenden Schriftsatz - eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beizubringen" (diese war beim Verfassungsgerichtshof nämlich nur zweifach eingebracht worden); dazu wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen seines Vertreters) auch die ursprüngliche Beschwerde zurückgestellt. Fristgerecht brachte der Beschwerdeführer einen Verbesserungsschriftsatz in dreifacher Ausfertigung (wie aufgetragen) ein, legte aber entgegen dem Verbesserungsauftrag keine weitere Ausfertigung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vor. Im Hinblick darauf wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2008 das Beschwerdeverfahren (mangels gehöriger Verbesserung) gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Mit dem nunmehrigen Schriftsatz vom 22. September 2008 begehrt der Beschwerdeführer die "Fortführung des Verfahrens". Er bringt darin vor, er habe nicht beabsichtigt gehabt, "das Verfahren einzustellen", weil er in Erfüllung des Verbesserungsauftrages einen neuen Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung eingebracht sowie die Pauschalgebühr fristgerecht entrichtet habe. Seinem Verbesserungsschriftsatz sei auch die ursprüngliche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beigelegt worden. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen. Davon habe er Gebrauch gemacht und den neuen Schriftsatz dreifach bzw. die ursprüngliche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof samt Beilagen einfach vorgelegt. Ihm sei diesbezüglich nicht ganz klar gewesen, wie der entsprechende Punkt des Verbesserungsauftrages zu verstehen sei, weil diesem Auftrag nur eine Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beigelegt gewesen sei, eine weitere Ausfertigung sei ihm daher auch nicht vorgelegen. Es sei ihm auch unklar, weshalb eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde vorzulegen sei, weil das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beendet sei und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein neuer Schriftsatz eingebracht worden sei. Denn der Verfassungsgerichtshof habe die Beschwerde abgelehnt und nach gesondertem Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Sollte aber der entsprechende Punkt des Verbesserauftrages dahin zu verstehen gewesen sein, dass neben der Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auch eine Kopie davon vorzulegen sei, so ergebe sich dies für ihn aber nicht aus dieser Verfügung. Sollte aber dieser Auftrag in diesem Sinne zu verstehen gewesen sein, sei ihm weiters nicht klar, wem die Kopie der ursprünglichen Beschwerde zuzustellen sei. Der belangten Behörde oder dem zuständigen Bundesministers gemäß § 29 VwGG? Überhaupt frage er sich, wozu Kopien der ursprünglichen Beschwerde vorzulegen seien, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohnehin ein neuer Schriftsatz eingebracht worden sei. Sei jener Punkt der Verfügung aber so zu verstehen gewesen, dass neben der ursprünglichen Ausfertigung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eine Kopie derselben vorzulegen sei, habe er dies nicht richtig erfasst. Denn der Inhalt des Auftrages sei offenbar gewesen, dass der angefochtene Bescheid zweifach vorzulegen sei. Vor diesem Hintergrund werde ersucht, das Verfahren fortzusetzen.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Der Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wurde, ist - auch für den Verwaltungsgerichtshof - verbindlich. Diese Verbindlichkeit könnte (vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles) nur durch Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden. Der gegenständliche Antrag ist weder ein Wiedereinsetzungs- noch ein Wiederaufnahmeantrag. Ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb er zurückzuweisen war.
Ergänzend ist noch auf Folgendes zu verweisen: Im Beschwerdefall handelt es sich um eine sogenannte "Sukzessivbeschwerde", die in prozessualer Hinsicht eine Einheit bildet, auch wenn das Verfahren zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof und sodann vor dem Verwaltungsgerichtshof geführt wird (d.h., im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird nicht etwa eine neue Beschwerde eingebracht, der Ergänzungsschriftsatz und die ursprüngliche Beschwerde gelten in prozessualer Sicht als Einheit). Das bedeutet weiters, dass im Falle der Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nur ein allfälliger Verbesserungsschriftsatz zuzustellen ist, sondern auch die ursprüngliche Beschwerde (es sei denn, die Zustellung der ursprünglichen Beschwerde wäre im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ohnedies bereits geschehen).
Hier ist das VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 maßgeblich. Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren nebst dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 iVm § 22 zweiter Satz VwGG (jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008) auch der zuständige Bundesminister. Deswegen bedurfte es daher einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (die ja nur zweifach vorhanden war und nicht dreifach), und hiezu wurde eben mit dem Ergänzungsauftrag die ursprüngliche Beschwerde zur Herstellung einer weiteren Ausfertigung zurückgestellt. Der entsprechende Punkt im Verbesserungsauftrag ist vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage klar formuliert. Den angefochtenen Bescheid mehrfach vorzulegen, wurde nicht aufgetragen, weil im § 28 Abs. 5 VwGG die Vorlage in mehrfacher Ausfertigung nicht vorgesehen ist. Es trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer "einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde" eingebracht hätte.
Wien, am 22. Oktober 2008
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