Normen
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §29;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
VwGG §30 Abs2;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §29;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
- 1. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
- 2. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 35 und 36 EisbG die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und gemäß § 127 Abs 1 lit b iVm §§ 10, 32, 38, 40, 41, und 56 WRG die wasserrechtliche Bewilligung für den Einreichabschnitt St. Paul - Aich (Bahnkilometer, Gleis 1, km 75,627 - km 83,438) des UVP-Abschnitts St. Andrä - Aich der HL-Strecke Koralmbahn Graz - Klagenfurt erteilt sowie gemäß § 29 EisbG die Bewilligung zur Betriebsstilllegung und Auflassung von Teilen und Kunstbauten der bestehenden ÖBB-Strecke (Jauntalbahn) von Bestandskilometer ca. 74,80 - ca. 76,40 (km 81,9 - km 83,5 Koralmbahn Gleis 1) mit Abtrag der Gleisanlagen erteilt.
Die beschwerdeführende Partei begründet ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Wesentlichen damit, dass ein Beginn mit den Baumaßnahmen während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhebliche und unwiederbringliche nachteilige Auswirkungen zur Folge hätte, da die bestehende Bahnanbindung (Haltestelle Eis) wegfallen würde und auf Grund des Verlustes des Infrastrukturbahnanschlusses eine ganze oder teilweise Betriebsschließung der beschwerdeführenden Partei drohen würde. Zudem wäre im Fall des Obsiegens der beschwerdeführenden Partei der bis dahin erfolgte Bauaufwand frustriert und es wären kostenintensive Rück- und Umbauten die Folge.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei sind den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegengetreten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die belangte Behörde geltend macht - die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Streckenabschnittes der Koralmbahn im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist und in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten die beschwerdeführende Partei nach ihrem Beschwerdevorbringen verletzt sein kann, da die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht ausreichend dargelegt hat, worin der ihr drohende unverhältnismäßige Nachteil aus der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gelegen sein soll, der durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verhindert werden könnte. Auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung würde nicht dazu führen, dass die von der beschwerdeführenden Partei gewünschte Bahnanbindung errichtet würde.
Soweit das Vorbringen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber dahin zu verstehen ist, dass es sich gegen die gemäß § 29 EisbG genehmigte Einstellung von Streckenteilen richtet, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren zur Einstellung des Betriebes einer Eisenbahnstrecke nach § 29 EisbG nur das Eisenbahnunternehmen selbst und nicht auch ein Dritter Parteistellung hat (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl 2004/03/0080).
Schließlich ist das Vorbringen hinsichtlich des frustrierten Bauaufwands und kostenintensiver Rück- und Umbauten nicht geeignet, einen die beschwerdeführende Gemeinde treffenden Nachteil darzulegen (vgl den hg Beschluss vom 6. Februar 2007, Zl AW 2007/03/0002).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.
2. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den "Ersatz der üblicherweise für die Erstattung der Gegenschrift anfallenden Kosten" beantragt.
Der Antrag ist unzulässig, hat doch gemäß § 47 Abs 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl etwa den hg Beschluss vom 26. August 2003, Zl AW 2003/04/0024).
Er war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Mai 2008
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