VwGH 2008/02/0283

VwGH2008/02/028328.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache der P T in W, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. August 2008, Zl. UVS-6/10230/15-2008, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997, den Beschluss gefasst:

Normen

VeranstaltungsG Slbg 1997 §26 Abs1;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §32 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §26 Abs1;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §32 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Maßnahmenbeschwerde gegen die Beschlagnahme von sechs näher bezeichneten Spielautomaten gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt geltend, er erachte sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht "auf Nichtbeschlagnahme eines Gerätes gemäß § 39 Abs. 2 VStG i.V.m. § 32 Abs. 3 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 sowie auf Nichtentfernen eines Gerätes gemäß § 26 Abs. 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 verletzt."

Dem Beschwerdeführer fehlt jedoch die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 30. November 2007, Zl. 2007/02/0313, m.w.N.).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Berufung, nicht aber in dem von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Rechten verletzt werden (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 30. November 2007).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. November 2008

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