VwGH 2008/02/0225

VwGH2008/02/022526.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des MMag. Dr. Gerhard Rettenbacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fischhof 3/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. April 2008, Zl. VwSen-162197/19/Bi/Se, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 26. Juni 2005 begangenen Übertretung der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. April 2008 keine Folge. Dieser Bescheid wurde der Behörde erster Instanz am 30. April 2008 zugestellt, die gleichzeitig unter Hinweis auf den Ablauf der Verjährungsfrist um nachweisbare Zustellung einer Ausfertigung der Berufungsentscheidung an den Beschwerdeführer an die angegebene Wohnadresse und mittels Email an eine näher bezeichnete Internetadresse ersucht wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach § 31 Abs. 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

Der Beschwerdeführer weist in seinem Beschwerdeschriftsatz darauf hin, dass ihm die Begehung einer Straftat vom 26. Juni 2005 angelastet werde, eine mündliche Verkündung des angefochtenen Bescheides nicht erfolgt und die Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses der belangten Behörde an ihn erst am 7. Juli 2008 vorgenommen worden sei.

Die belangte Behörde tritt diesen Behauptungen des Beschwerdeführers in der Gegenschrift in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht entgegen.

Damit ist jedoch hinsichtlich der angelasteten Tat Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG eingetreten, weil seit dem Zeitpunkt, an dem das strafbare Verhalten gesetzt wurde - das war der 26. Juni 2005 - bereits drei Jahre vergangen waren, ohne dass eine Berufungsentscheidung gegenüber dem Beschuldigten erging. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift ist es in diesem Zusammenhang ohne Belang, dass der Beschwerdeführer durch "offensichtlich gezielt organisierte Abwesenheit" die Zustellung des angefochtenen Bescheid hinausgezögert haben soll, weil die Frist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG nur dann gewahrt ist, wenn die Berufungsentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung der Berufungsentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei (etwa der Bezirkshauptmannschaft als zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde) ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2002, Zl. 2001/02/0274).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008. Das Mehrbegehren betreffend Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil nach § 48 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. nur Ersatz des Aufwandes gebührt, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Einbringung der Beschwerde u.a. durch einen Rechtsanwalt verbunden war. Ersatz für Schriftsatzaufwand kommt daher dann nicht in Betracht, wenn ein Rechtsanwalt - wie im Beschwerdefall - in eigener Sache einschreitet.

Wien, am 26. September 2008

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