Normen
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, war mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Dezember 1992 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 und 129 Z. 1 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte am 17. und 21. Oktober 1992 zwei Einbrüche in Personenkraftwagen mit einer Gesamtbeute von rund S 6.000,-- begangen und dabei sowie im Zug eines weiteren - zeitlich nicht näher feststellbaren - Angriffs insgesamt 17 Urkunden (etwa Reisepässe, Ausweise sowie Kredit- und Scheckkarten) unterdrückt.
Mit weiterem Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 3. November 1993 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte am 4. August 1993 mit einem Mittäter einem Anderen unter Bedrohung mit einer Gaspistole und nach Versetzen von Faustschlägen eine Geldtasche mit S 1.700,-- Bargeld, eine Panzerhalskette im Wert von S 7.000,-- sowie eine goldene Halskette mit Amulett im Wert von S 6.000,-- geraubt. Weiters hatte er am 1. August 1993 allein einen Anderen durch Gewalt bzw. gefährliche Drohung zur Herausgabe einer Kellnerbrieftasche mit zumindest S 2.000,-- Bargeld genötigt.
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 3. März 1997 verhängte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau über den Beschwerdeführer deshalb gemäß § 18 iVm § 21 des Fremdengesetzes 1992 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, das mit dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Haft wirksam werden sollte. Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft erfolgte am 18. August 1997, seine Abschiebung nach Bosnien wurde am 9. September 1997 vorgenommen.
Am 8. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes und machte geltend, er habe sich seit nunmehr beinahe zehn Jahren in Bosnien wohlverhalten.
Mit Bescheid vom 23. April 2007 wies der Magistrat der Stadt Krems an der Donau diesen Antrag gemäß § 65 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ab. Nach Ansicht der Behörde sei die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach wie vor geboten.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2007 Berufung, in der er bemängelte, die Behörde hätte ihm den Auftrag erteilen müssen, einen Strafregisterauszug aus seinem Heimatland vorzulegen, um sein Vorbringen, er habe sich in seinem Heimatland nichts zu Schulden kommen lassen, nachzuprüfen. Seine Mutter sei in Österreich rechtmäßig niedergelassen und lebe seit 15 Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher.
Mit - am selben Tag zugestelltem - Schreiben vom 15. Oktober 2007 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, den in der Berufung angeführten Strafregisterauszug innerhalb einer Woche vorzulegen.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung "einer Fristerstreckung bis zum Montag, dem 5.11.2007", weil die Unterlagen bis dato nicht beigebracht werden könnten.
Mit dem am selben Tag zugestellten angefochtenen Bescheid vom 7. November 2007 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Erstbescheid vom 23. April 2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG.
Begründend führte die belangte Behörde aus, an nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes (mit Bescheid vom 3. März 1997) eingetretenen - und daher nicht schon dabei berücksichtigten - wesentlichen Umständen behaupte der Beschwerdeführer nur, dass sich seine Gesinnung geändert habe und daher keine Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen bestehe. Einen Nachweis über das in diesem Zusammenhang behauptete Wohlverhalten in Bosnien - in Form eines aus diesem Staat stammenden Strafregisterauszuges - habe er jedoch trotz Aufforderung nicht erbracht.
Zwar liege das letzte strafrechtliche Fehlverhalten (schwerer Raub am 4. August 1993) schon 14 Jahre zurück, jedoch sei der Beschwerdeführer - als Rückfalltäter wegen der Begehung eines Kapitalverbrechens - zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und erst am 18. August 1997 aus der Haft entlassen worden. Der seither verstrichene Zeitraum von rund zehn Jahren sei zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können.
Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers könnten die durch sein Fehlverhalten beeinträchtigten Allgemeininteressen nicht überwiegen. Die Beeinträchtigung des Kontaktes zu Angehörigen, der eingeschränkt auch im Ausland aufrecht erhalten werden könne, müsse deshalb in Kauf genommen werden. Auch eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers läge offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes. Vielmehr liege nach wie vor eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit seiner Erlassung die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben. Jedoch kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden, sodass für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über den Aufhebungsantrag lediglich zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen des Aufenthaltsverbotes wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Zl. 2006/21/0004, mwN).
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen zum Fehlen eines Nachweises seines Wohlverhaltens auf Grund eines übereilten und mangelhaften Verfahrens getroffen habe. Insbesondere habe sie "dem Fristerstreckungsantrag nicht entsprochen".
Dabei ist zunächst anzumerken, dass dem - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer erklärtermaßen spätestens bei Verfassung seiner Berufungsschrift am 7. Mai 2007 die Notwendigkeit der Vorlage eines bosnischen Strafregisterauszuges bewusst war, sodass von einem unangemessenen Zeitdruck für dessen Beschaffung nicht die Rede sein kann. Auch hat die belangte Behörde nach Erteilung eines ausdrücklichen Auftrages zur Urkundenvorlage und Verstreichen der dafür gesetzten Frist erst nach Ablauf der am 22. Oktober 2007 - datumsmäßig konkretisiert - beantragten Fristerstreckung entschieden. Zwar nimmt der Beschwerdeführer erkennbar auch auf einen zweiten von ihm gestellten Fristerstreckungsantrag Bezug. Damit ist er jedoch darauf zu verweisen, dass dieser erst am 9. November 2007 - also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - bei der belangten Behörde eingelangt ist und daher nicht mehr berücksichtigt werden konnte.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge vom Nachweis des eigenen Wohlverhaltens seit August 1997 ausgeht, entfernt er sich vom oben wiedergegebenen - wie gezeigt mängelfrei festgestellten - Sachverhalt.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde unter Berücksichtigung der - wenn auch durch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers abgeschwächten - Bindung zu seinen Angehörigen (Eltern und Geschwister) zutreffend einen mit dem Fortdauern des Aufenthaltsverbotes verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben angenommen. Wenn sie dennoch angesichts der Schwere der oben dargestellten Straftaten die Beibehaltung des Aufenthaltsverbotes im Lichte der zitierten Gesetzesbestimmungen für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist dies in Ansehung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht als rechtswidrig zu erkennen. Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Maßnahme erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Mutter, auf die er sich im Verwaltungsverfahren - insbesondere in seiner Berufung - vornehmlich bezogen hat, ist somit infolge des dargestellten großen öffentlichen Interesses weiterhin in Kauf zu nehmen.
Da schließlich auch den vorgelegten Verwaltungsakten keine Umstände entnommen werden können, die sonst gegen die weitere Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sprechen bzw. die seine Aufrechterhaltung aus Ermessensgesichtspunkten nicht indiziert erscheinen ließen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 20. November 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)