VwGH 2007/18/0403

VwGH2007/18/040322.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, in der Beschwerdesache des FI in L, geboren am 28. März 1977, vertreten durch Dr. Bernhard Humer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 26. Februar 2007, Zl. St 228/06, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Die Bundespolizeidirektion Linz (die Erstbehörde) hat mit Bescheid vom 29. September 2006 den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. September 2006, das gegen ihn mit Bescheid vom 7. Jänner 2004 erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben, gemäß § 65 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 26. Februar 2007 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Neuverhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) Folgendes geltend gemacht wird:

"Die Beschwer ist insbesondere in der Zurückverweisung an die I. Instanz bzw. darin zu sehen, dass der Bescheid nicht ersatzlos behoben wurde.

Da der angefochtene Bescheid der belangten Behörde den Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleistetem Recht auf eine meritorische Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs 4 AVG, in seinem Recht auf ersatzlose Behebung des unterinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs 4 AVG, in seinem Recht auf Erlassung eines korrekten Bescheides, in seinem Recht, nicht mit einem Aufenthaltsverbot belegt zu werden, und in seinem Recht auf ein rechtmäßiges Verfahren gemäß Art 6 EMRK, verletzt, erhebt er innerhalb offener Frist durch seinen ausgewiesenen Verfahrenshelfer gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und §§ 26 ff VwGG Bescheidbeschwerde ..."

3. Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 7. Jänner 2004 gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen hat. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2004 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Mit hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2005/18/0682, wurde der Aufenthaltsverbotsbescheid vom 21. Juni 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Mit (Ersatz)Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2006 wurde der genannten Berufung stattgegeben, der angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Jänner 2004 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Mit hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/18/0423, wurde der genannte Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

4. Daraus ergibt sich, dass seit dem hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2005/18/0682, kein (rechtskräftiges) Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer aufrecht ist. Weder zum Zeitpunkt des gegenständlichen Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots (14. September 2006) noch zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde (27. Juni 2007) lag daher gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot als Grundlage für einen Antrag, ein solches aufzuheben, vor.

5. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegen steht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechtes, dessen Verletzung möglich ist. Fehlt es an der Möglichkeit der (behaupteten) Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, mangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation (vgl. dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, (1983), Seite 87 mit Judikaturnachweisen). Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist an Hand des Gesetzes zu beurteilen (vgl. dazu Mayer, B-VG3 (2002), Art. 131 B-VG, II.1, mwN).

Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer (abgesehen von der behaupteten Verletzung in Rechten auf ein rechtmäßiges Verfahren) in seinem subjektiven Recht, nicht mit einem Aufenthaltsverbot belegt zu werden, verletzt. Da gegen den Beschwerdeführer kein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot aufrecht ist, kann er durch den angefochtenen Bescheid in dem genannten Recht nicht verletzt werden. Ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher nicht ersichtlich.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 22. April 2008

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