VwGH 2007/18/0213

VwGH2007/18/021319.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des V O in St. E, geboren am 1. August 1987, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum u.a., Rechtsanwälte in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. November 2006, Zl. SD 1436/06, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
FrPolG 2005 §55 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
AVG §13a;
FrPolG 2005 §55 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. November 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei in Wien geboren und seit der Erstmeldung nach der Geburt durchgehend in Wien polizeilich gemeldet. Seit Juni 2000 verfüge er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Nach seinen eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer in Wien die Pflichtschule absolviert und eine Lehre als Restaurantfachmann begonnen, die nur auf Grund der Inhaftierung unterbrochen worden sei.

Am 19. April 2004 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 15 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach den §§ 127, 130 erster Fall leg. cit. sowie wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 und Abs. 4 zweiter Fall leg. cit. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten, davon acht Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit einem Mittäter am 26. Dezember 2003 zwei verschiedenen Opfern unter Zuhilfenahme einer Softgun jeweils ein Handy im Wert von EUR 100,-- durch Drohung mit Schlägen geraubt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer mit demselben Mittäter im Dezember 2003 in der gleichen Art und Weise versucht, zwei Jugendlichen jeweils ein Handy zu rauben, wobei die Opfer entkommen seien. Am 26. Dezember 2003 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Mittätern einem Unbekannten ein Handy in nicht mehr feststellbarem Wert gestohlen. Im zweiten Halbjahr 2003 habe er zu nicht mehr genau feststellbaren Zeiten in fünf bis sechs Angriffen jeweils einem unbekannt gebliebenen Geschädigten ein Handy in nicht mehr feststellbarem Wert gestohlen. Schließlich habe der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2003, am 25. Dezember 2003 und ein weiteres Mal kurz vor Weihnachten 2003 jeweils ein durch Raub erlangtes Handy verhehlt.

Diese Verurteilung und das von der Erstbehörde eingeleitete Aufenthaltsverbotsverfahren hätten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich und in qualifizierter Weise einschlägig straffällig zu werden. Am 23. Juni 2006 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig sei die bedingte Nachsicht des Strafteiles von acht Monaten aus der Erstverurteilung widerrufen worden.

Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2006 gemeinsam mit drei Mittätern unter Verwendung einer Gaspistole einem männlichen Opfer einen Bargeldbetrag von ca. EUR 70,-- sowie ein Mobiltelefon der Marke N geraubt habe. Zunächst sei die Waffe von einem Mittäter gegen das Opfer gerichtet worden. Anschließend sei das Opfer durch Mittäter aus dem Pkw gezerrt worden. Schließlich hätten alle vier Verurteilten auf den Mann eingeschlagen und vereinbarungsgemäß versucht, ihn in den Kofferraum seines Pkw einzusperren.

Der Urteilsausfertigung sei weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Schulpflicht im Sommer 2002 eine Uhrmacherlehre angetreten habe. Dort sei er jedoch relativ bald gekündigt worden. Auch ein weiterer Arbeitsversuch als Lehrling in einem Restaurant sei nach kurzer Zeit gescheitert.

Seither sei der Beschwerdeführer arbeitslos.

Zudem sei über den Beschwerdeführer wegen des Lenkens eines

Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung eine Geldstrafe verhängt worden.

Auf Grund der beiden gerichtlichen Verurteilungen sei der

Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Da das gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß gefährde, sei auch die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer, der vor der Inhaftierung bei seinen Eltern gewohnt habe, sei nach der Aktenlage ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe in der Berufung geltend gemacht, mit einer Österreicherin verlobt zu sein und diese "voraussichtlich in den nächsten Wochen" ehelichen zu wollen. Nach der Strafentlassung beabsichtigte er, vorerst noch bei seinen Eltern zu wohnen. In der Folge wollte er aber selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Seine Verlobte besäße bereits einen Vormerkschein, sodass auch die Möglichkeit bestünde, eine eigene Wohnung zu bekommen.

Das Aufenthaltsverbot sei jedenfalls mit einem Eingriff in das Privat-, Berufs- und Familienleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz fremden Vermögens, Aufrechterhaltung eines geordneten Kraftfahrwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig, dass er nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Die Verhaltensprognose könne schon auf Grund des einschlägigen Rückfalls mit gesteigerter krimineller Energie trotz teilweisem Vollzug einer Freiheitsstrafe und offener Probezeit nicht positiv ausfallen.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei zu berücksichtigen, dass der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Auf Grund der Feststellungen im Strafurteil sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - entgegen dem Berufungsvorbringen - beruflich nicht gut integriert sei.

Den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlage gelange die Behörde zur Auffassung, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.

Wenngleich der Beschwerdeführer von klein auf im Inland aufgewachsen sei, stünden die "aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen" des FPG dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot nicht entgegen.

Ein Aufenthaltsverbot sei für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde. Könne der Wegfall des Grundes nicht vorhergesehen werden, so sei das Aufenthaltsverbot unbefristet zu erlassen. Wer, wie der Beschwerdeführer, mehrfach Raubüberfälle begehe und trotz Vorverurteilung und Verbüßung eines Strafteiles noch innerhalb der Probezeit qualifiziert einschlägig straffällig werde, lasse die Geringschätzung der zum Schutz der maßgeblichen Rechtsgüter aufgestellten Vorschriften nachhaltig erkennen. Auf Grund des gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab (Beschluss vom 17. März 2007, B 14/07-12) und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 16. April 2007, B 14/07-15).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilungen bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG sei erfüllt, keine Bedenken.

2. Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2003 gemeinsam mit einem Mittäter zwei Personen beraubt und zwei weitere solche Überfälle versucht. Dabei wurden die Opfer jeweils mit Schlägen bedroht. Die Täter haben überdies eine Softgun zu Hilfe genommen. Weiters hat der Beschwerdeführer im selben Zeitraum gemeinsam mit Mittätern sechs bis sieben Handys gestohlen und drei weitere durch Raubüberfälle erlangte Handys verhehlt. Trotz der deswegen im April 2004 erfolgten rechtskräftigen Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe ist der Beschwerdeführer in massiver Weise einschlägig rückfällig geworden. Am 12. März 2006 hat er gemeinsam mit drei weiteren Mittätern unter Zuhilfenahme einer Waffe einen schweren Raubüberfall begangen, wobei das Opfer aus dem Pkw gezerrt und geschlagen worden ist. Schließlich wurde sogar noch versucht, das Opfer in den Kofferraum eines Pkw zu sperren.

Dieses strafbare Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer vor der Anwendung massiver Gewalt gegen andere nicht zurückschreckt. Auf Grund der zahlreichen Straftaten und des gravierenden Rückfalls nach der ersten Verurteilung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie für den Beschwerdeführer keine positive Verhaltensprognose erstellte. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer nur einmal rückfällig geworden sei, kann zu keiner anderen Sichtweise führen, zumal der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - sein strafbares Verhalten trotz rechtskräftiger Verurteilung sogar noch gesteigert hat.

Mit der Rüge, die belangte Behörde habe für die Verhaltensprognose erforderliche Feststellungen unterlassen, zeigt der Beschwerdeführer schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil er nicht vorbringt, welche für die Prognose erheblichen konkreten Umstände festzustellen gewesen wären.

Auf Grund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität kann die Ansicht der belangten Behörde, die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers dessen inländischen Aufenthalt seit der Geburt, die Absolvierung der Schulpflicht in Österreich, den inländischen Aufenthalt seiner Eltern und der österreichischen Verlobten sowie zwei Versuche, als Lehrling Fuß zu fassen, berücksichtigt. Auch wenn die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - in ihrer sozialen Komponente durch die massiven Straftaten des Beschwerdeführers gemindert wird, kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich auf Grund der von der belangten Behörde berücksichtigten Umstände, insbesondere des Aufenthalts seit Geburt, ein großes Gewicht zu.

In der Beschwerde wird zusätzlich vorgebracht, dass die Eltern des Beschwerdeführers bereis seit mehr als 20 Jahren in Österreich aufhältig und hier berufstätig seien. Der Beschwerdeführer habe keine Verbindungen zu Mazedonien. Er habe die durch die Inhaftierung unterbrochene Lehre in der Haft fortgesetzt und habe für die Zeit nach der Haftentlassung bereits eine Arbeitsstelle zugesichert erhalten.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht die aus den Straftaten resultierende - wie oben 2. dargestellt, besonders gravierende - Gefährdung öffentlicher Interessen durch den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegenüber. Bei gehöriger Abwägung dieser Interessenlage kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers auch die dargestellten, in der Beschwerde geltend gemachten Umstände berücksichtigt. Aus diesem Grund kommt den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängeln keine Relevanz zu.

Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er der Sprache seines Heimatlandes nicht mächtig sei und sich dort nicht verständigen könnte, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung. Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Manuduktionspflicht geht nicht so weit, dass die Behörde verpflichtet wäre, den Parteien Anweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 8 ff zu § 13a AVG wiedergegebene hg. Judikatur).

4. § 61 Z. 3 und Z. 4 FPG stehen der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Auf Grund dieser - die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 FPG erfüllenden - Verurteilung wäre auch eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0323).

5. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbots.

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 leg. cit. - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0476). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der zahlreichen gravierenden Straftaten des Beschwerdeführers und des einschlägigen Rückfalls die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen hat.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Juni 2008

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