VwGH 2007/18/0041

VwGH2007/18/004119.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des B T, geboren am 10. Oktober 1960, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. August 2006, Zl. SD 1365/05, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs4 Z1;
VwRallg;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs4 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. August 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2002 unrechtmäßig in das Bundesgebiet gelangt. Am 30. Jänner 2003 habe er eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Es sei ihm eine bis 27. Mai 2004 gültige Erstniederlassungsbewilligung erteilt worden. Fristgerecht habe er einen Verlängerungsantrag eingebracht.

Im Zuge dieses Verfahrens sei die österreichische Gattin niederschriftlich einvernommen worden. Sie habe angegeben, den Beschwerdeführer im Sommer 2002 in einem Kaffeehaus kennen gelernt und wenige Monate später geheiratet zu haben. Vor der Eheschließung hätten sie nicht zusammen gelebt, weil beide Ehegatten eine eigene Wohnung gehabt hätten. Nach der Eheschließung hätten sie einige Monate zusammen gelebt, im Oktober 2003 wäre der Beschwerdeführer jedoch in seine neue Wohnung gezogen. Sie könnte nicht mit ihm zusammen wohnen, weil sie das nicht gewöhnt wäre. Das Vorliegen einer Scheinehe habe die Gattin bestritten.

Am 11. November 2004 sei die Gattin nach weiteren Ermittlungen neuerlich einvernommen worden. Dabei habe sie ausgesagt, der Beschwerdeführer hätte zwei Monate vor der Eheschließung ohne Meldung bei ihr gewohnt und nach der Eheschließung noch einige weitere Monate. Auf Vorhalt des Widerspruchs zur Niederschrift vom 30. Juli 2004 habe sie sich korrigiert und angegeben, dass der Beschwerdeführer vor der Eheschließung nicht bei ihr gewohnt, sondern nur ab und zu übernachtet hätte. Der Beschwerdeführer hätten keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung. Dies wäre bisher nicht notwendig gewesen, außerdem würde sie nur einen Schlüssel besitzen. Über Vorhalt, dass sie eine nicht mehr aktuelle Adresse ihres Gatten angegeben hätte, habe sie vorgebracht, sich diesbezüglich geirrt zu haben. Die Hausnummer der derzeitigen Adresse ihres Gatten wüsste sie nicht. Sie wäre das letzte Mal vor einem dreiviertel Jahr dort gewesen. Über Vorhalt, dass an dieser Adresse nicht der Beschwerdeführer, sondern eine rumänische Touristin, welche den Beschwerdeführer nicht kenne, angetroffen worden sei, habe sie angegeben, der Beschwerdeführer hätte ihr gesagt, dort zu wohnen. Sie hätte nie bei ihm gewohnt oder auch nur übernachtet. Sie spräche kein Serbisch, ihr Gatte nur schlecht Deutsch. Wichtige Gespräche würden von einer gemeinsamen Freundin übersetzt. Sie würde mit dem Gatten nicht zusammen leben, weil die Wohnung zu klein wäre. Warum sie keine größere Wohnung suchte, wüsste sie nicht, vielleicht würde sie es noch tun.

Am selben Tag sei auch der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass er nicht in der Lage sei, einfachste Fragen auf Deutsch zu verstehen. Er gab an mit seiner Gattin Sachen wie "Was essen?, Was machen?, Wie viel arbeiten?, Wann kommen von Cafehaus?, Heute schwer arbeiten und viel arbeiten?", besprechen zu können. Er wäre am Tag der Heirat zu seiner Frau gezogen. Im Oktober 2003 wäre er wieder ausgezogen, weil seine Frau auf so engem Raum nicht mit einem anderen Menschen zusammen leben hätte wollen. Überdies müsste er schwer arbeiten und wäre am Abend sehr müde; beide Ehegatten wollten dann ihre Ruhe haben. Daraufhin sei er vom Verhandlungsleiter gefragt worden, ob er einen Schlüssel der Wohnung seiner Gattin habe. Darauf habe er geantwortet, dass ihm seine Gattin gestern einen Wohnungsschlüssel aufgedrängt hätte. Dabei habe er einen Schlüssel hergezeigt, der jedoch nicht der Wohnungsschlüssel seiner Gattin gewesen sei. Darauf angesprochen habe er zugegeben, dass dies nicht der Wohnungsschlüssel wäre. Er hätte "nur das Gefühl gehabt", dass ihm die Gattin am Vortag den Schlüssel gegeben hätte. Jetzt würde ihm einfallen, dass das wahrscheinlich doch nicht so gewesen wäre. Solange er bei seiner Gattin gewohnt hätte, hätte er aber einen Schlüssel gehabt. Seine Gattin hätten ihren eigenen Schlüssel gehabt. Seine Gattin würde kein Geld von ihm bekommen, jeder würde von seinem eigenen Geld leben.

Mit Urteil vom 25. Jänner 2006 sei die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden worden. Im Scheidungsurteil sei ausgesprochen worden, dass das alleinige Verschulden die Gattin treffe. Es sei ein immer häufiger zu beobachtendes Phänomen, dass bei Scheidung mutmaßlicher Scheinehen der österreichische Ehegatte das Verschulden auf sich nehme und in solchen Fällen keine einvernehmliche Scheidung mehr erfolge. Angesichts der mit einer schuldig geschiedenen Ehe verbundenen möglichen Konsequenzen scheint ein derartiges (immer häufiger zu beobachtendes) Vorgehen den Sinn zu haben, eine echte Ehe glaubhaft erscheinen zu lassen, um solcherart den Verdacht der Scheinehe abzuwenden. Dies müsse im Fall des Beschwerdeführers umso mehr angenommen werden, als im diesbezüglichen Gerichtsverfahren plötzlich Umstände geltend gemacht worden seien, von denen im Zuge der Einvernahmen durch die Fremdenpolizeibehörde bisher keine Rede gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren vorgebracht, die Ehe wäre deshalb aus dem alleinigen Verschulden seiner Gattin zerrüttet, weil diese bereits nach neun Monate die Ehe gebrochen hätte und eine Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen wäre. Die Gattin hätte den Ehebruch auch zugegeben. Diese Angaben seien von der Gattin bestätigt worden, sie hätte im November 2003 die Ehe gebrochen.

Dem stehe gegenüber, dass der Beschwerdeführer im fremdenpolizeilichen Verfahren als Grund für seinen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung angegeben habe, die Wohnung wäre zu klein gewesen. Noch in der Niederschrift vom 11. November 2004 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Ehe zwischen ihm und seiner Gattin "völlig normal" wäre. Auch die niederschriftliche Aussage der Gattin, wonach der Beschwerdeführer der beste Ehemann wäre und sie einander liebten, sei mit dem Vorbringen im Scheidungsverfahren nicht in Einklang zu bringen. Die Angaben beider Ehegatten wirkten vielmehr konstruiert, um ein zumindest vorübergehend bestehendes Eheleben glaubhaft erscheinen zu lassen. Dafür sprächen auch die Widersprüche in den Aussagen der Gatten etwa zur Frage, ob der Beschwerdeführer einen Schlüssel für die Wohnung seiner Gattin besessen habe. Für das Vorliegen einer Scheinehe spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2004, also mehr als zwei Jahre nach dem behaupteten Kennenlernen, nahezu überhaupt kein Deutsch gesprochen habe und dass die Gattin nicht einmal den Wohnsitz des Beschwerdeführers vor der Eheschließung nennen haben können. Auch habe sie die Hausnummer des derzeitigen Wohnsitzes nicht gewusst. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, seiner Gattin kein Geld zu geben. Es wäre nur ausgemacht gewesen, dass er für Reparaturen in der Wohnung aufkommen würde. Bis dato wäre aber nichts zu reparieren gewesen, weshalb seine Gattin auch noch kein Geld bekommen hätte. Demgegenüber habe die Gattin angegeben, sie bekäme vom Beschwerdeführer ab und zu Geld, z.B. würde er ihr für die Stromrechnung EUR 30,-- bis EUR 40,-- geben.

Auch wenn es sich hiebei um geringfügige Widersprüche handle, seien diese im Gesamtzusammenhang beachtlich und bestätigten, dass die Gattin dem Beschwerdeführer behilflich sein wolle, ein tatsächlich nicht vorliegendes Ehe- bzw. Familienleben darzustellen. Letztlich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei und die Eingehung der Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen nahezu die einzige Möglichkeit gewesen sei, den Aufenthalt zu legalisieren.

Auf Grund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten sei ein zumindest vorübergehend bestandenes Eheleben (auch im weitesten Sinn) in keiner Weise glaubhaft. Die Behörde gelange sohin zur Überzeugung, dass sich der Beschwerdeführer zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe berufen habe, ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK jedoch nie geführt habe.

Ein solches Verhalten gefährde angesichts der strengen Zweckbindung der zu erteilenden Aufenthaltstitel und des großen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens die öffentliche Ordnung in erheblichem Ausmaß. Der Erteilung des Aufenthaltstitels wäre daher der in § 10 Abs. 2 Z. 3 Fremdengesetz 1997 normierte Versagungsgrund entgegengestanden. Hätte die Behörde zum damaligen Zeitpunkt von den nunmehr als erwiesen anzusehenden Tatsachen gewusst, wäre der begehrte Aufenthaltstitel zu versagen gewesen. Solcherart bestehe kein Zweifel, dass der in § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG normierte Versagungsgrund verwirklicht sei und die vom Beschwerdeführer auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer sei geschieden, Sorgepflichten oder sonstige familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht aktenkundig. Die Ausweisung sei zwar mit einem Eingriff in das Privatleben verbunden, dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, zur Legalisierung seines Aufenthalts zum Schein eine Ehe eingehe, beeinträchtige das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen erheblich. Die Ausweisung sei daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer auf keine maßgebliche, aus der Dauer seines Aufenthaltes ableitbare Integration verweisen könne. Der bisherige Aufenthalt stütze sich hinsichtlich seiner Berechtigung nur auf das dargestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers; gleiches gelte für die Berufstätigkeit. Der Beschwerdeführer mache geltend, nunmehr eine Lebensgefährtin und mit dieser ein gemeinsames Kind zu haben. Nach Auskunft des Standesamtes vom 23. August 2006 sei die als Lebensgefährtin genannte Frau mit einem anderen Mann verheiratet. Der Ehegatte scheine auch als Vater des bei der Mutter wohnenden Kindes auf. Die geltend gemachten Umstände (Lebensgefährtin und Kind) hätten daher nicht berücksichtigt werden können.

Den insgesamt keinesfalls ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlage gelange die Behörde zur Ansicht, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die öffentlichen Interessen an der Erlassung dieser Maßnahme.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände, sehe sich die Behörde nicht veranlasst, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da sich der Beschwerdeführer während eines Verfahrens zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 54 Abs. 1 FPG nur ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegen gestanden wäre, oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen steht.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, jedoch ein gemeinsames Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK nie geführt habe.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde diese Feststellung nicht "im Wesentlichen ... auf den alleinigen Umstand gegründet, dass wir zugegebener- und festgestelltermaßen uns für getrennte Wohnungsnahme entschieden haben". Vielmehr hat die belangte Behörde die Beweiswürdigung auf die im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Argumente, insbesondere auf die Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Gattin sowie zwischen den Angaben der Ehegatten im fremdenpolizeilichen Verfahren und im Scheidungsverfahren gestützt. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass es nicht relevant sei, ob und wann er über einen Schlüssel zur Wohnung seiner Gattin verfügt habe. Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde in nicht unschlüssiger Weise u.a. aus den widersprüchlichen Aussagen der Ehegatten zu mehreren Detailfragen auf die Unglaubwürdigkeit der Aussagen über ein gemeinsames Familienleben geschlossen hat. Mit dem Hinweis, dass die Kriterien des Scheidungsverfahrens andere seien als jene des fremdenpolizeilichen Verfahrens, vermag der Beschwerdeführer die Widersprüche zwischen den Aussagen in diesen beiden Verfahren nicht aufzuklären. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. zum Umfang dieser Befugnis insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Der Beschwerdeführer hat eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit der Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK nie geführt. Aus diesem - gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG einen Aufenthaltsverbotsgrund bildenden - Verhalten hat die belangte Behörde zutreffend darauf geschlossen, das der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt (vgl. aus der ständigen Judikatur zu § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0398). Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung stellt sowohl nach § 10 Abs. 2 Z. 3 des im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels in Kraft stehenden Fremdengesetzes 1997 als auch nach § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes einen Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Überdies ist der - absolute - Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG erfüllt.

Da somit der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels ein - nachträglich bekannt gewordener - Versagungsgrund entgegengestanden wäre, ist die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG erfüllt sei, unbedenklich. Im Übrigen ist auch der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt, weil dieser Versagungsgrund ebenso der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegensteht.

2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ist zu berücksichtigen, dass die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts seit dem Jahr 2002 ableitbare Integration dadurch entscheidend gemindert wird, dass die Aufenthaltsberechtigung nur auf die rechtsmissbräuchlich eingegangene Ehe zurückzuführen ist. Gleiches gilt für die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers. Die aus der vorgebrachten Lebensgemeinschaft (mit einer verheirateten Frau) und der leiblichen Vaterschaft zum (bis zu einer gegenteiligen gerichtlichen Feststellung als ehelich geltenden) Kind werden in ihrem Gewicht dadurch relativiert, dass dem Beschwerdeführer bereits bei Eingehen der Lebensgemeinschaft bewusst sein musste, sich nur auf Grundlage seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Bundesgebiet aufzuhalten, und er solcherart nicht mit einem Aufenthalt auf Dauer rechnen durfte (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2006/18/0398).

Diesen persönlichen Interessen steht die dargestellte schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen durch die rechtsmissbräuchliche Eheschließung gegenüber. Bei gehöriger Bewertung dieser Interessenlage kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers die vorgebrachte Lebensgemeinschaft und die leibliche Vaterschaft zum Kind dieser Lebensgefährtin berücksichtigt.

3. Da aus dem Akteninhalt keine besonderen, gegen die Ausweisung sprechenden Umstände ersichtlich sind, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, von der Erlassung dieser Maßnahme im Rahmen des gemäß § 54 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens Abstand zu nehmen.

4. Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Juni 2008

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