Normen
AuslBG §15a idF 2002/I/126;
AuslBG §28;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
VStG §21;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AuslBG §15a idF 2002/I/126;
AuslBG §28;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
VStG §21;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Strafausspruch sowie in seinem Ausspruch über die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen, sohin hinsichtlich des Schuldausspruches, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von D. vom 13. Jänner 2006 schuldig erkannt, in der Zeit vom 2. Jänner 2003 bis 30. April 2004 einen namentlich genannten Ausländer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt zu haben. Er wurde hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) bestraft.
Die belangte Behörde ging davon aus, der Beschwerdeführer betreibe seit 1985 das Einzelunternehmen J. mit dem Betriebszweck Elektroinstallation, Motorwickelei und Blitzschutz; der Sitz sei seit 1999 in D. Im Unternehmen beschäftige er ca. fünf bis sieben Arbeiter, seit 1991 auch den in Rede stehenden slowenischen Staatsangehörigen, welcher als Elektroinstallateur mit einer wöchentlichen Stundenanzahl von 38,5 in der Vergangenheit beschäftigt gewesen und dies auch derzeit noch sei. Diesem slowenischen Staatsangehörigen sei für die Zeit vom 2. Jänner 1998 bis 1. Jänner 2003 ein Befreiungsschein ausgestellt gewesen. Vom 1. Jänner 2002 bis zum 11. März 2005 und vom 2. Mai 2005 bis zumindest 6. Juli 2005 sei er als Arbeiter des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Im Herbst 2002 hätten der Beschwerdeführer und der Ausländer wegen der Verlängerung des Befreiungsscheines beim Arbeitsmarktservice D. vorgesprochen. Der zuständige Sachbearbeiter habe die Auskunft erteilt, dass eine Verlängerung des Befreiungsscheines nur dann möglich sei, wenn kein Anspruch auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises bestehe. Da die Beurteilung, ob ein Anspruch auf einen Niederlassungsnachweis bestehe, von der Fremdenpolizei vorzunehmen sei, seien beide vom zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice an die zuständige Bezirkshauptmannschaft-Fremdenpolizei verwiesen worden. Der Ausländer hätte den Anspruch auf Verlängerung seines Befreiungsscheines gehabt und es wäre ihm dieser auch gewährt worden, wäre ein Niederlassungsnachweis nicht ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer und der Ausländer hätten sich in der Folge an die Bezirkshauptmannschaft-Fremdenpolizei gewandt, um den Antrag auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises zu stellen. Die Behörde habe jedoch keinen Niederlassungsnachweis, sondern eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass es sich dabei nicht um einen Niederlassungsnachweis gehandelt habe, er sei aber davon ausgegangen, dass es sich bei diesem "Schein" um die erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung gehandelt habe. In weiterer Folge habe er sich um die arbeitsmarktbehördlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem slowenischen Staatsangehörigen nicht mehr gekümmert.
Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass der Beschwerdeführer den slowenischen Staatsangehörigen in dem im Straferkenntnis angegebenen Tatzeitraum beschäftigt habe, was unbestritten sei. Ebenso sei unbestritten, dass dem Ausländer in diesem Zeitraum kein Befreiungsschein erteilt gewesen sei. Der Tatbestand sei sohin in objektiver Hinsicht erfüllt.
Insoweit der Beschwerdeführer meine, dass ihm eine falsche Rechtsauskunft erteilt worden sei, sei dem entgegen zu halten, dass der zuständige Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice D. sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem verfahrensgegenständlichen Ausländer zur Abklärung der Frage, ob ein Anspruch auf einen Niederlassungsnachweis bestünde, an die zuständige Behörde für die Erteilung des Niederlassungsnachweises, nämlich die Bezirkshauptmannschaft-Fremdenpolizei verwiesen habe. Das Ergebnis der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft sei Voraussetzung für das Arbeitsmarktservice, um beurteilen zu können, ob der Befreiungsschein verlängert werden könne oder nicht. Dies und nichts anderes sei dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden. Es sei dem Beschwerdeführer sohin auch bewusst gewesen, dass ein Antrag auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises zu stellen sei und lediglich im Falle der positiven Erledigung dieses Antrages der Befreiungsschein nicht weiter zu verlängern sei. Dem gegenüber habe sich der Beschwerdeführer aber mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft begnügt, obwohl er gewusst habe, dass es sich dabei nicht um die Erteilung eines Niederlassungsnachweises gehandelt habe. Er habe auch nicht veranlasst, dass sich der Ausländer um eine Verlängerung des Befreiungsscheines kümmere. Der Beschwerdeführer habe den Ausländer vielmehr weiter beschäftigt. Im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG sei daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 32a AuslBG verwies die belangte Behörde darauf, dass diese Bestimmung in ihrem Abs. 2 und 4 den sog. neuen EU-Bürgern, die am Tag des Beitrittes oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt und ununterbrochen mindestens 12 Monate zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen gewesen seien, freien Zugang zum Arbeitsmarkt gewähre. Das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang werde vom Arbeitsmarktservice bestätigt, um eine unbefugte Inanspruchnahme bei Nichterfüllen der Voraussetzung zu vermeiden und gleichzeitig dem Arbeitgeber rechtliche Sicherheit für die Zulässigkeit der Beschäftigung zu verschaffen. Die Arbeitsaufnahme sei nur mit dieser Bestätigung zulässig. Sie müsse vor Arbeitsaufnahme beim Arbeitsmarktservice eingeholt werden. Die Republik Slowenien sei im Zuge der EU-Erweiterung mit 1. Mai 2004 neuer Mitgliedstaat der Europäischen Union, daher seien für Staatsbürger der Republik Slowenien die Bestimmungen des § 32a Abs. 2 und 4 AuslBG anzuwenden. Der in Rede stehende Ausländer habe die Voraussetzung für einen Befreiungsschein erfüllt, weshalb ihm mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union mit 1. Mai 2004 das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt nach Maßgabe der schriftlichen Bestätigung des Arbeitsmarktservice zugestanden sei. Dem Beschwerdeführer sei daher ab 1. Mai 2004 nicht die Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zur Last zu legen gewesen, sondern richtigerweise ein Verstoß gegen § 32a Abs. 4 leg. cit.. Dabei handle es sich aber bei diesem Tatvorwurf um eine andere Tat, für welche die Strafnorm des § 28 Abs. 1 Z. 6 AuslBG neu geschaffen worden sei. Die Arbeitgeber, welche neue EU-Bürger, deren Ehegatten und Kinder mit Freizügigkeitsrecht ohne Vorliegen einer Bestätigung beschäftigten, könnten ab 1. Mai 2004 nur mehr wegen Verletzung einer Ordnungswidrigkeit bestraft werden. Da dies innerhalb der Verjährungsfrist nicht geschehen sei, sei die Tatzeit entsprechend zu verkürzen gewesen.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar, wobei sie die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe im Hinblick auf die Einschränkung des Tatzeitraumes sowie den Umstand, dass die Voraussetzung für die Erteilung eines Befreiungsscheines vorgelegen seien und der Ausländer zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, als schuld- und tatangemessen erachtete. Von der Anwendung einer außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG sah die belangte Behörde ab, weil dem im Gegenstand einzig zu wertenden Milderungsgrund der Anmeldung zur Sozialversicherung der Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraumes gegenüber stünde und damit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne dieser Bestimmung gegeben sei. Auch eine Anwendung des § 21 VStG sei nicht möglich, da als Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung vorliegen müssten. Der Beschwerdeführer habe, obwohl er erkannt habe, dass ein Niederlassungsnachweis nicht ausgestellt worden und auch ein Befreiungsschein nicht vorgelegen sei, den Ausländer weiter beschäftigt. Von geringfügigem Verschulden sei folglich nicht auszugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.
Gemäß § 15a Abs. 1 AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, ist der Befreiungsschein gemäß § 15 zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2. Der Befreiungsschein ist nicht zu verlängern, wenn der Ausländer über einen Niederlassungsnachweis verfügt.
Gemäß § 24 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, ist der Niederlassungsnachweis einem Fremden mit Niederlassungsbewilligung auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, dass in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, er entweder die Integrationsvereinbarung erfüllt hat (§ 50c) oder keine Integrationsvereinbarung zu erfüllen hatte (§ 50b) und der Fremde
1. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt;
2. Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Z. 1 fallenden Fremden ist, mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebt und seit fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat;
3. seit fünf Jahren in Österreich niedergelassen ist und in Österreich schulpflichtig war oder ist;
4. begünstigter Drittstaatsangehöriger eines EWR-Bürgers (§ 47) oder eines Österreichers (§ 49) ist und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat.
Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung sieht vor, dass dann, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines Niederlassungsnachweises nicht vorliegen, eine weitere Niederlassungsbewilligung (§ 23 Abs. 4) zu erteilen ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung dieser Bewilligung vorliegen.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung richtet sich die Gültigkeitsdauer des Niederlassungsnachweises nach § 11 Passgesetz (BGBl. Nr. 839/1992).
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der in Rede stehende slowenische Staatsangehörige in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Zeitraum in seinem Unternehmen beschäftigt war. Sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer aber geltend, er sei in dem Bewusstsein, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Befreiungsscheines für den beschäftigten Ausländer jedenfalls vorgelegen seien, und der Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft D. offensichtlich ein rein formales Erfordernis dargestellt habe, davon ausgegangen, dass, wenn der Antrag nicht abgewiesen werden würde, er damit alle notwendigen Schritte gesetzt hätte, um den slowenischen Staatsangehörigen weiterhin rechtmäßig zu beschäftigen. Durch die Tatsache, dass die Fremdenbehörde trotz des expliziten Antrages auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt habe, habe ihn nicht veranlasst, weitere Anträge beim Arbeitsmarktservice im Hinblick auf eine Verlängerung des Befreiungsscheines zu stellen. Schließlich sei seinem Antrag jedenfalls stattgegeben worden und er habe gewusst, dass die materiellen Voraussetzungen für eine weitere Beschäftigung des Ausländers vorgelegen seien. Er habe sich auf die rechtlich richtige Vorgangsweise der zuständigen (Fremden-)Behörde verlassen. Da zum einen die Bezirkshauptmannschaft-Fremdenpolizei eine seinem Antrag nicht entsprechende und für eine rechtmäßige Beschäftigung des Ausländers nicht ausreichende unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt und zudem weder diese Behörde noch der zuständige Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice ihn darüber aufgeklärt habe, dass er nach seiner Antragstellung bei der Fremdenpolizei noch einmal beim Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Verlängerung des Befreiungsscheines stellen müsse, seien ihm von den zuständigen Behörden mangelhafte bzw. unrichtige Auskünfte erteilt worden, die im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG Straflosigkeit nach sich zögen. Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch von der Vorschrift des § 21 VStG keinen Gebrauch gemacht, zumal die Folgen im Hinblick auf die Zusicherung einer Verlängerung des Befreiungsscheines für den Ausländer für den Fall der Nichterteilung eines Niederlassungsnachweises und die festgestellte Anmeldung desselben zur Sozialversicherung lediglich unbedeutende Folgen des strafbaren Verhaltens vorlägen und damit die Voraussetzungen des § 21 VStG jedenfalls erfüllt seien. Lägen aber die Voraussetzungen nach § 21 VStG vor, habe der Beschuldigte einen Anspruch auf dessen Anwendung.
Im Hinblick auf die Verschuldensfrage ist das oben wiedergegebene Vorbringen nicht geeignet, zu einem von jenem der belangten Behörde abweichenden Ergebnis zu kommen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, zu den sog. "Ungehorsamsdelikten", bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086). Es oblag daher dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, sich mit den Normen des AuslBG soweit vertraut zu machen, dass eine dem Gesetz entsprechende Beschäftigung des Ausländers gewährleistet sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die - völlig richtige - Rechtsbelehrung des Sachbearbeiters des Arbeitsmarktservice missinterpretiert hat bzw. der Beschwerdeführer offensichtlich daraus den Schluss gezogen hat, ein "Schein" sei ebenso gut wie der andere, dokumentiert fahrlässiges Verhalten insofern, als dem Beschwerdeführer bewusst hätte sein müssen, dass er jenes "Papier", das Voraussetzung für die Verlängerung des Befreiungsscheines gewesen wäre, nämlich die (formelle) Abweisung des Antrages des Ausländers auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises, nicht in Händen hatte und dass damit ein neuerlicher Weg zum Arbeitsmarktservice zwecks Verlängerung des Befreiungsscheines erforderlich war, war doch eine solche bisher weder beantragt noch ausgestellt worden. Es ist einem Unternehmer zumutbar, zwischen den möglichen vom Gesetz vorgesehenen Bewilligungen, Bestätigungen und Nachweisen zu unterscheiden bzw. bei Vorliegen von Zweifeln die zuständige Behörde nochmals zu kontaktieren. Indem er dies unterlassen hat, handelte der Beschwerdeführer fahrlässig. Die Beschwerde war daher im Hinblick auf die Schuldfrage als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer rügt aber zu Recht die Unterlassung der Anwendung des § 21 VStG, weil tatsächlich sämtliche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 21 VStG vorgelegen waren und lediglich die formale Voraussetzung der Abweisung des zu beantragenden Niederlassungsnachweises noch hätte vorgelegt werden müssen. Dabei ist neben der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung zu berücksichtigen, dass zwar im Ergebnis fahrlässig ein Ausländer ohne die formellen Voraussetzungen nach dem AuslBG beschäftigt wurde, dieser aber - wie die belangte Behörde selbst festgestellt hat - materiell die Voraussetzungen für die Verlängerung seines Befreiungsscheines erfüllt hat, sodass die Beschäftigung im Ergebnis nur der gesetzlichen Ordnung widersprach. Davon, dass es sich um eine illegale Beschäftigung gehandelt hat, die "durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zum System der sozialen Sicherheit zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und einer Wettbewerbsverzerrung" geführt hat, kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Zu berücksichtigen ist aber auch, dass sowohl die Fremdenbehörde, indem sie weder den Antrag auf Ausstellung eines Niederlassungsnachweises abwies, sondern (nach der Aktenlage und dem Vorbringen in der Beschwerde) eine - nicht beantragte - Aufenthaltsberechtigung ausstellte noch das zuständige Arbeitsmarktservice von seiner Entscheidung - wie üblich - verständigte, als auch das Arbeitsmarktservice, indem es den beabsichtigten Antrag auf Verlängerung des Befreiungsscheines nicht aktenmäßig festhielt, sondern lediglich eine Rechtsbelehrung erteilte, wodurch das Verfahren über den Antrag auf Verlängerung des Befreiungsscheines nicht anhängig gemacht wurde und die Wirkung des § 15a Abs. 2 AuslBG nicht zum Tragen kommen konnte, erheblich zu dem beim Beschwerdeführer entstandenen Missverständnis beigetragen haben, so dass das Verschulden des Beschwerdeführers als nur gering einzustufen war.
Charakteristisch für die hier in Rede stehende Tat ist also, dass sie in allen für die Strafbarkeit relevanten Gesichtspunkten eklatant hinter den typischen Straftaten nach § 28 AuslBG zurückbleibt: Das Verschulden des Beschwerdeführers erweist sich unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Umstände im vorliegenden Fall - trotz des relativ langen Zeitraums der illegalen Beschäftigung - als gänzlich atypisch. Ferner blieb die Tat in Bezug auf die vom AuslBG geschützten öffentlichen Interessen einschließlich der wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte folgenlos, weshalb alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG vorliegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. September 2006, Zl. 2005/09/0073, und das bereits zitierte Erkenntnis vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086).
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid im Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, im Übrigen die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. September 2008
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